Aus den Entscheidungsgründen:
Durch die Verordnung vom 13. März 1940, DRGBl. I S. 571, wurde das deutsche Grundsteuergesetz vom 1. Dezember 1936, DRGBl. I S. 986, in der damals geltenden Fassung in Österreich eingeführt und war es ab 1. April 1941 praktisch in Österreich anzuwenden. Durch § 3 dieser Verordnung wurden alle in Österreich in Geltung stehenden Vorschriften über Steuern, die von Grund und Boden und von Gebäuden erhoben wurden, einschließlich der Steuern auf Räume und auf Mieten außer Wirksamkeit gesetzt.Durch die Verordnung vom 13. März 1940, DRGBl. römisch eins S. 571, wurde das deutsche Grundsteuergesetz vom 1. Dezember 1936, DRGBl. römisch eins S. 986, in der damals geltenden Fassung in Österreich eingeführt und war es ab 1. April 1941 praktisch in Österreich anzuwenden. Durch Paragraph 3, dieser Verordnung wurden alle in Österreich in Geltung stehenden Vorschriften über Steuern, die von Grund und Boden und von Gebäuden erhoben wurden, einschließlich der Steuern auf Räume und auf Mieten außer Wirksamkeit gesetzt.
Zu einem gänzlich Wirksamwerden der Verordnung vom 13. März 1940 in dem Sinne, daß die bis zum 1. April 1941 in Österreich in Geltung stehenden Steuern von Grund und Boden unanwendbar wurden, kam es jedoch nicht. Denn mit Verordnung vom 14. Februar 1941, DRGBl. I S. 105, wurde die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Grundsteuergesetzes hinsichtlich der Höhe ausgesetzt und durch Einführung des Erstarrungsbetrages die Höhe dieser Steuer nach den bisherigen Belastungsverhältnissen bestimmt, bei welchem Betrag es bis auf weiteres (Verordnung vom 19. November 1941, DRGBl. I S. 741), mit Ausnahme der Verordnung zur Einführung der Feuerschutzsteuer vom 8. Jänner 1942, DRGBl. I S. 26, verblieb.Zu einem gänzlich Wirksamwerden der Verordnung vom 13. März 1940 in dem Sinne, daß die bis zum 1. April 1941 in Österreich in Geltung stehenden Steuern von Grund und Boden unanwendbar wurden, kam es jedoch nicht. Denn mit Verordnung vom 14. Februar 1941, DRGBl. römisch eins S. 105, wurde die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Grundsteuergesetzes hinsichtlich der Höhe ausgesetzt und durch Einführung des Erstarrungsbetrages die Höhe dieser Steuer nach den bisherigen Belastungsverhältnissen bestimmt, bei welchem Betrag es bis auf weiteres (Verordnung vom 19. November 1941, DRGBl. römisch eins S. 741), mit Ausnahme der Verordnung zur Einführung der Feuerschutzsteuer vom 8. Jänner 1942, DRGBl. römisch eins S. 26, verblieb.
In Wien wurde dieser Erstarrungsbetrag auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes 1948 mit Wirkung vom 1. Jänner 1948 mit Gemeinderatsbeschluß vom 25. März 1948 auf das Doppelte erhöht.
Was nun die Frage anlangt, ob der Eigentümer eines Hauses berechtigt ist, die Grundsteuer auf die Mieter hinsichtlich der dem Mietengesetz unterliegenden Räume umzulegen, so ist es richtig, daß das Grundsteuergesetz bei seiner Einführung in Österreich ausschließlich den Hauseigentümer als Steuerträger anführt.
Mit der Verordnung über die Umlegung von Grundsteuerbeträgen vom 26. Juli 1941, DRGBl. I S. 448, wurde festgesetzt, daß der Vermieter die Grundsteuer auf die Mieter in der Höhe der Steuer und Zuschläge umlegen kann, die von diesem nach den bisherigen Vorschriften zu zahlen waren und nach § 1 der 2. Verordnung zur Einführung des Grundsteuergesetzes in Österreich als Grundsteuer für das Rechnungsjahr 1941 bei Grundstücken weiter zu erheben sind.Mit der Verordnung über die Umlegung von Grundsteuerbeträgen vom 26. Juli 1941, DRGBl. römisch eins S. 448, wurde festgesetzt, daß der Vermieter die Grundsteuer auf die Mieter in der Höhe der Steuer und Zuschläge umlegen kann, die von diesem nach den bisherigen Vorschriften zu zahlen waren und nach Paragraph eins, der 2. Verordnung zur Einführung des Grundsteuergesetzes in Österreich als Grundsteuer für das Rechnungsjahr 1941 bei Grundstücken weiter zu erheben sind.
Wenn nun anläßlich der Erhöhung der Grundsteuer mit 1. Jänner 1948 hinsichtlich der Umlegung dieser Steuer auf die Mieter bezüglich der dem Mietengesetz unterliegenden Räume keine Bestimmungen getroffen wurden, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß im Sinne der Umlegungsverordnung und der §§ 2, 4 MietG., die von öffentlichen Abgaben sprechen, der Eigentümer eines Hauses das Recht hat, die erhöhte Grundsteuer auf die Mieter umzulegen, wobei allerdings die Frage des Umlegungsschlüssels, bzw. der Umlegungsmethode im gegenständlichen Fall unerörtert zu bleiben hat.Wenn nun anläßlich der Erhöhung der Grundsteuer mit 1. Jänner 1948 hinsichtlich der Umlegung dieser Steuer auf die Mieter bezüglich der dem Mietengesetz unterliegenden Räume keine Bestimmungen getroffen wurden, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß im Sinne der Umlegungsverordnung und der Paragraphen 2, 4, MietG., die von öffentlichen Abgaben sprechen, der Eigentümer eines Hauses das Recht hat, die erhöhte Grundsteuer auf die Mieter umzulegen, wobei allerdings die Frage des Umlegungsschlüssels, bzw. der Umlegungsmethode im gegenständlichen Fall unerörtert zu bleiben hat.
Wenn der Rekurswerber meint, daß der Kläger eine Umwälzung der Grundsteuer, bzw. der Grundsteuererhöhung ohne Zustimmung der Preisbehörde auf die Mieter nicht durchführen könne, so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden, da sich die Erlässe des Bundesministeriums für Inneres vom 7. August 1947, JABl. 1947, S. 67, und vom 28. November 1947, JABl. 1948, S. 12 bzw. die Anordnungen des Wiener Magistrates vom 8. Dezember 1947 und 16. April 1948 nur auf die Wohnräume beziehen, die nicht dem Mietengesetz unterliegen.
Aus diesen Erwägungen war daher der Revision der Erfolg zu versagen.