Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Dem Berufungsgericht ist grundsätzlich darin beizupflichten, daß bei Annahme eines stillschweigenden Verzichtes besondere Vorsicht geboten ist; er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich gewollt ist, und der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche und unter Überlegung aller Umstände den zweifelsfreien Schluß ziehen durfte und auch gezogen hat, der Berechtigte habe auf seinen Anspruch ernstlich verzichtet; in der Regel wird man nur bei einem Anspruch, dessen Geltendmachung bei Bedachtnahme auf das Verhalten des den Anspruch Behauptenden gegen Treu und Glauben verstößt, von einem Anspruchsverzicht sprechen können (EvBl 1977/124; JBl 1976, 98 ua). Die Unterlassung der Geltendmachung eines Rechtes durch längere Zeit macht für sich allein keinesfalls die Rechtsausübung unzulässig; der Nichtgebrauch des Rechtes ist vielmehr nur dann als Verzicht auf das Recht anzusehen, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, am Verzicht zu zweifeln, besteht (EvBl 1977/125 ua). Sonst geht ein einmal erworbenes Recht ‒ und an der Ersitzung des Wasserbezugsrechtes durch die Rechtsvorgänger des Beklagten zweifelt auch die Revision nicht ‒ erst durch dreißigjährigen Nichtgebrauch verloren (§§ 1478, 1479 ABGB). Mit Recht hebt die Revision aber hervor, daß im vorliegenden Fall erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Firma K* und der Beklagte tatsächlich nicht mehr daran dachten, ein Wasserbezugsrecht für die Liegenschaften des ehemaligen Ziegeleikomplexes, für die allein das Wasserbezugsrecht ersessen wurde, weiter auszuüben und das nunmehrige Beharren auf diesem Recht nur damit erklärt werden kann, daß die klagende Partei den Wasserbezug für die Hofstelle des Beklagten unterband. Es wurde nicht nur der gesamte Ziegeleikomplex zwischen 1958 und 1960 an die von der klagenden Partei bis dorthin verlängerte Wasserleitung angeschlossen, sondern auch die schon beschädigte Wasserleitung zur * nicht mehr erneuert, sondern praktisch aufgelassen. Der Beklagte könnte von der Wasserleitung zunächst nicht einmal etwas gewußt haben, da er erst beim Abreissen der alten Werksgebäude auf sie „stieß“. Als er 1972 die ehemalige Lehmgrube rekultivieren ließ, wurden zudem erhebliche Teile der Wasserleitung herausgerissen und damit die (ohnehin nur mehr geringfügige) Wasserführung völlig unterbunden. Der Beklagte erhob anscheinend auch keinen Einwand, als die klagende Partei ihrerseits bei Neuanlage des Friedhofes weitere Teile der alten Wasserleitung zerstörte. Andererseits nutzte der Beklagte das Wasser der Quelle in anderer, nicht durch die Rechte aus der Dienstbarkeit gedeckte Weise, indem er das Wasser auf seine außerhalb des früheren Ziegeleikomplexes gelegene Hofstelle ableitete. Er kann darüber hinaus konkret überhaupt nicht angeben, ob und in welcher Weise das aus der Quelle stammende Wasser überhaupt noch sinnvoll im Bereich des ehemaligen Ziegeleikomplexes benützt werden könnte. Es kann sich wohl nur um ganz geringfügige Verwendungsmöglichkeiten handeln. Die Untergerichte ergingen sich hier in Vermutungen für den Bereich der Landwirtschaft, die seit 1968 nicht mehr betrieben wird und möglicherweise nie mehr ausgeübt werden soll, ja nach Durchführung der Neubauten durch den Beklagten vielleicht überhaupt nicht mehr sinnvoll und wirtschaftlich betrieben werden kann. Hätte der Beklagte etwa, wenn auch rechtswidrig, die gleiche Wassermenge, die früher auf den Ziegeleikomplex geflossen war, auf seine Hofstelle geleitet und damit erkennen lassen, daß er dem ehemaligen Ziegeleikomplex das Wasser aus der Quelle gar nicht mehr zukommen lassen wollte, hätte er die alte Wasserleitung in Bereichen, in denen sie nach vernünftigen Erwägungen noch teilweise verwendbar gewesen wäre, herausgerissen, die Entfernung der Wasserleitungsstränge aus dem neuen Friedhofsbereich trotz Wissens hievon widerspruchslos hingenommen und unter Einbeziehung vernünftiger wirtschaftlicher Erwägungen niemals daran denken können, etwa nur für landwirtschaftliche Zwecke die Wasserleitung zur * wiederherzustellen, weil die Kosten der Wiedererrichtung und des Betriebes dieser Wasserleitung erheblich höher kämen als der Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung, hätte die klagende Partei, wie sie es letztlich behauptet, unter Umständen aus einem solchen Verhalten bei Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche durchaus den Schluß ziehen und auch gezogen haben können, daß der Beklagte nicht mehr daran dachte, das Wasser aus der * für den ehemaligen Ziegeleikomplex noch in Anspruch zu nehmen. Darin wäre dann aber ein schlüssiger Verzicht auf das ersessene Recht zu erblicken, der auch nicht, wie der Beklagte meint, dadurch ausgeschlossen wäre, daß er die Quelle sehr wohl, wenn auch in rechtswidriger Weise, in Anspruch genommen hatte; gerade dadurch und durch sein übriges Verhalten könnte er vielmehr bei den Organen der klagenden Gemeinde den berechtigten Schluß veranlaßt haben, daß er auf die ersessenen Rechte verzichtet habe. Die Revision rügt zudem die tatsächlich nicht festgestellte Annahme des Berufungsgerichtes, der Bezug des Wassers aus der Gemeindewasserleitung erfolge entgeltlich. Erhielte der Beklagte tatsächlich das Wasser aus dieser unentgeltlich oder zu sehr günstigen Bedingungen, könnte der Schluß, er habe auf das schon bestehende Recht verzichtet, noch eher naheliegen. Um diese Frage abschließend beurteilen zu können, bedarf es noch einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz.Dem Berufungsgericht ist grundsätzlich darin beizupflichten, daß bei Annahme eines stillschweigenden Verzichtes besondere Vorsicht geboten ist; er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich gewollt ist, und der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche und unter Überlegung aller Umstände den zweifelsfreien Schluß ziehen durfte und auch gezogen hat, der Berechtigte habe auf seinen Anspruch ernstlich verzichtet; in der Regel wird man nur bei einem Anspruch, dessen Geltendmachung bei Bedachtnahme auf das Verhalten des den Anspruch Behauptenden gegen Treu und Glauben verstößt, von einem Anspruchsverzicht sprechen können (EvBl 1977/124; JBl 1976, 98 ua). Die Unterlassung der Geltendmachung eines Rechtes durch längere Zeit macht für sich allein keinesfalls die Rechtsausübung unzulässig; der Nichtgebrauch des Rechtes ist vielmehr nur dann als Verzicht auf das Recht anzusehen, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, am Verzicht zu zweifeln, besteht (EvBl 1977/125 ua). Sonst geht ein einmal erworbenes Recht ‒ und an der Ersitzung des Wasserbezugsrechtes durch die Rechtsvorgänger des Beklagten zweifelt auch die Revision nicht ‒ erst durch dreißigjährigen Nichtgebrauch verloren (Paragraphen 1478, 1479, ABGB). Mit Recht hebt die Revision aber hervor, daß im vorliegenden Fall erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Firma K* und der Beklagte tatsächlich nicht mehr daran dachten, ein Wasserbezugsrecht für die Liegenschaften des ehemaligen Ziegeleikomplexes, für die allein das Wasserbezugsrecht ersessen wurde, weiter auszuüben und das nunmehrige Beharren auf diesem Recht nur damit erklärt werden kann, daß die klagende Partei den Wasserbezug für die Hofstelle des Beklagten unterband. Es wurde nicht nur der gesamte Ziegeleikomplex zwischen 1958 und 1960 an die von der klagenden Partei bis dorthin verlängerte Wasserleitung angeschlossen, sondern auch die schon beschädigte Wasserleitung zur * nicht mehr erneuert, sondern praktisch aufgelassen. Der Beklagte könnte von der Wasserleitung zunächst nicht einmal etwas gewußt haben, da er erst beim Abreissen der alten Werksgebäude auf sie „stieß“. Als er 1972 die ehemalige Lehmgrube rekultivieren ließ, wurden zudem erhebliche Teile der Wasserleitung herausgerissen und damit die (ohnehin nur mehr geringfügige) Wasserführung völlig unterbunden. Der Beklagte erhob anscheinend auch keinen Einwand, als die klagende Partei ihrerseits bei Neuanlage des Friedhofes weitere Teile der alten Wasserleitung zerstörte. Andererseits nutzte der Beklagte das Wasser der Quelle in anderer, nicht durch die Rechte aus der Dienstbarkeit gedeckte Weise, indem er das Wasser auf seine außerhalb des früheren Ziegeleikomplexes gelegene Hofstelle ableitete. Er kann darüber hinaus konkret überhaupt nicht angeben, ob und in welcher Weise das aus der Quelle stammende Wasser überhaupt noch sinnvoll im Bereich des ehemaligen Ziegeleikomplexes benützt werden könnte. Es kann sich wohl nur um ganz geringfügige Verwendungsmöglichkeiten handeln. Die Untergerichte ergingen sich hier in Vermutungen für den Bereich der Landwirtschaft, die seit 1968 nicht mehr betrieben wird und möglicherweise nie mehr ausgeübt werden soll, ja nach Durchführung der Neubauten durch den Beklagten vielleicht überhaupt nicht mehr sinnvoll und wirtschaftlich betrieben werden kann. Hätte der Beklagte etwa, wenn auch rechtswidrig, die gleiche Wassermenge, die früher auf den Ziegeleikomplex geflossen war, auf seine Hofstelle geleitet und damit erkennen lassen, daß er dem ehemaligen Ziegeleikomplex das Wasser aus der Quelle gar nicht mehr zukommen lassen wollte, hätte er die alte Wasserleitung in Bereichen, in denen sie nach vernünftigen Erwägungen noch teilweise verwendbar gewesen wäre, herausgerissen, die Entfernung der Wasserleitungsstränge aus dem neuen Friedhofsbereich trotz Wissens hievon widerspruchslos hingenommen und unter Einbeziehung vernünftiger wirtschaftlicher Erwägungen niemals daran denken können, etwa nur für landwirtschaftliche Zwecke die Wasserleitung zur * wiederherzustellen, weil die Kosten der Wiedererrichtung und des Betriebes dieser Wasserleitung erheblich höher kämen als der Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung, hätte die klagende Partei, wie sie es letztlich behauptet, unter Umständen aus einem solchen Verhalten bei Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche durchaus den Schluß ziehen und auch gezogen haben können, daß der Beklagte nicht mehr daran dachte, das Wasser aus der * für den ehemaligen Ziegeleikomplex noch in Anspruch zu nehmen. Darin wäre dann aber ein schlüssiger Verzicht auf das ersessene Recht zu erblicken, der auch nicht, wie der Beklagte meint, dadurch ausgeschlossen wäre, daß er die Quelle sehr wohl, wenn auch in rechtswidriger Weise, in Anspruch genommen hatte; gerade dadurch und durch sein übriges Verhalten könnte er vielmehr bei den Organen der klagenden Gemeinde den berechtigten Schluß veranlaßt haben, daß er auf die ersessenen Rechte verzichtet habe. Die Revision rügt zudem die tatsächlich nicht festgestellte Annahme des Berufungsgerichtes, der Bezug des Wassers aus der Gemeindewasserleitung erfolge entgeltlich. Erhielte der Beklagte tatsächlich das Wasser aus dieser unentgeltlich oder zu sehr günstigen Bedingungen, könnte der Schluß, er habe auf das schon bestehende Recht verzichtet, noch eher naheliegen. Um diese Frage abschließend beurteilen zu können, bedarf es noch einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz.
Mit Recht wurde im Verfahren auch die Frage aufgeworfen, ob das streitgegenständliche Wasserbezugsrecht noch den Voraussetzungen des § 473 ABGB entspricht, welche Bestimmung dahin verstanden wird, daß eine Dienstbarkeit nur bestehen kann, wenn sie für das herrschende Grundstück nützlich und bequem ist, und erlischt, wenn sie zwecklos, wird (Ehrenzweig2 I/2, 310; Klang in seinem Komm2 II 552). Das Berufungsgericht verwies zwar richtig auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß bei der Beurteilung, ob das Utilitätserfordernis des § 473 ABGB erfüllt ist, kein besonders strenger Maßstab anzuwenden ist; aber auch sie vertritt den Standpunkt, daß Zwecklosigkeit den Rechtsbestand der Dienstbarkeit vernichtet (EvBl 1972/245; SZ 43/117; RZ 1967, 70; RZ 1962, 83 ua). Als zwecklos müßte auch die Dienstbarkeit des Beklagten angesehen werden, wenn bei wirtschaftlichen Erwägungen die Kosten der Wiederherstellung und des Betriebes der Wasserleitung, insbesondere bei unhygienischem Zustand des Wassers, in keinem Verhältnis zu den bei Vorhandensein einer Gemeindewasserleitung noch in Betracht kommenden Verwendungszweckes des Wassers stünde. Es scheint so zu sein, daß bereits die Firma K*, in den Jahren 1958 und 1960, obwohl, sie damals noch die Ziegelei betrieb, für die gewiß auch Wasserbedarf bestand, die Sanierung der alten Wasserleitung für unökonomisch hielt. Dies könnte heute in noch viel erheblicherem Maße gelten. Derzeit steht nicht einmal fest, wieviel Wasser für den ehemaligen Ziegeleikomplex aus der Gemeindewasserleitung bezogen wird und welcher mögliche Zusatzbedarf noch entstehen könnte. Die Frage, ob das Wasserbezugsrecht für den Beklagten überhaupt noch nützlich und bequem wäre und ob nicht vielmehr das Beharren auf dem Bezugsrecht eher schikanös ist, kann nur nach Gegenüberstellung der derzeitigen Situation mit der Lage beurteilt werden, wie sie sich bei Inanspruchnahme des Wassers aus der Quelle bei Bedachtnahme auf derzeitige und realistischerweise in Betracht kommende künftige Zwecke ergäbe. Die Rechtsfrage der allfälligen Zwecklosigkeit des Wasserbezugsrechtes kann abschließend erst nach ergänzender Erörterung des Sachverhaltes im aufgezeigten Sinne und wahrscheinlich nicht ohne Anhörung eines oder mehrerer Sachverständiger beantwortet werden.Mit Recht wurde im Verfahren auch die Frage aufgeworfen, ob das streitgegenständliche Wasserbezugsrecht noch den Voraussetzungen des Paragraph 473, ABGB entspricht, welche Bestimmung dahin verstanden wird, daß eine Dienstbarkeit nur bestehen kann, wenn sie für das herrschende Grundstück nützlich und bequem ist, und erlischt, wenn sie zwecklos, wird (Ehrenzweig2 I/2, 310; Klang in seinem Komm2 römisch zwei 552). Das Berufungsgericht verwies zwar richtig auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß bei der Beurteilung, ob das Utilitätserfordernis des Paragraph 473, ABGB erfüllt ist, kein besonders strenger Maßstab anzuwenden ist; aber auch sie vertritt den Standpunkt, daß Zwecklosigkeit den Rechtsbestand der Dienstbarkeit vernichtet (EvBl 1972/245; SZ 43/117; RZ 1967, 70; RZ 1962, 83 ua). Als zwecklos müßte auch die Dienstbarkeit des Beklagten angesehen werden, wenn bei wirtschaftlichen Erwägungen die Kosten der Wiederherstellung und des Betriebes der Wasserleitung, insbesondere bei unhygienischem Zustand des Wassers, in keinem Verhältnis zu den bei Vorhandensein einer Gemeindewasserleitung noch in Betracht kommenden Verwendungszweckes des Wassers stünde. Es scheint so zu sein, daß bereits die Firma K*, in den Jahren 1958 und 1960, obwohl, sie damals noch die Ziegelei betrieb, für die gewiß auch Wasserbedarf bestand, die Sanierung der alten Wasserleitung für unökonomisch hielt. Dies könnte heute in noch viel erheblicherem Maße gelten. Derzeit steht nicht einmal fest, wieviel Wasser für den ehemaligen Ziegeleikomplex aus der Gemeindewasserleitung bezogen wird und welcher mögliche Zusatzbedarf noch entstehen könnte. Die Frage, ob das Wasserbezugsrecht für den Beklagten überhaupt noch nützlich und bequem wäre und ob nicht vielmehr das Beharren auf dem Bezugsrecht eher schikanös ist, kann nur nach Gegenüberstellung der derzeitigen Situation mit der Lage beurteilt werden, wie sie sich bei Inanspruchnahme des Wassers aus der Quelle bei Bedachtnahme auf derzeitige und realistischerweise in Betracht kommende künftige Zwecke ergäbe. Die Rechtsfrage der allfälligen Zwecklosigkeit des Wasserbezugsrechtes kann abschließend erst nach ergänzender Erörterung des Sachverhaltes im aufgezeigten Sinne und wahrscheinlich nicht ohne Anhörung eines oder mehrerer Sachverständiger beantwortet werden.
Zur abschließenden Entscheidung des Rechtsfalles bedarf es demnach noch einer Verfahrensergänzung in erster Instanz, so daß die Urteile der Untergerichte aufzuheben sind und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPODie Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO