Die Revision der beklagten Partei ist unzulässig.
Die beklagte Partei bestreitet nicht, dass das Vorgehen der Zustellorgane rechtswidrig und schuldhaft gewesen und deshalb der Amtshaftungsanspruch des Klägers grundsätzlich gegeben sei. Sie meint lediglich, der Kläger habe die ihm gemäß § 2 Abs 2 AHG obliegende "besondere Schadensminderungspflicht" verletzt, weshalb die Ansprüche nicht berechtigt seien. Nun ist das Berufungsgericht im Sinne der ständigen Rechtsprechung ohnehin davon ausgegangen, dass ein Rechtsträger nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu leisten habe. Das Gesetz überlässt es zunächst dem Betroffenen selbst, seine Interessen zu wahren, und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Behelfe vergeblich ausschöpfte (EvBl 1999/138 uva). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwei Exekutionstitel erwirkt und im Vertrauen darauf, dass diese in Entsprechung der Zustellvorschriften zustande gekommen seien, Exekutionsschritte eingeleitet, um seine Forderungen einbringlich zu machen. Die auf Grund des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe mit der Rechtsunwirksamkeit der Zustellungen und damit auch der Versäumungsurteile nicht rechnen müssen, ist nicht zu beanstanden. Allein aus der dem Klagevertreter am 16. 4. 1993 zugekommenen Mitteilung, dass nach dem Bericht des Gerichtsvollziehers - der wiederum auf der Auskunft einer dritten Person basierte - einer der Ehegatten seit etwa einem Jahr verzogen sei, musste tatsächlich nicht der Schluss gezogen werden, die Ende April 1992 gegen diesen Ehegatten eingebrachte Klage, die im Mai 1992 zugestellt wurde, sei nicht rechtswirksam zugestellt worden. Dies gilt auch für das in der Folge erlassene Versäumungsurteil. Über den Wechsel der Abgabestelle des anderen Ehegatten lagen überhaupt keine behördlichen Mitteilungen, aber auch keine sonstigen Anhaltspunkte für den Kläger vor. Dann aber ist diesem gewiss nicht anzulasten, dass er von den von ihm erwirkten Exekutionstiteln Gebrauch machte und seine Forderungen einzutreiben versuchte.Die beklagte Partei bestreitet nicht, dass das Vorgehen der Zustellorgane rechtswidrig und schuldhaft gewesen und deshalb der Amtshaftungsanspruch des Klägers grundsätzlich gegeben sei. Sie meint lediglich, der Kläger habe die ihm gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG obliegende "besondere Schadensminderungspflicht" verletzt, weshalb die Ansprüche nicht berechtigt seien. Nun ist das Berufungsgericht im Sinne der ständigen Rechtsprechung ohnehin davon ausgegangen, dass ein Rechtsträger nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu leisten habe. Das Gesetz überlässt es zunächst dem Betroffenen selbst, seine Interessen zu wahren, und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Behelfe vergeblich ausschöpfte (EvBl 1999/138 uva). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwei Exekutionstitel erwirkt und im Vertrauen darauf, dass diese in Entsprechung der Zustellvorschriften zustande gekommen seien, Exekutionsschritte eingeleitet, um seine Forderungen einbringlich zu machen. Die auf Grund des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe mit der Rechtsunwirksamkeit der Zustellungen und damit auch der Versäumungsurteile nicht rechnen müssen, ist nicht zu beanstanden. Allein aus der dem Klagevertreter am 16. 4. 1993 zugekommenen Mitteilung, dass nach dem Bericht des Gerichtsvollziehers - der wiederum auf der Auskunft einer dritten Person basierte - einer der Ehegatten seit etwa einem Jahr verzogen sei, musste tatsächlich nicht der Schluss gezogen werden, die Ende April 1992 gegen diesen Ehegatten eingebrachte Klage, die im Mai 1992 zugestellt wurde, sei nicht rechtswirksam zugestellt worden. Dies gilt auch für das in der Folge erlassene Versäumungsurteil. Über den Wechsel der Abgabestelle des anderen Ehegatten lagen überhaupt keine behördlichen Mitteilungen, aber auch keine sonstigen Anhaltspunkte für den Kläger vor. Dann aber ist diesem gewiss nicht anzulasten, dass er von den von ihm erwirkten Exekutionstiteln Gebrauch machte und seine Forderungen einzutreiben versuchte.
Entgegen der Ansicht der beklagten Partei ist nicht nur der Empfänger einer Sendung in den Schutzbereich der Bestimmungen des Zustellgesetzes einbezogen, sondern auch derjenige, auf dessen Betreiben - hier: der Kläger - eine Zustellung stattzufinden hat. Auch dieser soll durch die Einhaltung und richtige Anwendung der Zustellvorschriften vor Vermögensschäden bewahrt werden, die ihm deshalb erwachsen, weil er auf die dem Zustellgesetz entsprechende Durchführung der Zustellungen vertraute (vgl EvBl 1999/138). Dem Kläger kann der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nicht schon allein deshalb verwehrt werden, weil sein Schaden letztlich auf einen von ihm selbst erwirkten, aber für rechtsunwirksam erklärten Exekutionstitel zurückzuführen ist (vgl EvBl 1999/138).Entgegen der Ansicht der beklagten Partei ist nicht nur der Empfänger einer Sendung in den Schutzbereich der Bestimmungen des Zustellgesetzes einbezogen, sondern auch derjenige, auf dessen Betreiben - hier: der Kläger - eine Zustellung stattzufinden hat. Auch dieser soll durch die Einhaltung und richtige Anwendung der Zustellvorschriften vor Vermögensschäden bewahrt werden, die ihm deshalb erwachsen, weil er auf die dem Zustellgesetz entsprechende Durchführung der Zustellungen vertraute vergleiche EvBl 1999/138). Dem Kläger kann der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nicht schon allein deshalb verwehrt werden, weil sein Schaden letztlich auf einen von ihm selbst erwirkten, aber für rechtsunwirksam erklärten Exekutionstitel zurückzuführen ist vergleiche , EvBl 1999/138).
Dem Kläger ist im hier konkret vorliegenden Fall eine Verletzung der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG - die allein von der beklagten Partei im Rechtsmittelverfahren releviert wurde - nicht anzulasten. Die Vorinstanzen haben die Rechtslage im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs beurteilt. Demnach ist die Revision mangels Vorliegens und Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Dem Kläger ist im hier konkret vorliegenden Fall eine Verletzung der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG - die allein von der beklagten Partei im Rechtsmittelverfahren releviert wurde - nicht anzulasten. Die Vorinstanzen haben die Rechtslage im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs beurteilt. Demnach ist die Revision mangels Vorliegens und Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.