Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Das Berufungsgericht hat trotz Vorliegens aller Voraussetzungen des § 55, Abs. 1 EheG. in Abänderung des erstrichterlichen Urteils das Scheidungsbegehren des Klägers abgewiesen, weil es den Widerspruch der Beklagten für beachtlich hielt. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der das Urteil seinem ganzen Inhalte nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft und den Antrag stellt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Entscheidung erster Instanz wiederherzustellen. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung den Antrag gestellt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht hat trotz Vorliegens aller Voraussetzungen des Paragraph 55,, Absatz eins, EheG. in Abänderung des erstrichterlichen Urteils das Scheidungsbegehren des Klägers abgewiesen, weil es den Widerspruch der Beklagten für beachtlich hielt. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der das Urteil seinem ganzen Inhalte nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft und den Antrag stellt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Entscheidung erster Instanz wiederherzustellen. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung den Antrag gestellt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begrundet. Der Oberste Gerichtshof tritt der zutreffenden und erschöpfenden Begründung des angefochtenen Urteils bei und verweist zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen auf sie. Nur im Hinblick auf die Revisionsausführungen sei noch folgendes bemerkt: der Revisionswerber erkennt richtig, daß der Schwerpunkt der Entscheidung in der Lösung der Frage liegt, ob die Beachtlichkeit des Widerspruchs (§ 55, Abs. 2 EheG.) den Regelfall zu bilden hat oder nach der Absicht des Gesetzes eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, daß unheilbar zerrüttete Ehen nicht aufrechtzuerhalten sind. Mit Recht hat das Berufungsgericht sich für die erstere dieser beiden Ansichten entschieden. Wenn man, dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Ideologie Rechnung tragend, davon ausgeht, daß § 55 EheG. nicht mehr bevölkerungspolitischen Zwecken zu dienen hat, sondern mit der in Österreich bodenständigen und in sittlichen Anschauungen verwurzelten Auffassung in Einklang gebracht werden muß, daß die eigentliche Aufgabe der Ehe und ihr höherer Sinn in der seelischen Bindung der Gatten aneinander und in der damit übernommenen Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand zu erblicken ist, dann erscheint die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich so lange gerechtfertigt, als sie diesen Zweck erfüllen kann, das heißt, solange der beklagte Gatte trotz der Zerrüttung der Ehe des Beistandes bedarf und sich auch seinerseits zu einer solchen Beistandsverpflichtung bekennt und solange eine solche Beistandsleistung auch möglich ist. Nur dann, wenn infolge der besonderen Sachlage des Einzelfalles auch diese Verpflichtung jeden Sinn verloren hat und so der Ehe ihr wesentlichster Inhalt genommen ist, wird der Widerspruch nicht zu beachten sein. Eben deshalb aber, weil das Wesen der ehelichen Gemeinschaft in sittlichen Bindungen liegt, die auch bei Wegfall der äußerlichen Gemeinschaftsmomente fortbestehen können, ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht daran festzuhalten, daß die Beachtlichkeit des Widerspruchs den Regelfall zu bilden hat.Die Revision ist nicht begrundet. Der Oberste Gerichtshof tritt der zutreffenden und erschöpfenden Begründung des angefochtenen Urteils bei und verweist zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen auf sie. Nur im Hinblick auf die Revisionsausführungen sei noch folgendes bemerkt: der Revisionswerber erkennt richtig, daß der Schwerpunkt der Entscheidung in der Lösung der Frage liegt, ob die Beachtlichkeit des Widerspruchs (Paragraph 55,, Absatz 2, EheG.) den Regelfall zu bilden hat oder nach der Absicht des Gesetzes eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, daß unheilbar zerrüttete Ehen nicht aufrechtzuerhalten sind. Mit Recht hat das Berufungsgericht sich für die erstere dieser beiden Ansichten entschieden. Wenn man, dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Ideologie Rechnung tragend, davon ausgeht, daß Paragraph 55, EheG. nicht mehr bevölkerungspolitischen Zwecken zu dienen hat, sondern mit der in Österreich bodenständigen und in sittlichen Anschauungen verwurzelten Auffassung in Einklang gebracht werden muß, daß die eigentliche Aufgabe der Ehe und ihr höherer Sinn in der seelischen Bindung der Gatten aneinander und in der damit übernommenen Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand zu erblicken ist, dann erscheint die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich so lange gerechtfertigt, als sie diesen Zweck erfüllen kann, das heißt, solange der beklagte Gatte trotz der Zerrüttung der Ehe des Beistandes bedarf und sich auch seinerseits zu einer solchen Beistandsverpflichtung bekennt und solange eine solche Beistandsleistung auch möglich ist. Nur dann, wenn infolge der besonderen Sachlage des Einzelfalles auch diese Verpflichtung jeden Sinn verloren hat und so der Ehe ihr wesentlichster Inhalt genommen ist, wird der Widerspruch nicht zu beachten sein. Eben deshalb aber, weil das Wesen der ehelichen Gemeinschaft in sittlichen Bindungen liegt, die auch bei Wegfall der äußerlichen Gemeinschaftsmomente fortbestehen können, ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht daran festzuhalten, daß die Beachtlichkeit des Widerspruchs den Regelfall zu bilden hat.
Von dieser grundsätzlichen Ansicht aus muß es als unwesentlich erscheinen, ob die Beklagte durch die Scheidung der Ehe eine materielle Einbuße erleiden würde. Die sittliche Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten reicht eben über die Unterhaltspflicht weit hinaus und deshalb kann die Sicherung des Unterhalts für die Beklagte deren Widerspruch gegen die Scheidung noch nicht als unbeachtlich erscheinen lassen. Anderseits kann aus dem gleichen Gründe der Hinweis auf allfällige materielle Nachteile, die die Beklagte durch die Scheidung erleiden würde, für sich allein noch keine ausreichende Begründung für die Aufrechterhaltung einer in ihrem Wesenskern zerstörten Ehe bieten. Die Ausführungen der Revision über die Erwerbsfähigkeit der Beklagten sowie darüber, daß diese mit einer Beeinträchtigung ihrer Unterhaltsansprüche durch eine Wiederverehelichung des Beklagten eben rechnen müsse, können daher keine Beachtung finden.
Völlig belanglos aber und vom Berufungsgericht rechtlich richtig beurteilt ist das Vorbringen des Klägers, daß sich die Beklagte in Verhandlungen über ihre Unterhaltsansprüche für den Fall einer Scheidung eingelassen und damit die Zerrüttung der Ehe selbst zugegeben hat. An der Zerrüttung der Ehe besteht ja kein Zweifel und sie ist auch vom Berufungsgerichte angenommen worden. Aber trotzdem sprechen sittliche Erwägungen für die Aufrechterhaltung der Ehe und diese Entscheidung hat das Gericht, ohne an die Rechtsansicht der Parteien gebunden zu sein, selbst zu treffen.
Aus all dem ergibt sich, daß dem Urteil des Berufungsgerichtes der vom Kläger behauptete Rechtsirrtum nicht anhaftet und daß darum der