Begründung:
Die Klägerin fuhr am 2. 7. 2005 mit dem Fahrrad im Gemeindegebiet der Zweitbeklagten, und zwar zunächst auf einem als solchen mittels Verkehrszeichens gekennzeichneten und etwa 2,4 m breiten „Geh- und Radweg". Nach einem Kreisverkehr bog die Klägerin auf einen Weg neben der K*****straße ab, welcher baulich von der Fahrbahn getrennt und etwa 1,36 m breit ist. Im Übergangsbereich ist kein Verkehrszeichen „Geh- und Radweg Ende" angebracht. Die Klägerin meinte daher (fälschlicherweise), sich weiterhin auf dem Radweg zu befinden. Sie fuhr noch etwa 300 m auf diesem Weg zu einem Kaufhaus. Der Weg ist in diesem Bereich durch mehrere Betriebsausfahrten und zumindest zwei Zufahrtsstraßen zu Gewerbebetrieben unterbrochen. Zum Teil befinden sich im Bereich dieser Überquerungen Gehsteigabsenkungen, bei der Überquerungsmöglichkeit der ersten Straße jedoch nicht. Die Höhe des Randsteins beträgt dort etwa 5 cm. Vom Kreisverkehr weg bis zum Kaufhaus gibt es keine Verkehrszeichen, die auf einen Radweg hinweisen würden, und auch keine Bodenmarkierungen. Der Weg ist auch nicht als Gehweg gekennzeichnet. Die für den Verkehr aus den querenden Straßen angebrachten Verkehrszeichen „Vorrang geben" stehen jeweils noch vor diesem Weg. Die Klägerin nahm an, sich gegenüber jenen Verkehrsteilnehmern, die die querenden Straßen benützen, im Vorrang zu befinden. Unmittelbar nach Antritt der Rückfahrt vom Kaufhaus stieß die Klägerin mit einem von links aus einer Querstraße kommenden Pkw zusammen, kam zu Sturz und verletzte sich. Im Bereich der Unfallstelle befand sich aus Sicht der Klägerin links eine Hecke, die zumindest 1,30 m hoch war und die Sicht auf den seitlichen Verkehr zumindest erheblich behinderte. Hätte die Klägerin gewusst, dass es sich bei dem von ihr befahrenen Weg nicht um einen Radweg handelt, hätte sie die Fahrbahn benützt.
Mit Klage vom 16. 2. 2006 begehrte die Klägerin von ihrer Unfallgegnerin und deren Haftpflichtversicherung den Ersatz der beim Unfall entstandenen Schäden sowie die Feststellung der Haftung der dort Beklagten für zukünftige Spät- und Dauerfolgen. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheins vereinbarten die Parteien jenes Verfahrens „einfaches Ruhen".
Die Klägerin begehrt nun den Ersatz für die beim Unfall erlittenen Schäden und die Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät- und Dauerfolgen aus dem Titel der Amtshaftung. Sie sei zu Recht der Ansicht gewesen, im Unfallszeitpunkt einen gekennzeichneten Radweg zu benützen. Das Verschulden an diesem Irrtum treffe die Erstbeklagte, da sie rechtswidrig und unvertretbar im Nahbereich der Unfallstelle eine Beschilderung und Markierungen angebracht habe, die nur den Schluss zuließen, es handle sich dort um einen Radweg. Hätte sie gewusst, dass der Weg kein Radweg sei, hätte sie die Fahrbahn benützt und dadurch den Unfall verhindert. Die Zweitbeklagte habe es unterlassen, einen Grundeigentümer aufzufordern, seine Hecken so zu schneiden, dass keine Sichtbehinderung im Kreuzungsbereich gegeben sei.
Die Beklagten wendeten ein, dass die Beschilderung eindeutig und ausreichend gewesen sei. Das Anlegen einer Radfahrerüberfahrt sei nicht zwingend. Die Zweitbeklagte führte ergänzend aus, dass die Hecke im Bereich der Unfallstelle eine sichere Überquerung der Verbindungsstraße durch Fußgänger nicht behindert habe; überdies mangle es ihr an einer Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach § 91 Abs 1 StVO.Die Beklagten wendeten ein, dass die Beschilderung eindeutig und ausreichend gewesen sei. Das Anlegen einer Radfahrerüberfahrt sei nicht zwingend. Die Zweitbeklagte führte ergänzend aus, dass die Hecke im Bereich der Unfallstelle eine sichere Überquerung der Verbindungsstraße durch Fußgänger nicht behindert habe; überdies mangle es ihr an einer Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO.
Das Erstgericht wies die Klage ab, weil es für die Klägerin keinen triftigen Grund zur Annahme gegeben habe, einen Radweg oder gar einen kombinierten Geh- und Radweg zu benützen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Beschilderung sei nicht unklar gewesen. Der Doppelpfeil auf der Zusatztafel sei in dem Sinn eindeutig, dass der beschilderte Geh- und Radweg entlang der H*****straße verlaufe. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass dieser Weg ein kurzes Stück nach rechts verlaufe, bevor er die K*****straße überquere. Würde man der Klägerin zubilligen, dass sie Zweifel über den Verlauf des Radwegs hätte haben können, so hätte ihr im Laufe der Fahrt zum Einkaufsmarkt aber klar werden müssen, dass sie sich nicht auf einem Radweg befindet. Entscheidend sei aber, dass sich der Unfall nicht auf der Hinfahrt zum Einkaufsmarkt, sondern auf der Rückfahrt ereignet habe. Die Klägerin habe auf dieser nicht den geringsten Hinweis darauf gehabt, dass sie sich auf einem Radweg oder einem Geh- und Radweg befände.