Aus den Entscheidungsgründen:
Richtigerweise ist zwischen dem Vertrag des Klägers mit Johann R. und jenem zwischen Johann R. und dem Beklagten genau zu unterscheiden; beide Verhältnisse sind streng auseinanderzuhalten. Nach der unbekämpft gebliebenen Feststellung des Erstgerichtes steht fest, daß es nur Johann R. war, der dem Beklagten die schon erwähnten Aufträge erteilte, woraus aber folgt, daß Gewährleistungsansprüche nicht der Kläger, sondern, wenn überhaupt, nur Johann R. geltend machen kann. Die Gewährleistung für Mängel gemäß § 1167 ABGB. setzt einen Werkvertrag voraus; nur der Besteller ist berechtigt, von den in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen; einem Dritten, mag er auch an der Durchführung der Aufgabe des Unternehmens interessiert sein, stehen diese Rechte nicht zu. Das Gesetz trifft für den Werkvertrag zwar besondere Gewährleistungsbestimmungen, doch sind zur Ergänzung auch die allgemeinen Vorschriften der §§ 922 ff. ABGB. heranzuziehen (§ 1167 letzter Satz ABGB.). Wandlung, Verbesserung, Minderung des Entgelts sind Rechte, die selbstverständlich nur dem Besteller, der dem Unternehmer als Vertragspartner gegenübersteht, zukommen. Der Vergleich zwischen dem Kläger und Johann R. konnte beim Vertrag zwischen Johann R. und dem Beklagten nur insoweit eine Rolle spielen, als die dem Beklagten übertragene Aufgabe dem Inhalt des Vergleichs entspricht. Aus den Feststellungen der Untergerichte ergibt sich keine Stütze für eine davon abweichende Annahme. Das interne Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und Johann R. berührt im übrigen die Abmachungen zwischen dem Beklagten und Johann R. nicht. Es geht jedenfalls nicht an, diesen Abmachungen einen Vertragswillen zu unterstellen, der in den Feststellungen der untergerichtlichen Urteile keine Deckung findet. Umgekehrt lassen sich auch die Vereinbarungen der Vergleichspartner über die Kostentragung nicht ohne weiteres dahin auslegen, daß der Beklagte daraus irgendwelche Rechte für sich ableiten könnte.Richtigerweise ist zwischen dem Vertrag des Klägers mit Johann R. und jenem zwischen Johann R. und dem Beklagten genau zu unterscheiden; beide Verhältnisse sind streng auseinanderzuhalten. Nach der unbekämpft gebliebenen Feststellung des Erstgerichtes steht fest, daß es nur Johann R. war, der dem Beklagten die schon erwähnten Aufträge erteilte, woraus aber folgt, daß Gewährleistungsansprüche nicht der Kläger, sondern, wenn überhaupt, nur Johann R. geltend machen kann. Die Gewährleistung für Mängel gemäß Paragraph 1167, ABGB. setzt einen Werkvertrag voraus; nur der Besteller ist berechtigt, von den in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen; einem Dritten, mag er auch an der Durchführung der Aufgabe des Unternehmens interessiert sein, stehen diese Rechte nicht zu. Das Gesetz trifft für den Werkvertrag zwar besondere Gewährleistungsbestimmungen, doch sind zur Ergänzung auch die allgemeinen Vorschriften der Paragraphen 922, ff. ABGB. heranzuziehen (Paragraph 1167, letzter Satz ABGB.). Wandlung, Verbesserung, Minderung des Entgelts sind Rechte, die selbstverständlich nur dem Besteller, der dem Unternehmer als Vertragspartner gegenübersteht, zukommen. Der Vergleich zwischen dem Kläger und Johann R. konnte beim Vertrag zwischen Johann R. und dem Beklagten nur insoweit eine Rolle spielen, als die dem Beklagten übertragene Aufgabe dem Inhalt des Vergleichs entspricht. Aus den Feststellungen der Untergerichte ergibt sich keine Stütze für eine davon abweichende Annahme. Das interne Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und Johann R. berührt im übrigen die Abmachungen zwischen dem Beklagten und Johann R. nicht. Es geht jedenfalls nicht an, diesen Abmachungen einen Vertragswillen zu unterstellen, der in den Feststellungen der untergerichtlichen Urteile keine Deckung findet. Umgekehrt lassen sich auch die Vereinbarungen der Vergleichspartner über die Kostentragung nicht ohne weiteres dahin auslegen, daß der Beklagte daraus irgendwelche Rechte für sich ableiten könnte.
Aber auch dann, wenn angenommen würde, daß die Grundnachbarn Johann R. und der Kläger gemeinsam dem Beklagten den Auftrag zur Grenzvermessung und -vermarkung erteilt hätten, änderte sich am Ergebnis nichts. Dem Beklagten wurde im Vergleich vom 9. September 1957 die Stellung eines Schiedsmannes zugedacht, hinsichtlich dessen Entscheidung die Vergleichspartner erklärten, sie anerkennen zu wollen. Der Schiedsmann ist kein Schiedsrichter, sein Ausspruch daher kein Schiedsspruch, sondern ein Gutachten. Nach Meinung Pollaks (System des österreichischen Zivilprozeßrechts, 2. Aufl. S. 772) ist ein solches Gutachten trotz entgegenstehender Vereinbarung überhaupt nicht bindend, da es Beweisverträge nicht sind. Nach anderer Meinung bindet zumindest ein offenbar unbilliges Gutachten nicht. Diese Meinung hat auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ihren Niederschlag gefunden (3 Ob 5/58, 1 Ob 478/56, GlUNF. 6631, SZ. VIII 95 u. a.). Ob die Festsetzung und Vermarkung der Grenze durch den Beklagten von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht, kann unter Umständen für die Frage der Bindung der Parteien an ein solches Ergebnis von Bedeutung sein. Insofern mag eine Überprüfung der Entscheidung des Schiedsmannes durch den ordentlichen Richter etwa in einem Schadenersatzprozeß möglich sein (anderer Meinung Klang 2. Aufl. III 1115, der eine Überprüfung der Entscheidung des Schiedsmannes durch den ordentlichen Richter ausschließt). Wenn auch der Schiedsmann kein Schiedsrichter ist, so gilt doch auch für ihn die im Plenissimarbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26. Oktober 1915, JB. 238 (GlUNF. 7623), angestellte Erwägung, daß ein zur Urteilsfällung gezwungener Schiedsrichter gegenüber jener Partei, die ihn dazu zwingt, kaum die nötige Unbefangenheit aufzubringen in der Lage ist, er daher zur Erfüllung seiner Verpflichtung im Klagewege nicht gezwungen werden kann. Ist der Kläger der Meinung, daß der Beklagte bei Ausführung seiner Aufgabe Kunstfehler begangen habe, mag ein Vorgehen gegen den Beklagten im Sinne des § 1299 ABGB. in Frage kommen: das einseitig vom Kläger bestellte Gutachten des Dipl.-Ing. S. gibt jedoch keine Handhabe zu der von ihm gewünschten Korrektur des Gutachtens des Beklagten durch diesen selbst, wie es auch für den Vergleichspartner Johann R. noch kein Grund sein muß, die Durchführung der Grenzfestsetzung und -vermarkung durch den Beklagten nicht anzuerkennen. Abschließend sei noch bemerkt, daß eine mathematisch genaue Grenzlinie bei Übertragung der Mappengrenze in die Natur nicht denkbar ist, Abweichungen innerhalb einer gewissen Fehlergrenze daher hinzunehmen sind.Aber auch dann, wenn angenommen würde, daß die Grundnachbarn Johann R. und der Kläger gemeinsam dem Beklagten den Auftrag zur Grenzvermessung und -vermarkung erteilt hätten, änderte sich am Ergebnis nichts. Dem Beklagten wurde im Vergleich vom 9. September 1957 die Stellung eines Schiedsmannes zugedacht, hinsichtlich dessen Entscheidung die Vergleichspartner erklärten, sie anerkennen zu wollen. Der Schiedsmann ist kein Schiedsrichter, sein Ausspruch daher kein Schiedsspruch, sondern ein Gutachten. Nach Meinung Pollaks (System des österreichischen Zivilprozeßrechts, 2. Aufl. S. 772) ist ein solches Gutachten trotz entgegenstehender Vereinbarung überhaupt nicht bindend, da es Beweisverträge nicht sind. Nach anderer Meinung bindet zumindest ein offenbar unbilliges Gutachten nicht. Diese Meinung hat auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ihren Niederschlag gefunden (3 Ob 5/58, 1 Ob 478/56, GlUNF. 6631, SZ. römisch acht 95 u. a.). Ob die Festsetzung und Vermarkung der Grenze durch den Beklagten von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht, kann unter Umständen für die Frage der Bindung der Parteien an ein solches Ergebnis von Bedeutung sein. Insofern mag eine Überprüfung der Entscheidung des Schiedsmannes durch den ordentlichen Richter etwa in einem Schadenersatzprozeß möglich sein (anderer Meinung Klang 2. Aufl. römisch drei 1115, der eine Überprüfung der Entscheidung des Schiedsmannes durch den ordentlichen Richter ausschließt). Wenn auch der Schiedsmann kein Schiedsrichter ist, so gilt doch auch für ihn die im Plenissimarbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26. Oktober 1915, JB. 238 (GlUNF. 7623), angestellte Erwägung, daß ein zur Urteilsfällung gezwungener Schiedsrichter gegenüber jener Partei, die ihn dazu zwingt, kaum die nötige Unbefangenheit aufzubringen in der Lage ist, er daher zur Erfüllung seiner Verpflichtung im Klagewege nicht gezwungen werden kann. Ist der Kläger der Meinung, daß der Beklagte bei Ausführung seiner Aufgabe Kunstfehler begangen habe, mag ein Vorgehen gegen den Beklagten im Sinne des Paragraph 1299, ABGB. in Frage kommen: das einseitig vom Kläger bestellte Gutachten des Dipl.-Ing. S. gibt jedoch keine Handhabe zu der von ihm gewünschten Korrektur des Gutachtens des Beklagten durch diesen selbst, wie es auch für den Vergleichspartner Johann R. noch kein Grund sein muß, die Durchführung der Grenzfestsetzung und -vermarkung durch den Beklagten nicht anzuerkennen. Abschließend sei noch bemerkt, daß eine mathematisch genaue Grenzlinie bei Übertragung der Mappengrenze in die Natur nicht denkbar ist, Abweichungen innerhalb einer gewissen Fehlergrenze daher hinzunehmen sind.