Der Revisionsrekurs des Vaters erweist sich als unzulässig, weil keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Pfändung der Entgeltansprüche des Vaters gegenüber der Universität ***** sowie weiterer Geldforderungen wegen „bestehender Abgabenforderungen" vorgenommen. Auch wenn der Vater wegen der erfolgten Pfändung - die sich allerdings ausdrücklich auf „beschränkt pfändbare" Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis bezieht (vgl ON U15) - allenfalls derzeit faktisch nicht in der Lage sein sollte, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, ist der vorliegende Fall doch nicht anders zu behandeln als jener, in dem der Unterhaltspflichtige sein gesamtes Einkommen (freiwillig) zur Schuldentilgung verwendet. Zutreffend haben die Vorinstanzen bereits darauf hingewiesen, dass aus dem laufenden Einkommen abzudeckende Verbindlichkeiten nur ganz ausnahmsweise für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung sind, nämlich etwa bei Rückzahlung eines Kredits, der zur Bestreitung der Haushaltskosten oder zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit aufgenommen wurde (Judikaturnachweise und weitere Fälle bei Stabentheiner in Rummel I³ § 94 ABGB Rz 9 und Neuhauser in Schwimann I3 § 140 ABGB Rz 63). Ein solcher Sonderfall liegt hier ersichtlich nicht vor, beziehen sich die der Pfändung zugrunde liegenden Steuerverbindlichkeiten doch offenbar auf (zusätzliche) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, weil die (laufenden) Einkünfte bei der Universität ***** ja in der Einhebungsform der Lohnsteuer behandelt werden, wobei die Einkommensteuer vom Dienstgeber einbehalten und unmittelbar an das Finanzamt abgeführt wird.Der Revisionsrekurs des Vaters erweist sich als unzulässig, weil keine iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Pfändung der Entgeltansprüche des Vaters gegenüber der Universität ***** sowie weiterer Geldforderungen wegen „bestehender Abgabenforderungen" vorgenommen. Auch wenn der Vater wegen der erfolgten Pfändung - die sich allerdings ausdrücklich auf „beschränkt pfändbare" Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis bezieht vergleiche ON U15) - allenfalls derzeit faktisch nicht in der Lage sein sollte, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, ist der vorliegende Fall doch nicht anders zu behandeln als jener, in dem der Unterhaltspflichtige sein gesamtes Einkommen (freiwillig) zur Schuldentilgung verwendet. Zutreffend haben die Vorinstanzen bereits darauf hingewiesen, dass aus dem laufenden Einkommen abzudeckende Verbindlichkeiten nur ganz ausnahmsweise für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung sind, nämlich etwa bei Rückzahlung eines Kredits, der zur Bestreitung der Haushaltskosten oder zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit aufgenommen wurde (Judikaturnachweise und weitere Fälle bei Stabentheiner in Rummel I³ Paragraph 94, ABGB Rz 9 und Neuhauser in Schwimann I3 Paragraph 140, ABGB Rz 63). Ein solcher Sonderfall liegt hier ersichtlich nicht vor, beziehen sich die der Pfändung zugrunde liegenden Steuerverbindlichkeiten doch offenbar auf (zusätzliche) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, weil die (laufenden) Einkünfte bei der Universität ***** ja in der Einhebungsform der Lohnsteuer behandelt werden, wobei die Einkommensteuer vom Dienstgeber einbehalten und unmittelbar an das Finanzamt abgeführt wird.
Dem Einwand des Revisionsrekurswerbers, er könne auf Grund der Pfändungen (sowie der strafgerichtlichen einstweiligen Verfügung) über sein Einkommen nicht verfügen, weshalb es auch nicht (zur Gänze) als Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen werden dürfe, kommt somit keine Berechtigung zu. Er behauptet auch gar nicht, dass er etwa in der Vergangenheit auf Grund unterlassener oder zu niedrig angesetzter Einkommensteuer-Vorauszahlungen seinen Kindern zu hohen Unterhalt gewährt hätte, was nun anlässlich erst im Nachhinein festgesetzter Abgabenverbindlichkeiten auszugleichen wäre; auch in einem solchen Fall wären aber jedenfalls die Steuernachzahlungen auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Entsprechendes Vorbringen hat der Vater aber weder im Verfahren erster Instanz noch im Rekursverfahren aufgestellt. Er hat lediglich den rechtlichen Standpunkt vertreten, Einkommen, auf das er - aus welchem Grund immer - nicht zugreifen könne, sei für die Unterhaltsbemessung irrelevant. Dass diese Ansicht mit dem Gesetz nicht in Einklang steht, wurde bereits dargelegt. Er ist daher nicht anders zu behandeln als ein Unterhaltspflichtiger, der seiner Steuerpflicht zeitgerecht - gegebenenfalls auch durch Zahlung seinem Einkommen entsprechender regelmäßiger Vorauszahlungen - nachgekommen wäre.
Der in der Revisionsrekursbeantwortung begehrte Kostenersatz ist nicht zuzusprechen, weil im Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder ein Kostenersatz nicht stattfindet (§ 101 Abs 2 AußStrG).Der in der Revisionsrekursbeantwortung begehrte Kostenersatz ist nicht zuzusprechen, weil im Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder ein Kostenersatz nicht stattfindet (Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG).