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Entscheidung 1 Ob 35/12x×

Entscheidung 1 Ob 35/12x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008870 Rechtssatz 22.11.1984Zivilrecht
Vom Gesetzgeber beabsichtigte Lücken rechtfertigen einen Umkehrschluss; Analogie ist hingegen geboten, wenn für eine verschiedene Behandlung der Sachverhalte kein Grund zu finden ist.
RS0022537 Rechtssatz 08.06.1977Zivilrecht
Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht.
RS0022602 Rechtssatz 29.01.1969Zivilrecht
Der Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzah …
RS0116076 Rechtssatz 27.11.2001Zivilrecht
Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks …
RS0116077 Rechtssatz 27.11.2001Zivilrecht
Obwohl der Abschlussprüfer nur zur geprüften Gesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht, treffen ihn auch Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Gläubigern der Gesellschaft. Er hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die …
RS0119141 Rechtssatz 08.06.2004Zivilrecht
Die in § 8 Abs 4 AAB vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für die Frist des § 275 Abs 5 HGB.
RS0128186 Rechtssatz 01.08.2012Zivilrecht
§ 275 Abs 5 UGB gilt auch gegenüber geschädigten Dritten.