Aus den Entscheidungsgründen:
Obwohl § 142 HGB. von einer Zweimanngesellschaft spricht, kommen diese Bestimmungen auch hier zur Anwendung, weil von der Klägerin bei den beiden anderen Gesellschaftern Ausschließungsgrunde behauptet werden und im Falle ihres Ausschlusses die Gesellschaft unterginge. Es muß also auch in diesem Fall dem schuldlosen Gesellschafter die Übernahme des Unternehmens unter Ausschluß der Liquidation gewährt werden (3 Ob 38, 39/58, 1 Ob 340/54). Es kommen dann aber, wie bereits die Untergerichte zutreffend ausführten, die besonders strengen Voraussetzungen des § 142 HGB. zur Anwendung. Die Übernahme durch einen Gesellschafter soll nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur eine äußerste Notmaßnahme darstellen, um zu verhindern, daß der wirtschaftliche Wert, der im Unternehmen steckt, durch die Ausschließung der schuldigen Gesellschafter verlorengeht. Wenn sich aber beide Parteien etwas zuschulden kommen ließen, kommt in der Regel eine Ausschließung nicht in Betracht, sondern eine Auflösung der Gesellschaft, denn es kann nicht zu Lasten eines Gesellschafters oder einer Gesellschaftergruppe das Geschäft dem anderen erhalten werden (Schlegelberger - Geßler, HGB., 3. Aufl. § 140 Anm. 5, und außer den bereits von den Untergerichten zitierten Entscheidungen noch 2 Ob 33/61, 1 Ob 249, 250/61).Obwohl Paragraph 142, HGB. von einer Zweimanngesellschaft spricht, kommen diese Bestimmungen auch hier zur Anwendung, weil von der Klägerin bei den beiden anderen Gesellschaftern Ausschließungsgrunde behauptet werden und im Falle ihres Ausschlusses die Gesellschaft unterginge. Es muß also auch in diesem Fall dem schuldlosen Gesellschafter die Übernahme des Unternehmens unter Ausschluß der Liquidation gewährt werden (3 Ob 38, 39/58, 1 Ob 340/54). Es kommen dann aber, wie bereits die Untergerichte zutreffend ausführten, die besonders strengen Voraussetzungen des Paragraph 142, HGB. zur Anwendung. Die Übernahme durch einen Gesellschafter soll nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur eine äußerste Notmaßnahme darstellen, um zu verhindern, daß der wirtschaftliche Wert, der im Unternehmen steckt, durch die Ausschließung der schuldigen Gesellschafter verlorengeht. Wenn sich aber beide Parteien etwas zuschulden kommen ließen, kommt in der Regel eine Ausschließung nicht in Betracht, sondern eine Auflösung der Gesellschaft, denn es kann nicht zu Lasten eines Gesellschafters oder einer Gesellschaftergruppe das Geschäft dem anderen erhalten werden (Schlegelberger - Geßler, HGB., 3. Aufl. Paragraph 140, Anmerkung 5, und außer den bereits von den Untergerichten zitierten Entscheidungen noch 2 Ob 33/61, 1 Ob 249, 250/61).
Die Klägerin bekämpft in ihrer Rechtsrüge unzulässigerweise die Beweiswürdigung, wenn sie entgegen den Feststellungen der Untergerichte davon ausgeht, der Erstbeklagte habe sie gewürgt. Aber selbst die Feststellung, der Erstbeklagte habe sie bei der Auseinandersetzung am 27. November 1958 nicht nur an der Schulter, sondern auch am Hals gepackt, rechtfertigt noch nicht die Feststellung, er habe sie gewürgt, weil das Würgen ein Zusammendrücken des Halses und nicht ein bloßes Anpacken voraussetzt. Die Verletzungen, die die Klägerin bei dieser Auseinandersetzung erlitt, haben die Untergerichte keineswegs übergangen. Das Erstgericht hat sie festgestellt, und das Berufungsgericht hat die Feststellungen übernommen. Wenn die Klägerin aber eine Absicht des Erstbeklagten, sie schwer zu verletzen, annimmt, setzt sie sich wieder mit den Feststellungen der Untergerichte in Widerspruch und bekämpft unzulässigerweise deren Beweiswürdigung.
Die Untergerichte haben den Vorfall vom 27. November 1958, auf den die Klägerin nach ihren eigenen Ausführungen das Klagebegehren in erster Linie stützt, zutreffend als nicht so schwerwiegend beurteilt, im die Voraussetzungen der §§ 133, 140 HGB. im Zusammenhang mit § 142 HGB. zu erfüllen. Dabei wurde zu Recht berücksichtigt, daß die Klägerin durch schwere Beschimpfungen den Erstbeklagten provoziert hat und daß es sich um Geschwister handelt.Die Untergerichte haben den Vorfall vom 27. November 1958, auf den die Klägerin nach ihren eigenen Ausführungen das Klagebegehren in erster Linie stützt, zutreffend als nicht so schwerwiegend beurteilt, im die Voraussetzungen der Paragraphen 133, 140, HGB. im Zusammenhang mit Paragraph 142, HGB. zu erfüllen. Dabei wurde zu Recht berücksichtigt, daß die Klägerin durch schwere Beschimpfungen den Erstbeklagten provoziert hat und daß es sich um Geschwister handelt.
Die übrigen von den Untergerichten festgestellten Verfehlungen der Beklagten können, wie selbst die Klägerin zubilligt, einzeln betrachtet nicht als Ausschließungsgrunde gewertet werden. Es ist den Untergerichten aber auch beizustimmen, daß diese Verfehlungen auch in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit dem oben genannten Vorfall nicht derart sind, um die Verfehlungen des Erstbeklagten gegenüber den Verfehlungen der Klägerin als so sehr überwiegend bezeichnen zu können, daß dagegen die Verfehlungen der Klägerin unerheblich erscheinen. Die Verweisung der Klägerin auf den Kommentar von Baumbach - Duden betrifft die Ausführungen zu § 133 HGB. über die Auflösung einer Gesellschaft. Im selben Kommentar wird aber zu § 140 HGB. ausgeführt, daß die Rechtsprechung an die Ausschließung eines Gesellschafters höhere Anforderungen stellt als an die Auflösung der Gesellschaft. Dabei sei eine Verwandtschaft der Gesellschafter für die Ausschließung erschwerend. Zu § 142 HGB. wird ausgeführt, daß die Übernahmsklage noch wichtigere Gründe verlange und hier noch mehr als im Falle des § 140 HGB. das Verhalten des Klägers abzuwägen sei. Es genüge nicht, daß bei Verfehlungen beider Teile die des Beklagten irgendwie überwiegen. Wenn die Klägerin in zehn Punkten Verfehlungen der Beklagten aufzählt, bekämpft sie wieder unzulässigerweise, die Beweiswürdigung der Untergerichte und geht zum Teil von anderen Feststellungen aus. Es sei hier auf die Gegenüberstellung der Verfehlungen der Klägerin und jener der Beklagten im Urteil des Erstgerichtes verwiesen.Die übrigen von den Untergerichten festgestellten Verfehlungen der Beklagten können, wie selbst die Klägerin zubilligt, einzeln betrachtet nicht als Ausschließungsgrunde gewertet werden. Es ist den Untergerichten aber auch beizustimmen, daß diese Verfehlungen auch in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit dem oben genannten Vorfall nicht derart sind, um die Verfehlungen des Erstbeklagten gegenüber den Verfehlungen der Klägerin als so sehr überwiegend bezeichnen zu können, daß dagegen die Verfehlungen der Klägerin unerheblich erscheinen. Die Verweisung der Klägerin auf den Kommentar von Baumbach - Duden betrifft die Ausführungen zu Paragraph 133, HGB. über die Auflösung einer Gesellschaft. Im selben Kommentar wird aber zu Paragraph 140, HGB. ausgeführt, daß die Rechtsprechung an die Ausschließung eines Gesellschafters höhere Anforderungen stellt als an die Auflösung der Gesellschaft. Dabei sei eine Verwandtschaft der Gesellschafter für die Ausschließung erschwerend. Zu Paragraph 142, HGB. wird ausgeführt, daß die Übernahmsklage noch wichtigere Gründe verlange und hier noch mehr als im Falle des Paragraph 140, HGB. das Verhalten des Klägers abzuwägen sei. Es genüge nicht, daß bei Verfehlungen beider Teile die des Beklagten irgendwie überwiegen. Wenn die Klägerin in zehn Punkten Verfehlungen der Beklagten aufzählt, bekämpft sie wieder unzulässigerweise, die Beweiswürdigung der Untergerichte und geht zum Teil von anderen Feststellungen aus. Es sei hier auf die Gegenüberstellung der Verfehlungen der Klägerin und jener der Beklagten im Urteil des Erstgerichtes verwiesen.
Gegen die Zweitbeklagte machte die Klägerin ursprünglich nur geltend, sie habe sich der Klage gegen den Bruder nicht angeschlossen und das Vorgehen der Klägerin nicht gebilligt. Daß dieses Verhalten keinen Ausschließungsgrund darstellt, haben schon die Untergerichte zutreffend ausgeführt. Aber auch die weiteren, erst im Laufe des Rechtsstreites herangezogenen Tatbestände können weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtheit als Ausschließungsgrunde gewertet werden.