Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Erstgericht festgestellt, dass der Beklagte die Bandschleifmaschine mit Duldung des Klägers der Öffentlichkeit übergeben habe. Diese Feststellung bezeichnet der Revisionswerber zu Unrecht als aktenwidrig. Er meint, dass nicht verständlich sei, woher diese Feststellung genommen sei. Sie widerspreche insbesondere dem Vorbringen des Klägers bei der Streitverhandlung vom 13. 6. 1951. Der Revisionswerber übersieht bei seiner Bemängelung, dass er in der Streitverhandlung vom 13. 6. 1951 zugegeben hat, gesehen zu haben, dass die von P***** nachgebaute Maschine beim Welser Volksfest vom Beklagten ausgestellt wurde und dass er dagegen nichts unternommen hat. Aus dieser Angabe allein konnten die Untergerichte, ohne sich einer Aktenwidrigkeit schuldig zu machen, den Schluss ziehen, dass der Kläger die Ausstellung der Maschine in Wels geduldet hat. Nach den Übungen des Verkehrs hätte der Kläger den Beklagten auf sein angeblich geistiges Eigentum an der Maschinenbauweise unverzüglich aufmerksam machen müssen. Im Übrigen haben auch die Zeugen Pf*****, B***** und H***** Angaben in diese Richtung gemacht. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Revisionsgericht ist vielmehr an die Feststellungen der Untergerichte, die in einwandfreier Weise getroffen wurden, gebunden. Es mag sein, dass der Kläger nicht die Absicht gehabt hat, seine Rechte an der Bandschleifmaschine aufzugeben. Dadurch, dass er gegen die Schaustellung der Maschine bis zum Schluss des Welser Volksfestes im Jahre 1948 nichts unternahm, bewirkte er aber, dass seiner Erfindung der Charakter der Neuheit genommen wurde und er nicht mehr in der Lage ist, die Patentierung durchsetzen zu können (§ 3 Abs 1 Z 2 und § 1 Abs 1 PatG). Der Kläger hat auf diese Weise sein geistiges Eigentum an der Maschine, wenn ein solches bestanden haben sollte, jedenfalls verloren.Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Erstgericht festgestellt, dass der Beklagte die Bandschleifmaschine mit Duldung des Klägers der Öffentlichkeit übergeben habe. Diese Feststellung bezeichnet der Revisionswerber zu Unrecht als aktenwidrig. Er meint, dass nicht verständlich sei, woher diese Feststellung genommen sei. Sie widerspreche insbesondere dem Vorbringen des Klägers bei der Streitverhandlung vom 13. 6. 1951. Der Revisionswerber übersieht bei seiner Bemängelung, dass er in der Streitverhandlung vom 13. 6. 1951 zugegeben hat, gesehen zu haben, dass die von P***** nachgebaute Maschine beim Welser Volksfest vom Beklagten ausgestellt wurde und dass er dagegen nichts unternommen hat. Aus dieser Angabe allein konnten die Untergerichte, ohne sich einer Aktenwidrigkeit schuldig zu machen, den Schluss ziehen, dass der Kläger die Ausstellung der Maschine in Wels geduldet hat. Nach den Übungen des Verkehrs hätte der Kläger den Beklagten auf sein angeblich geistiges Eigentum an der Maschinenbauweise unverzüglich aufmerksam machen müssen. Im Übrigen haben auch die Zeugen Pf*****, B***** und H***** Angaben in diese Richtung gemacht. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Revisionsgericht ist vielmehr an die Feststellungen der Untergerichte, die in einwandfreier Weise getroffen wurden, gebunden. Es mag sein, dass der Kläger nicht die Absicht gehabt hat, seine Rechte an der Bandschleifmaschine aufzugeben. Dadurch, dass er gegen die Schaustellung der Maschine bis zum Schluss des Welser Volksfestes im Jahre 1948 nichts unternahm, bewirkte er aber, dass seiner Erfindung der Charakter der Neuheit genommen wurde und er nicht mehr in der Lage ist, die Patentierung durchsetzen zu können (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph eins, Absatz eins, PatG). Der Kläger hat auf diese Weise sein geistiges Eigentum an der Maschine, wenn ein solches bestanden haben sollte, jedenfalls verloren.
Der Revisionswerber kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er gegen das einmalige Nachbauen seiner Maschine durch P***** nichts habe unternehmen können. Denn wenn zunächst auch nur ein Stück der Maschine erzeugt worden ist, musste der Revisionswerber aus dem Anbieten der Maschine zum Kauf auf dem Welser Volksfest entnehmen, dass die weitere Erzeugung solcher Maschinen bevorstehe. Der Revisionswerber kann dem Beklagten auch nicht den Vorwurf sittenwidrigen Vorgehens und arglistiger Aneignung fremden geistigen Eigentums machen. Denn die Untergerichte haben festgestellt, dass der Beklagte nachdem er sich die Befugnis zum Nachbauen der Maschine von P***** hatte erteilen lassen, in Unkenntnis der Folgen der Veröffentlichung, also in Unkenntnis der Rechte des Klägers, die Maschine zur Schau hat stellen lassen. Von arglistiger Handlungsweise des Beklagten, durch die der Erfindung des Klägers der Charakter der Neuheit genommen werden sollte, kann daher nicht gesprochen werden. Nach dem Welser Volksfest ist dem Beklagten allerdings zur Kenntnis gebracht worden, dass der Kläger ursprüngliche Rechte auf die Erfindung der neuen Bandschleifmaschine geltend mache. Zu dieser Zeit hatte dieser aber seine Rechte bereits eingebüßt, sodass das weitere bewusste Zuwiderhandeln des Beklagten gegen die behaupteten Rechte des Klägers nicht mehr schadenersatzpflichtig machen konnte. Das Revisionsgericht stimmt nicht nur in dieser Richtung, sondern auch in dem Punkte der Rechtsauffassung der Untergerichte bei, dass § 1 UnlWG im vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann. Zur Zeit der Veröffentlichung der Maschine auf dem Welser Volksfest war der Kläger noch nicht in geschäftlicher Verbindung mit dem Unternehmer L*****, sondern war unselbständiger Angestellter. Dass er damals schon die Absicht gehabt haben mag, geschäftliche Abmachungen über die Erfindung mit L***** zu treffen, macht ihn noch nicht zu einem Wettbewerbspartner des Beklagten. Der Begriff des potentiellen Mitbewerbers, wie ihn der Revisionswerber verwendet wissen will, ist dem Gesetz fremd. Auch ist es nicht richtig, dass Schadenersatzansprüche nach § 1 UnlWG auch von Personen geltend gemacht werden können, die nicht im Wettbewerbsverhältnis stehen. In dem Zeitpunkt aber, als der Revisionswerber bereits als Wettbewerbspartner angesehen werden konnte, hatte er seine Rechte aus der behaupteten Erfindung schon verloren und der Beklagte konnte durch einen Eingriff Rechte des Klägers nicht mehr verletzen. Aus diesem Grund kann in der Verwertung der Erfindung durch den Beklagten auch nicht eine Sittenwidrigkeit erblickt werden. Im Übrigen wäre die Nachahmung gewerblicher Erzeugnisse, die keinen Formalschutz genießen, nur dann nach dem UnlWG zu beurteilen, wenn bei der Nachahmung Begleitumstände vorlägen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergäbe, zB die Planmäßigkeit des Vorgehens (OGH-E v. 28. 1. 1936, Rspr. 18/103).Der Revisionswerber kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er gegen das einmalige Nachbauen seiner Maschine durch P***** nichts habe unternehmen können. Denn wenn zunächst auch nur ein Stück der Maschine erzeugt worden ist, musste der Revisionswerber aus dem Anbieten der Maschine zum Kauf auf dem Welser Volksfest entnehmen, dass die weitere Erzeugung solcher Maschinen bevorstehe. Der Revisionswerber kann dem Beklagten auch nicht den Vorwurf sittenwidrigen Vorgehens und arglistiger Aneignung fremden geistigen Eigentums machen. Denn die Untergerichte haben festgestellt, dass der Beklagte nachdem er sich die Befugnis zum Nachbauen der Maschine von P***** hatte erteilen lassen, in Unkenntnis der Folgen der Veröffentlichung, also in Unkenntnis der Rechte des Klägers, die Maschine zur Schau hat stellen lassen. Von arglistiger Handlungsweise des Beklagten, durch die der Erfindung des Klägers der Charakter der Neuheit genommen werden sollte, kann daher nicht gesprochen werden. Nach dem Welser Volksfest ist dem Beklagten allerdings zur Kenntnis gebracht worden, dass der Kläger ursprüngliche Rechte auf die Erfindung der neuen Bandschleifmaschine geltend mache. Zu dieser Zeit hatte dieser aber seine Rechte bereits eingebüßt, sodass das weitere bewusste Zuwiderhandeln des Beklagten gegen die behaupteten Rechte des Klägers nicht mehr schadenersatzpflichtig machen konnte. Das Revisionsgericht stimmt nicht nur in dieser Richtung, sondern auch in dem Punkte der Rechtsauffassung der Untergerichte bei, dass Paragraph eins, UnlWG im vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann. Zur Zeit der Veröffentlichung der Maschine auf dem Welser Volksfest war der Kläger noch nicht in geschäftlicher Verbindung mit dem Unternehmer L*****, sondern war unselbständiger Angestellter. Dass er damals schon die Absicht gehabt haben mag, geschäftliche Abmachungen über die Erfindung mit L***** zu treffen, macht ihn noch nicht zu einem Wettbewerbspartner des Beklagten. Der Begriff des potentiellen Mitbewerbers, wie ihn der Revisionswerber verwendet wissen will, ist dem Gesetz fremd. Auch ist es nicht richtig, dass Schadenersatzansprüche nach Paragraph eins, UnlWG auch von Personen geltend gemacht werden können, die nicht im Wettbewerbsverhältnis stehen. In dem Zeitpunkt aber, als der Revisionswerber bereits als Wettbewerbspartner angesehen werden konnte, hatte er seine Rechte aus der behaupteten Erfindung schon verloren und der Beklagte konnte durch einen Eingriff Rechte des Klägers nicht mehr verletzen. Aus diesem Grund kann in der Verwertung der Erfindung durch den Beklagten auch nicht eine Sittenwidrigkeit erblickt werden. Im Übrigen wäre die Nachahmung gewerblicher Erzeugnisse, die keinen Formalschutz genießen, nur dann nach dem UnlWG zu beurteilen, wenn bei der Nachahmung Begleitumstände vorlägen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergäbe, zB die Planmäßigkeit des Vorgehens (OGH-E v. 28. 1. 1936, Rspr. 18/103).
Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nicht gegeben. Bei dieser Rechtslage bedurfte es der vom Revisionswerber gewünschten Beweisergänzungen nicht. Insbesondere war die Feststellung entbehrlich, ob von einer Erfindung des Revisionswerbers überhaupt gesprochen werden konnte und ob ihm durch das Verhalten des Beklagten Schaden entstanden ist. Die Untergerichte sind mit Recht zur Überzeugung gekommen, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen.
Der Revision musste der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.