Aus den Entscheidungsgründen:
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes hat der Kläger Revision eingelegt, die er auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z. 4 ZPO.) stützt und in der er zunächst den Antrag stellt, das Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben oder es aufzuheben und "zur Feststellung der Eheaufhebung" an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Schließlich stellt er noch den Eventualantrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils "im Sinne der Stattgebung des nunmehr gestellten Eventualbegehrens" (auf Aufhebung der Ehe).Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes hat der Kläger Revision eingelegt, die er auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.) stützt und in der er zunächst den Antrag stellt, das Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben oder es aufzuheben und "zur Feststellung der Eheaufhebung" an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Schließlich stellt er noch den Eventualantrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils "im Sinne der Stattgebung des nunmehr gestellten Eventualbegehrens" (auf Aufhebung der Ehe).
Der zuletzt angeführte Eventualantrag setzt sich zusammen 1. aus einer Änderung des ursprünglich gestellten Klagebegehrens auf Scheidung der Ehe in das Begehren auf deren Aufhebung und 2. dem Antrag auf Stattgebung des geänderten Klagebegehrens. Es erhebt sich zunächst die Frage, ob im Eheverfahren, anders als im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren (§§ 483 Abs. 3, 513 ZPO.) in höherer Instanz eine Änderung des Klagebegehrens noch möglich ist. Der Revisionswerber stützt seine Ansicht von der Zulässigkeit dieses Vorganges offenbar auf den § 76 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Ehegesetzes vom 27. Juli 1938, DRGBl. I S. 923 (1. DVzEheG.), der bestimmt, daß "bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, andere als die in der Klage vorgebrachten Klagegrunde geltend gemacht werden können". Diese Vorschrift wird von dem überwiegenden Teil der Rechtslehre (Volkmar - Antoni, S. 447 ff., Wolff, Grundriß des Zivilprozeßrechts, S. 341 ff.; Köstler, Eherecht, 1948, S. 25 ff., 32, 38 - letzerer übrigens im Gegensatz zu seiner in der Auflage 1946 vertretenen Ansicht -) ohne nähere Begründung dahin ausgelegt, daß im Eheverfahren eine Klagsänderung auch noch im Rechtsmittelverfahren, insbesondere in dritter Instanz zulässig ist. Novak (Die Amtswegigkeit im österreichischen Eheverfahren und ihre Grenzen, S. 84 ff.) tritt dieser Ansicht mit eingehender Begründung entgegen und nimmt den Standpunkt ein, daß eine Änderung des Klagebegehrens nach Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz auch in Ehesachen weiterhin gemäß §§ 483 Abs. 3, 513 ZPO. verboten bleibe. Der Oberste Gerichtshof hält letztere Ansicht für richtig. Der § 76 Abs. 1 derDer zuletzt angeführte Eventualantrag setzt sich zusammen 1. aus einer Änderung des ursprünglich gestellten Klagebegehrens auf Scheidung der Ehe in das Begehren auf deren Aufhebung und 2. dem Antrag auf Stattgebung des geänderten Klagebegehrens. Es erhebt sich zunächst die Frage, ob im Eheverfahren, anders als im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren (Paragraphen 483, Absatz 3, 513, ZPO.) in höherer Instanz eine Änderung des Klagebegehrens noch möglich ist. Der Revisionswerber stützt seine Ansicht von der Zulässigkeit dieses Vorganges offenbar auf den Paragraph 76, der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Ehegesetzes vom 27. Juli 1938, DRGBl. römisch eins S. 923 (1. DVzEheG.), der bestimmt, daß "bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, andere als die in der Klage vorgebrachten Klagegrunde geltend gemacht werden können". Diese Vorschrift wird von dem überwiegenden Teil der Rechtslehre (Volkmar - Antoni, S. 447 ff., Wolff, Grundriß des Zivilprozeßrechts, S. 341 ff.; Köstler, Eherecht, 1948, S. 25 ff., 32, 38 - letzerer übrigens im Gegensatz zu seiner in der Auflage 1946 vertretenen Ansicht -) ohne nähere Begründung dahin ausgelegt, daß im Eheverfahren eine Klagsänderung auch noch im Rechtsmittelverfahren, insbesondere in dritter Instanz zulässig ist. Novak (Die Amtswegigkeit im österreichischen Eheverfahren und ihre Grenzen, S. 84 ff.) tritt dieser Ansicht mit eingehender Begründung entgegen und nimmt den Standpunkt ein, daß eine Änderung des Klagebegehrens nach Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz auch in Ehesachen weiterhin gemäß Paragraphen 483, Absatz 3, 513, ZPO. verboten bleibe. Der Oberste Gerichtshof hält letztere Ansicht für richtig. Der Paragraph 76, Absatz eins, der
1. DVzEheG. darf nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als eine Ausnahmebestimmung nicht ausdehnend ausgelegt werden. Diese Vorschrift spricht aber nur von der Zulassung "anderer als in der Klage vorgebrachten Klagegrunde"; jedoch nicht von der Zulassung eines anderen als des in der Klage gestellten Klagebegehrens. Da § 235 ZPO. ausdrücklich zwischen der Änderung des Klagegrundes und der Änderung des Klagebegehrens unterscheidet und diese beiden verschiedene Begriffe unter dem weiteren Begriff der Klagsänderung zusammenfaßt, kann die nur die Änderung der Klagegrunde regelnde Vorschrift des § 76 Abs. 1 der 1. DVzEheG. nicht auch auf die Änderung des Klagebegehrens angewendet werden. Für diese bleiben vielmehr die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 483 Abs. 3, 513 ZPO.) maßgebend, wonach im Rechtsmittelverfahren eine Änderung der dem erstrichterlichen Urteil zugrunde liegenden Klage (des Klagebegehrens) selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig ist. Der Oberste Gerichtshof hat daher die erst in der Revisionsschrift vorgenommene Änderung des Klagebegehrens nicht zugelassen.1. DVzEheG. darf nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als eine Ausnahmebestimmung nicht ausdehnend ausgelegt werden. Diese Vorschrift spricht aber nur von der Zulassung "anderer als in der Klage vorgebrachten Klagegrunde"; jedoch nicht von der Zulassung eines anderen als des in der Klage gestellten Klagebegehrens. Da Paragraph 235, ZPO. ausdrücklich zwischen der Änderung des Klagegrundes und der Änderung des Klagebegehrens unterscheidet und diese beiden verschiedene Begriffe unter dem weiteren Begriff der Klagsänderung zusammenfaßt, kann die nur die Änderung der Klagegrunde regelnde Vorschrift des Paragraph 76, Absatz eins, der 1. DVzEheG. nicht auch auf die Änderung des Klagebegehrens angewendet werden. Für diese bleiben vielmehr die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (Paragraph 483, Absatz 3, 513, ZPO.) maßgebend, wonach im Rechtsmittelverfahren eine Änderung der dem erstrichterlichen Urteil zugrunde liegenden Klage (des Klagebegehrens) selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig ist. Der Oberste Gerichtshof hat daher die erst in der Revisionsschrift vorgenommene Änderung des Klagebegehrens nicht zugelassen.
Die in der Revision ebenfalls erörterte Frage, ob ein Gericht (erster oder höherer Instanz) auch ohne Änderung des Klagebegehrens statt der in der Klage beantragten Scheidung der Ehe deren Aufhebung (oder umgekehrt) aussprechen kann, ist ein von der Zulässigkeit der Klagsänderung im Eheverfahren ganz verschiedenes Problem. Auch diese Frage ist zu verneinen. Klagen auf Scheidung und solche auf Aufhebung einer Ehe führen zwar im Falle ihrer Stattgebung rechtlich zu demselben Ergebnis (§§ 34, 42, 46 EheG.), sie gehen aber von ganz verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen aus. Denn die Aufhebungsgrunde der §§ 35 ff. EheG. betreffen Tatbestände, die bereits beim Abschluß der Ehe vorhanden waren und bewirkten, daß die Ehe schon damals den Keim der Auflösung in sich getragen hat. Mit den Scheidungsgrunden (§§ 47 ff. EheG.) werden jedoch Tatbestände geltend gemacht, die erst nach dem Abschluß der Ehe eingetreten sind und es nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, die bei ihrem Abschluß rechtlich einwandfreie Ehe weiterhin aufrechtzuerhalten. Das Gericht darf daher, wenn es im Verfahren über eine Ehescheidungsklage zur Überzeugung kommt, daß auf Grund des gegebenen Sachverhaltes zwar nicht die Scheidung, wohl aber die Aufhebung der Ehe gerechtfertigt wäre, ohne Änderung des Klagebegehrens nicht statt der Scheidung die Aufhebung der Ehe aussprechen (oder umgekehrt). Demgemäß würde auch ein anhängiges Scheidungsverfahren gegenüber einer Klage auf Aufhebung derselben Ehe nicht die Einrede der Streitanhängigkeit begrunden, obwohl mit beiden Klagen im Ergebnis derselbe Erfolg angestrebt wird. Es durfte das Berufungsgericht im gegebenen Falle auf die Frage, ob statt der Scheidung die Aufhebung der Ehe gerechtfertigt wäre, nicht eingehen.Die in der Revision ebenfalls erörterte Frage, ob ein Gericht (erster oder höherer Instanz) auch ohne Änderung des Klagebegehrens statt der in der Klage beantragten Scheidung der Ehe deren Aufhebung (oder umgekehrt) aussprechen kann, ist ein von der Zulässigkeit der Klagsänderung im Eheverfahren ganz verschiedenes Problem. Auch diese Frage ist zu verneinen. Klagen auf Scheidung und solche auf Aufhebung einer Ehe führen zwar im Falle ihrer Stattgebung rechtlich zu demselben Ergebnis (Paragraphen 34, 42, 46, EheG.), sie gehen aber von ganz verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen aus. Denn die Aufhebungsgrunde der Paragraphen 35, ff. EheG. betreffen Tatbestände, die bereits beim Abschluß der Ehe vorhanden waren und bewirkten, daß die Ehe schon damals den Keim der Auflösung in sich getragen hat. Mit den Scheidungsgrunden (Paragraphen 47, ff. EheG.) werden jedoch Tatbestände geltend gemacht, die erst nach dem Abschluß der Ehe eingetreten sind und es nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, die bei ihrem Abschluß rechtlich einwandfreie Ehe weiterhin aufrechtzuerhalten. Das Gericht darf daher, wenn es im Verfahren über eine Ehescheidungsklage zur Überzeugung kommt, daß auf Grund des gegebenen Sachverhaltes zwar nicht die Scheidung, wohl aber die Aufhebung der Ehe gerechtfertigt wäre, ohne Änderung des Klagebegehrens nicht statt der Scheidung die Aufhebung der Ehe aussprechen (oder umgekehrt). Demgemäß würde auch ein anhängiges Scheidungsverfahren gegenüber einer Klage auf Aufhebung derselben Ehe nicht die Einrede der Streitanhängigkeit begrunden, obwohl mit beiden Klagen im Ergebnis derselbe Erfolg angestrebt wird. Es durfte das Berufungsgericht im gegebenen Falle auf die Frage, ob statt der Scheidung die Aufhebung der Ehe gerechtfertigt wäre, nicht eingehen.
In materiellrechtlicher Beziehung ist das angefochtene Urteil frei von Rechtsirrtum. Die Revision gibt selbst zu, daß die Krankheit der Beklagten, die weder eine Geisteskrankheit noch eine schwere ansteckende oder ekelerregende Krankheit ist, an sich kein vom Gesetze anerkannter Scheidungsgrund ist. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sich die Beklagte durch die Verweigerung des ehelichen Geschlechtsverkehres keiner schweren Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG. schuldig gemacht hat, wird in der Revision nicht mehr bekämpft. Die Revision konzentriert sich vielmehr auf das Bestreben, die Aufhebung der Ehe gemäß § 37 EheG. durchzusetzen, ein Beginnen, das, wie oben dargelegt wurde, schon aus verfahrensrechtlichen Erwägungen erfolglos bleiben muß. Infolgedessen hatte der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß, auf die in der Begründung des angefochtenen Urteils gestreifte Möglichkeit der Aufhebung der Ehe der beiden Streitteile einzugehen.In materiellrechtlicher Beziehung ist das angefochtene Urteil frei von Rechtsirrtum. Die Revision gibt selbst zu, daß die Krankheit der Beklagten, die weder eine Geisteskrankheit noch eine schwere ansteckende oder ekelerregende Krankheit ist, an sich kein vom Gesetze anerkannter Scheidungsgrund ist. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sich die Beklagte durch die Verweigerung des ehelichen Geschlechtsverkehres keiner schweren Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG. schuldig gemacht hat, wird in der Revision nicht mehr bekämpft. Die Revision konzentriert sich vielmehr auf das Bestreben, die Aufhebung der Ehe gemäß Paragraph 37, EheG. durchzusetzen, ein Beginnen, das, wie oben dargelegt wurde, schon aus verfahrensrechtlichen Erwägungen erfolglos bleiben muß. Infolgedessen hatte der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß, auf die in der Begründung des angefochtenen Urteils gestreifte Möglichkeit der Aufhebung der Ehe der beiden Streitteile einzugehen.
Der unbegrundeten Revision war aus diesen Gründen der Erfolg zu versagen.