Aus der Begründung:
Es ist zunächst rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht meint, daß der Kläger schon deshalb vor dem Schiedsgericht habe geklagt werden können, weil er sich dem Kollektivvertrag unterworfen habe, und daß die Bestimmung des § 4 Punkt 7 des Kollektivvertrages, die vorschreibe, daß in die einzelnen Dienstverträge eine Klausel aufzunehmen sei, daß sich die Parteien dem Schiedsvertrag unterwerfen, eine überflüssige Vorsichtsmaßnahme sei, desgleichen die Übung des Bühnenschiedsgerichtes, vor der Verhandlung von den Parteien Unterwerfungserklärungen unter die Jurisdiktion des Schiedsgerichtes unterfertigen zu lassen.Es ist zunächst rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht meint, daß der Kläger schon deshalb vor dem Schiedsgericht habe geklagt werden können, weil er sich dem Kollektivvertrag unterworfen habe, und daß die Bestimmung des Paragraph 4, Punkt 7 des Kollektivvertrages, die vorschreibe, daß in die einzelnen Dienstverträge eine Klausel aufzunehmen sei, daß sich die Parteien dem Schiedsvertrag unterwerfen, eine überflüssige Vorsichtsmaßnahme sei, desgleichen die Übung des Bühnenschiedsgerichtes, vor der Verhandlung von den Parteien Unterwerfungserklärungen unter die Jurisdiktion des Schiedsgerichtes unterfertigen zu lassen.
Den Kollektivverträgen kommt normative Wirkung zu (§ 9 KVG.); diese Normativwirkung beschränkt sich auf die Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Unter Rechtsverhältnissen sind die materiellen Bedingungen des Arbeitsvertrages zu verstehen. Dagegen kann ein Kollektivvertrag den ordentlichen Rechtsweg nicht ausschalten und alle Streitigkeiten aus den Arbeitsverhältnissen der Kollektivangehörigen vor ein Schiedsgericht verweisen, weil § 577 ZPO. verlangt, daß sich die Parteien schriftlich, also individuell, einem Schiedsverfahren unterwerfen. Es mag dahingestellt bleiben, ob es genügt, wenn die Parteien einen Kollektivvertag unterschreiben, in dem ein Schiedsgericht vorgesehen ist (SZ. XIV/55); jedenfalls muß aber selbst nach dieser weitgehenden Auffassung mindestens der Kollektivvertrag von den Streitteilen unterschrieben werden, was gar nicht behauptet worden ist. Die bloße Erklärung, sich dem Kollektivvertrag zu unterwerfen, genügt nicht, auch wenn sie schriftlich abgegeben worden ist (SZ. XIV/55). Diesem Rechtszustand trägt § 4 Z. 7 des Kollektivvertrages Rechnung, der die Aufnahme der Schiedsklausel in den Arbeitsvertrag verlangt; und da diese Vorschrift nicht immer - wie der vorliegende Fall zeigt - eingehalten wird, so läßt das Bühnenschiedsgericht vor Eingehen in die Verhandlung Unterwerfungserklärungen unterfertigen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften hat aber nach der strikten Vorschrift der §§ 577 Abs. 3, 595 Z. 1 ZPO. die Unwirksamkeit des Schiedsspruches zur Folge.Den Kollektivverträgen kommt normative Wirkung zu (Paragraph 9, KVG.); diese Normativwirkung beschränkt sich auf die Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Unter Rechtsverhältnissen sind die materiellen Bedingungen des Arbeitsvertrages zu verstehen. Dagegen kann ein Kollektivvertrag den ordentlichen Rechtsweg nicht ausschalten und alle Streitigkeiten aus den Arbeitsverhältnissen der Kollektivangehörigen vor ein Schiedsgericht verweisen, weil Paragraph 577, ZPO. verlangt, daß sich die Parteien schriftlich, also individuell, einem Schiedsverfahren unterwerfen. Es mag dahingestellt bleiben, ob es genügt, wenn die Parteien einen Kollektivvertag unterschreiben, in dem ein Schiedsgericht vorgesehen ist (SZ. XIV/55); jedenfalls muß aber selbst nach dieser weitgehenden Auffassung mindestens der Kollektivvertrag von den Streitteilen unterschrieben werden, was gar nicht behauptet worden ist. Die bloße Erklärung, sich dem Kollektivvertrag zu unterwerfen, genügt nicht, auch wenn sie schriftlich abgegeben worden ist (SZ. XIV/55). Diesem Rechtszustand trägt Paragraph 4, Ziffer 7, des Kollektivvertrages Rechnung, der die Aufnahme der Schiedsklausel in den Arbeitsvertrag verlangt; und da diese Vorschrift nicht immer - wie der vorliegende Fall zeigt - eingehalten wird, so läßt das Bühnenschiedsgericht vor Eingehen in die Verhandlung Unterwerfungserklärungen unterfertigen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften hat aber nach der strikten Vorschrift der Paragraphen 577, Absatz 3, 595, Ziffer eins, ZPO. die Unwirksamkeit des Schiedsspruches zur Folge.
Diese Einwendung hat Kläger auch in der Klage erhoben, in der er ausdrücklich hervorhebt, daß ein ausdrückliches schriftliches Anerkenntnis des Schiedsgerichtes vor dem Eingehen in die Verhandlung erforderlich sei. Damit hat er genügend deutlich in der Protokollarklage beanständet, daß das im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.
Es ist daher von entscheidender Bedeutung, ob er die Klage fristgerecht erhoben hat. Obwohl Kläger seine Klage auch auf die Unwirksamkeit des Schiedsspruches stützt, weil kein gültiger Schiedsspruch vorliege, sind die Untergerichte auf die Frage der rechtzeitigen Klagserhebung in diesem Punkt nicht eingegangen; der Erstrichter mit Recht, da er schon aus anderen Gründen der Klage stattgab; dagegen wäre das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, die Frage der Rechtzeitigkeit der Klage auch in dieser Richtung hin zu prüfen. Es hat es offenbar deshalb unterlassen, weil der Kläger in der Klage nur ausführt, er habe erst durch das Schreiben des Direktorenverbandes vom 1. September 1949 erfahren, daß das Schiedsgericht nicht gehörig besetzt gewesen sei, nicht aber hervorhebt, daß er damals auch erst erfahren habe, das Schiedsgericht sei nicht zuständig gewesen. Das Revisionsgericht ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes der Meinung, daß Kläger, der damals nicht anwaltlich vertreten war und seine Klage zu Protokoll gegeben hat, mit diesem Vorbringen auch die verspätete Klagseinbringung nach beiden Richtungen hin zu rechtfertigen unternommen hat, weil er sich ausdrücklich für beide Anfechtungsgrunde auf die Mitteilung des Direktorenverbandes stützt, aus der er erst die Rechtslage erfahren habe. Der Umstand, daß das Vorbringen in diesem Punkte nicht ganz eindeutig ist, darf dem Kläger als einer nicht anwaltlich vertretenen Person nicht zum Schaden gereichen. Die Aufnahme der Nichtigkeit des Schiedsspruches in das Protokoll ist nur sinnvoll, wenn Kläger damit auch zum Ausdruck bringen wollte, die Klage sei auch in diesem Punkte rechtzeitig erhoben.
In der Tatsache, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, über die Rechtzeitigkeit der Klage, auch in dieser Richtung von einer offenbar unrichtigen Auffassung ausgehend, zu verhandeln, liegt ein Feststellungsmangel, der zur Aufhebung führen muß.
Das Berufungsgericht geht aber auch weiter von einer unrichtigen Rechtsauffassung aus, wenn es annimmt, daß die Klage rücksichtlich der Rüge der Besetzung des Schiedsgerichtes verspätet sei, weil Kläger bei gehöriger Sorgfalt und rechtzeitiger Erkündigung schon früher hätte in Erfahrung bringen können, daß die Beisitzer nicht vom Artistenverband nominiert wurden.
Die Rechtsauffassung, daß § 596 Abs. 2 ZPO. dahin auszulegen sei, daß auch entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ein Kennenkönnen (soll heißen Kennenmüssen) genüge, wird auf die angeblich ständig gleichlautende Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu dem wörtlich gleichlautenden § 534 Abs. 2 Z. 1 ZPO. gestützt. Dem Obersten Gerichtshof ist keine österreichische Entscheidung bekannt, die den § 534 in diesem Sinne ausgelegt hätte. Soweit dem Revisionsgericht bekannt, hat diese Anschauung nur die vom Berufungsgericht zitierte, in der Okkupationszeit ergangene Entscheidung des Reichsgerichtes DREvBl. 1940, Nr. 430, vertreten. Diese Entscheidung kann aber nicht weiter herangezogen werden, weil das Reichsgericht nicht versucht hat, diesen Rechtssatz, der übrigens die Entscheidung gar nicht trägt, zu begrunden. Daß es sich hier um eine nicht weiter durchdachte Bemerkung handelt, ergibt schon die Erwägung, daß die zu den gleichlautenden §§ 958 und 1043 deutscher Zivilprozeßordnung ergangene Judikatur und auch die deutsche Lehre einhellig die Auffassung vertreten, daß Kennenmüssen dem Kennen nicht gleichstehe, und es immerhin auffällig ist, daß das Reichsgericht gar nicht versucht hat, seine von der herrschenden Lehre abweichende Auffassung zu begrunden.Die Rechtsauffassung, daß Paragraph 596, Absatz 2, ZPO. dahin auszulegen sei, daß auch entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ein Kennenkönnen (soll heißen Kennenmüssen) genüge, wird auf die angeblich ständig gleichlautende Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu dem wörtlich gleichlautenden Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO. gestützt. Dem Obersten Gerichtshof ist keine österreichische Entscheidung bekannt, die den Paragraph 534, in diesem Sinne ausgelegt hätte. Soweit dem Revisionsgericht bekannt, hat diese Anschauung nur die vom Berufungsgericht zitierte, in der Okkupationszeit ergangene Entscheidung des Reichsgerichtes DREvBl. 1940, Nr. 430, vertreten. Diese Entscheidung kann aber nicht weiter herangezogen werden, weil das Reichsgericht nicht versucht hat, diesen Rechtssatz, der übrigens die Entscheidung gar nicht trägt, zu begrunden. Daß es sich hier um eine nicht weiter durchdachte Bemerkung handelt, ergibt schon die Erwägung, daß die zu den gleichlautenden Paragraphen 958 und 1043 deutscher Zivilprozeßordnung ergangene Judikatur und auch die deutsche Lehre einhellig die Auffassung vertreten, daß Kennenmüssen dem Kennen nicht gleichstehe, und es immerhin auffällig ist, daß das Reichsgericht gar nicht versucht hat, seine von der herrschenden Lehre abweichende Auffassung zu begrunden.
Der Oberste Gerichtshof lehnt diese Auslegung des § 596 Abs. 2 ZPO. ab. Die Prozeßgesetze unterscheiden genau, wann es auf ein positives Kennen oder Wissen ankommt und wann bereits schuldhaftes Nichtwissen genügt. So kann nach § 21 Abs. 2 JN. das Ablehnungsrecht nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die ablehnende Partei sich in die Verhandlung eingelassen hat, ohne einen ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Daß sie den Ablehnungsgrund bei gehöriger Sorgfalt hätte kennen müssen, genügt nicht, ebenso § 22 Abs. 3 JN.Der Oberste Gerichtshof lehnt diese Auslegung des Paragraph 596, Absatz 2, ZPO. ab. Die Prozeßgesetze unterscheiden genau, wann es auf ein positives Kennen oder Wissen ankommt und wann bereits schuldhaftes Nichtwissen genügt. So kann nach Paragraph 21, Absatz 2, JN. das Ablehnungsrecht nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die ablehnende Partei sich in die Verhandlung eingelassen hat, ohne einen ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Daß sie den Ablehnungsgrund bei gehöriger Sorgfalt hätte kennen müssen, genügt nicht, ebenso Paragraph 22, Absatz 3, JN.
Hat ein vorbereitendes Verfahren stattgefunden, so sind Nova ausgeschlossen, es sei denn, daß die säumige Partei glaubhaft macht, daß sie von den neu vorgebrachten Behauptungen, Beweismitteln und Beweiseinreden zur Zeit des vorbereitenden Verfahrens keine Kenntnis hatte (§ 263 Abs. 2 ZPO.). Der Umstand, daß wahrscheinlich gemacht wird, daß die säumige Partei diese Umstände fahrlässig nicht gekannt habe, zieht die Präklusionswirkung nicht nach sich. Ein Sachverständiger kann nach Beginn der Beweisaufnahme nur mehr abgelehnt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren hat oder daß sie ihn wegen eines für sie unübersteigbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte (§ 355 Abs. 2 ZPO.). Schuldhaftes Nichtwissen präkludiert also nicht. Nach § 454 ZPO. müssen Besitzstörungsklagen innerhalb von 30 Tagen anhängig gemacht werden, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte. Auch hier genügt Wissenmüssen nicht.Hat ein vorbereitendes Verfahren stattgefunden, so sind Nova ausgeschlossen, es sei denn, daß die säumige Partei glaubhaft macht, daß sie von den neu vorgebrachten Behauptungen, Beweismitteln und Beweiseinreden zur Zeit des vorbereitenden Verfahrens keine Kenntnis hatte (Paragraph 263, Absatz 2, ZPO.). Der Umstand, daß wahrscheinlich gemacht wird, daß die säumige Partei diese Umstände fahrlässig nicht gekannt habe, zieht die Präklusionswirkung nicht nach sich. Ein Sachverständiger kann nach Beginn der Beweisaufnahme nur mehr abgelehnt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren hat oder daß sie ihn wegen eines für sie unübersteigbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte (Paragraph 355, Absatz 2, ZPO.). Schuldhaftes Nichtwissen präkludiert also nicht. Nach Paragraph 454, ZPO. müssen Besitzstörungsklagen innerhalb von 30 Tagen anhängig gemacht werden, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte. Auch hier genügt Wissenmüssen nicht.
Dagegen führt das Gesetz deutlich aus, wann bereits schuldhaftes Nichtwissen nachteilige Folgen nach sich zieht. Nach § 196 Abs. 1 ZPO. kann die Verletzung eines Verfahrensmangels nicht mehr gerügt werden, wenn sich die Partei in die weitere Verhandlung eingelassen hat, ohne die Verletzung zu rügen, obwohl ihr diese schon bekannt war oder bekannt sein mußte (vgl. dagegen § 21 JN.).Dagegen führt das Gesetz deutlich aus, wann bereits schuldhaftes Nichtwissen nachteilige Folgen nach sich zieht. Nach Paragraph 196, Absatz eins, ZPO. kann die Verletzung eines Verfahrensmangels nicht mehr gerügt werden, wenn sich die Partei in die weitere Verhandlung eingelassen hat, ohne die Verletzung zu rügen, obwohl ihr diese schon bekannt war oder bekannt sein mußte vergleiche dagegen Paragraph 21, JN.).
Besonders klar tritt diese Gegenüberstellung im § 530 Abs. 2 ZPO. einerseits und in § 534 Z. 4 ZPO. anderseits zutage (ähnlich § 529 Abs. 3 ZPO. einerseits und § 334 Z. 1 ZPO. anderseits). Die Geltendmachung eines Wiederaufnahmsgrundes mit Wiederaufnahmsklage ist an die Bedingung geknüpft, daß der Wiederaufnahmskläger imstande war, die neuen Tatsachen im Vorprozeß rechtzeitig geltend zu machen. Dagegen läuft die Frist zur Einbringung der Wiederaufnahmsklage vom Tage an, da die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Der Umstand also, daß sie die ihr im Vorprozeß ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig bekanntgewordene Tatsache schon früher hätte in Erfahrung bringen können, wenn sie nach Schluß des Verfahrens in erster Instanz im Vorprozeß sorgfältige Erkündigungen eingezogen hätte, zieht keine Präklusion nach sich. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt. Solange ein Prozeß anhängig und neue Tatsachen vorgebracht werden dürfen, obliegt jeder Partei die Diligenzpflicht, nach prozeßentscheidenden Tatsachen und Beweisen zu forschen. Es wäre aber eine Überspannung der Sorgepflicht, Parteien, die ohnehin von weiterem Vorbringen ausgeschlossen sind, zu zwingen, weiter zu suchen, weil möglicherweise vielleicht doch noch ein neues Beweismittel aufgetrieben werden könnte, mit dem sie eine Wiederaufnahmsklage versuchen könnte.Besonders klar tritt diese Gegenüberstellung im Paragraph 530, Absatz 2, ZPO. einerseits und in Paragraph 534, Ziffer 4, ZPO. anderseits zutage (ähnlich Paragraph 529, Absatz 3, ZPO. einerseits und Paragraph 334, Ziffer eins, ZPO. anderseits). Die Geltendmachung eines Wiederaufnahmsgrundes mit Wiederaufnahmsklage ist an die Bedingung geknüpft, daß der Wiederaufnahmskläger imstande war, die neuen Tatsachen im Vorprozeß rechtzeitig geltend zu machen. Dagegen läuft die Frist zur Einbringung der Wiederaufnahmsklage vom Tage an, da die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Der Umstand also, daß sie die ihr im Vorprozeß ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig bekanntgewordene Tatsache schon früher hätte in Erfahrung bringen können, wenn sie nach Schluß des Verfahrens in erster Instanz im Vorprozeß sorgfältige Erkündigungen eingezogen hätte, zieht keine Präklusion nach sich. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt. Solange ein Prozeß anhängig und neue Tatsachen vorgebracht werden dürfen, obliegt jeder Partei die Diligenzpflicht, nach prozeßentscheidenden Tatsachen und Beweisen zu forschen. Es wäre aber eine Überspannung der Sorgepflicht, Parteien, die ohnehin von weiterem Vorbringen ausgeschlossen sind, zu zwingen, weiter zu suchen, weil möglicherweise vielleicht doch noch ein neues Beweismittel aufgetrieben werden könnte, mit dem sie eine Wiederaufnahmsklage versuchen könnte.
Der Oberste Gerichtshof kommt mit Rücksicht auf diese Erwägungen zu dem Schluß, daß es auch bei der Auslegung des § 596 Abs. 2 ZPO. nicht angängig ist, wenn das Gesetz klar und deutlich den Verlust des Anfechtungsrechtes auf das Kennen der Anfechtungsgrunde stützt, darüber hinaus auch das Kennenmüssen oder Kennenkönnen für hinreichend zu erklären. Niemand, dem ein Schiedsspruch zugestellt wird, ist verpflichtet, Erhebungen darüber anzustellen, ob das Verfahren in Ordnung war. Er kann das ohne weiteres präsumieren. Das Gesetz will mit der Befristung des Anfechtungsrechtes nicht, wie das Berufungsgericht irrig annimmt, dem unwirksamen Schiedsspruch ehebaldigst Rechtswirksamkeit verleihen - ein unwirksamer Schiedsspruch verdient keinen Schutz -, sondern der Partei, die trotz Kenntnis der Unwirksamkeit in angemessener Frist nichts unternommen hat, den Schutz entziehen, weil aus ihrem Verhalten folgt, daß sie sich dem Schiedsspruch trotz seiner Unwirksamkeit unterworfen hat.Der Oberste Gerichtshof kommt mit Rücksicht auf diese Erwägungen zu dem Schluß, daß es auch bei der Auslegung des Paragraph 596, Absatz 2, ZPO. nicht angängig ist, wenn das Gesetz klar und deutlich den Verlust des Anfechtungsrechtes auf das Kennen der Anfechtungsgrunde stützt, darüber hinaus auch das Kennenmüssen oder Kennenkönnen für hinreichend zu erklären. Niemand, dem ein Schiedsspruch zugestellt wird, ist verpflichtet, Erhebungen darüber anzustellen, ob das Verfahren in Ordnung war. Er kann das ohne weiteres präsumieren. Das Gesetz will mit der Befristung des Anfechtungsrechtes nicht, wie das Berufungsgericht irrig annimmt, dem unwirksamen Schiedsspruch ehebaldigst Rechtswirksamkeit verleihen - ein unwirksamer Schiedsspruch verdient keinen Schutz -, sondern der Partei, die trotz Kenntnis der Unwirksamkeit in angemessener Frist nichts unternommen hat, den Schutz entziehen, weil aus ihrem Verhalten folgt, daß sie sich dem Schiedsspruch trotz seiner Unwirksamkeit unterworfen hat.
Daraus folgt aber, daß auch Unkenntnis der gesetzlichen Rechte oder vertraglichen Bestimmungen das Anfechtungsrecht nicht ausschließen. Sollte Kläger die rechtzeitige Anfechtung des Schiedsspruches nur deshalb unterlassen haben, weil er erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist Kenntnis erlangte, welche Organisationen die Schiedsrichter zu nominieren habe, so ist er von der nachträglichen Geltendmachung dieser Mängel nicht ausgeschlossen. Das gleiche gilt auch rücksichtlich seiner Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Schriftlichkeit des Kollektivvertrages.
Das Berufungsgericht ist endlich im Unrecht, wenn es die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichtes verneint. Nach § 595 Z. 3 ZPO. hat jede Verletzung der vertragsmäßigen Bestimmungen hinsichtlich der Besetzung des Schiedsgerichtes die Unwirksamkeit zur Folge. Nach § 5 Z. 2 KV. hat der Direktorenverband die Beisitzer zu bestellen, dessen Mitglied Prozeßpartei ist. Da Kläger Mitglied des Artistenverbandes war, so oblag diesem Verband die Nominierung; die Bestellung durch den Theaterdirektorenverband war demnach vertragswidrig.Das Berufungsgericht ist endlich im Unrecht, wenn es die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichtes verneint. Nach Paragraph 595, Ziffer 3, ZPO. hat jede Verletzung der vertragsmäßigen Bestimmungen hinsichtlich der Besetzung des Schiedsgerichtes die Unwirksamkeit zur Folge. Nach Paragraph 5, Ziffer 2, KV. hat der Direktorenverband die Beisitzer zu bestellen, dessen Mitglied Prozeßpartei ist. Da Kläger Mitglied des Artistenverbandes war, so oblag diesem Verband die Nominierung; die Bestellung durch den Theaterdirektorenverband war demnach vertragswidrig.
Daran ändert der Umstand nichts, daß der Gesellschafter des Klägers, der mitgeklagt wurde, dem Theaterdirektorenverband angehört hat. Daß die Verfasser des Kollektivvertrages an die Möglichkeit nicht gedacht haben, daß Direktoren verschiedenen Verbänden angehören könnten, mag richtig sein. Dies ist aber bei dem Wortlaut des § 5 bedeutungslos. Da die Verbände nach der Vorschrift des § 5 nicht verpflichtet sind, als Beisitzer ihre eigenen Mitglieder zu nominieren, so wäre diese Schwierigkeit leicht zu vermeiden gewesen, wenn beide Verbände dieselben Beisitzer namhaft gemacht hätten. Ebenso ist es irrelevant, daß beide Gesellschafter eine einheitliche Streitpartei dargestellt haben. Wenn zwei Personen gemeinsam einen Vertrag abschließen und nur einer von ihnen einen Schiedsvertrag abschließt, so kann der Gegenpartner den anderen deshalb doch nicht beim Schiedsgericht belangen und ebensowenig ist er berechtigt, weil die Besetzungsvorschriften für das Schiedsgericht hinsichtlich der beiden Gesellschafter verschieden waren, den Kläger vor dem Schiedsgericht zuDaran ändert der Umstand nichts, daß der Gesellschafter des Klägers, der mitgeklagt wurde, dem Theaterdirektorenverband angehört hat. Daß die Verfasser des Kollektivvertrages an die Möglichkeit nicht gedacht haben, daß Direktoren verschiedenen Verbänden angehören könnten, mag richtig sein. Dies ist aber bei dem Wortlaut des Paragraph 5, bedeutungslos. Da die Verbände nach der Vorschrift des Paragraph 5, nicht verpflichtet sind, als Beisitzer ihre eigenen Mitglieder zu nominieren, so wäre diese Schwierigkeit leicht zu vermeiden gewesen, wenn beide Verbände dieselben Beisitzer namhaft gemacht hätten. Ebenso ist es irrelevant, daß beide Gesellschafter eine einheitliche Streitpartei dargestellt haben. Wenn zwei Personen gemeinsam einen Vertrag abschließen und nur einer von ihnen einen Schiedsvertrag abschließt, so kann der Gegenpartner den anderen deshalb doch nicht beim Schiedsgericht belangen und ebensowenig ist er berechtigt, weil die Besetzungsvorschriften für das Schiedsgericht hinsichtlich der beiden Gesellschafter verschieden waren, den Kläger vor dem Schiedsgericht zu