Aus der Begründung:
Die Rechtsmittelwerberin beruft sich zu Unrecht darauf, daß ihr die einstweilige Verfügung vom 25. November 1953 entgegen der Vorschrift des § 395 Abs. 1 EO. nicht zu eigenen Handen zugestellt worden sei und daß daher nach § 396 EO. die Verfügung nicht mehr vollzogen werden könne, weil die Monatsfrist verstrichen sei. Der Zustellungsmangel ist nämlich dadurch behoben worden, daß die einstweilige Verfügung der Verpflichteten tatsächlich zugekommen ist. Denn andernfalls hätte sie die Rechtsmittel des Rekurses und des Widerspruchs nicht erheben können. In einem solchen Fall gilt der Zustellungsmangel nach § 108a ZPO., §§ 78, 402 EO. als behoben.Die Rechtsmittelwerberin beruft sich zu Unrecht darauf, daß ihr die einstweilige Verfügung vom 25. November 1953 entgegen der Vorschrift des Paragraph 395, Absatz eins, EO. nicht zu eigenen Handen zugestellt worden sei und daß daher nach Paragraph 396, EO. die Verfügung nicht mehr vollzogen werden könne, weil die Monatsfrist verstrichen sei. Der Zustellungsmangel ist nämlich dadurch behoben worden, daß die einstweilige Verfügung der Verpflichteten tatsächlich zugekommen ist. Denn andernfalls hätte sie die Rechtsmittel des Rekurses und des Widerspruchs nicht erheben können. In einem solchen Fall gilt der Zustellungsmangel nach Paragraph 108 a, ZPO., Paragraphen 78, 402, EO. als behoben.
Auch die Meinung der Revisionsrekurswerberin, nur eine rechtskräftige einstweilige Verfügung könne als Exekutionstitel angesehen werden, ist unzutreffend. Mit der Erhebung eines Rechtsmittels ist nicht von vornherein die Wirkung verbunden, daß die Vollstreckbarkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung gehemmt würde. Dies gilt nur dann, wenn es das Gesetz, wie etwa bei der Berufung und der Revision, ausdrücklich bestimmt. Für Beschlüsse gilt der Grundsatz, daß der Rekurs keine aufschiebende Wirkung hat und daß noch vor dem Eintritt der Rechtskraft die Exekution beantragt und bewilligt werden kann. Denn nach § 1 Z. 1 EO. ist ein gerichtlicher Beschluß schon dann als Exekutionstitel anzusehen, wenn ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht (vgl. Entsch. des Obersten Gerichtshofes vom 22. Juli 1953, 2 Ob 567/53, vom 27. April 1926, SZ. VIII/243).Auch die Meinung der Revisionsrekurswerberin, nur eine rechtskräftige einstweilige Verfügung könne als Exekutionstitel angesehen werden, ist unzutreffend. Mit der Erhebung eines Rechtsmittels ist nicht von vornherein die Wirkung verbunden, daß die Vollstreckbarkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung gehemmt würde. Dies gilt nur dann, wenn es das Gesetz, wie etwa bei der Berufung und der Revision, ausdrücklich bestimmt. Für Beschlüsse gilt der Grundsatz, daß der Rekurs keine aufschiebende Wirkung hat und daß noch vor dem Eintritt der Rechtskraft die Exekution beantragt und bewilligt werden kann. Denn nach Paragraph eins, Ziffer eins, EO. ist ein gerichtlicher Beschluß schon dann als Exekutionstitel anzusehen, wenn ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht vergleiche Entsch. des Obersten Gerichtshofes vom 22. Juli 1953, 2 Ob 567/53, vom 27. April 1926, SZ. VIII/243).
Was den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung betrifft, fehlt es an einer gesetzlichen Vorschrift, die diesem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuerkennen würde. Auch die Erhebung des Widerspruchs hemmt daher die exekutive Durchsetzung der einstweiligen Verfügung nicht. Die Bestimmungen der §§ 397 Abs. 3 und 396 EO., die von der Vollziehung der einstweiligen Verfügung handeln, sind demgegenüber ohne Bedeutung, weil sie sich nicht auf die Exekution, sondern nur auf die Durchführung der einstweiligen Verfügung im Sicherungsverfahren selbst beziehen. Gerade im vorliegenden Fall trifft die Behauptung der Verpflichteten, die Rechtskraft sei "der Krongedanke unseres Rechtes und dessen magna charta" nicht zu.Was den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung betrifft, fehlt es an einer gesetzlichen Vorschrift, die diesem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuerkennen würde. Auch die Erhebung des Widerspruchs hemmt daher die exekutive Durchsetzung der einstweiligen Verfügung nicht. Die Bestimmungen der Paragraphen 397, Absatz 3 und 396 EO., die von der Vollziehung der einstweiligen Verfügung handeln, sind demgegenüber ohne Bedeutung, weil sie sich nicht auf die Exekution, sondern nur auf die Durchführung der einstweiligen Verfügung im Sicherungsverfahren selbst beziehen. Gerade im vorliegenden Fall trifft die Behauptung der Verpflichteten, die Rechtskraft sei "der Krongedanke unseres Rechtes und dessen magna charta" nicht zu.
Auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 25. November 1953 konnte die Exekution ohne weiters bewilligt werden, wenngleich zur Zeit, als der Exekutionsantrag gestellt wurde, zwar der Rekurs, aber noch nicht der Widerspruch der Verpflichteten gegen die Verfügung erledigt war.