Aus den Entscheidungsgründen:
Zu Unrecht vermeint die Revisionsgegnerin, daß der vorliegende Rechtsstreit nur die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes betreffe und daß deshalb gemäß § 502 Abs. 2 ZPO. die Revision nicht zulässig sei. Unter "Bemessung" ist nur die ziffernmäßige Festsetzung des Unterhaltes zu verstehen (E. v. 6. Mai 1950, 1 Ob 405/49 (Siehe Nr. 137). Im vorliegenden Fall ist der Unterhalt im Vergleich vom 4. Februar 1931 einvernehmlich bemessen worden und die vorliegende Oppositionsklage hat nicht die neuerliche Festsetzung des Alimentationsbetrages, sondern die Streitfrage zum Gegenstand, ob und inwieweit der Vergleich durch spätere Abmachungen der Parteien abgeändert worden ist. Nicht die Bemessung des Unterhaltes, sondern der teilweise Bestand der Unterhaltsforderung ist strittig. § 502 Abs. 2 ZPO. ist nicht anzuwenden, die Revision ist gemäß § 502 Abs. 1 ZPO. zulässig.Zu Unrecht vermeint die Revisionsgegnerin, daß der vorliegende Rechtsstreit nur die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes betreffe und daß deshalb gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. die Revision nicht zulässig sei. Unter "Bemessung" ist nur die ziffernmäßige Festsetzung des Unterhaltes zu verstehen (E. v. 6. Mai 1950, 1 Ob 405/49 (Siehe Nr. 137). Im vorliegenden Fall ist der Unterhalt im Vergleich vom 4. Februar 1931 einvernehmlich bemessen worden und die vorliegende Oppositionsklage hat nicht die neuerliche Festsetzung des Alimentationsbetrages, sondern die Streitfrage zum Gegenstand, ob und inwieweit der Vergleich durch spätere Abmachungen der Parteien abgeändert worden ist. Nicht die Bemessung des Unterhaltes, sondern der teilweise Bestand der Unterhaltsforderung ist strittig. Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. ist nicht anzuwenden, die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. zulässig.
Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Revisionswerber geltend, daß bei Überlegung aller Umstände des Falles kein vernünftiger Grund zu einem Zweifel übrigbleibe, die Beklagte habe sich mit den geringeren Unterhaltsleistungen des Klägers endgültig zufriedengegeben. Denn was könne anderes angenommen werden, wenn jemand durch 15 Jahre auf Grund der Bitte des Schuldners um Nachlaß widerspruchslos geringere monatliche Zahlungen entgegennehme? Wenn sich die Beklagte auch etwas anderes gedacht haben möge, sei doch nur maßgebend, was der Kläger aus dem Verhalten des Beklagten habe entnehmen müssen. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß dem Revisionswerber insofern ein Irrtum unterläuft, als er mit der infolge des Ablaufes vieler Jahre gegen Treu und Glauben verstoßenden Geltendmachung der monatlichen Differenzbeträge operiert. Die Beklagte hat die Nachzahlung dieser Beträge für die zurückliegenden Jahre bis 31. Oktober 1947 gar nicht begehrt. Wenn sie dies getan hätte, hätte dies allerdings gegen Treu und Glauben und gegen die unzweifelhaft zustande gekommene Abmachung der Streitteile über die Herabsetzung der Unterhaltsbeträge bis dahin verstoßen. Hier ist aber nur die Frage von ausschlaggebender Bedeutung, ob im Verzicht auf Teilbeträge mehrerer Unterhaltsraten der Verzicht auf diese Teilbeträge auch für die Zukunft zu erblicken ist. Das Berufungsgericht hat die Gründe, warum es einen solchen weitergehenden Verzicht nicht annehme, ausgeführt. Auf Bitten des Klägers wollte die Beklagte der zeitweiligen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und dem Umstand Rechnung tragen, daß er in den Jahren 1942 bis 1945 in Haft war. Sie hatte aber sicherlich keinen Anlaß, für alle Zukunft auf den vereinbarten höheren Unterhaltsteil zu verzichten, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers besser werden und Verschlechterungen des Geldwertes eintreten konnten. Es wäre für die Parteien nahegelegen, dann, wenn sie den Vergleich vom 4. Februar 1931 als solchen teilweise außer Kraft setzen wollten, dies schriftlich zu tun. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß der vom Kläger behauptete schriftliche Vergleich vom Jahre 1935 nicht habe erwiesen werden können.
Im wesentlichen handelt es sich bei den angeführten Feststellungen des Berufungsgerichtes um die Würdigung der Beweise. Soweit aber darin auch Schlußfolgerungen rechtlicher Art erblickt werden, sind sie durchaus zutreffend. Der Kläger konnte mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung der Streitteile aus der Tatsache, daß Unterhaltsteile von der Beklagten durch längere Zeit hindurch nicht in Anspruch genommen wurden, nur den Schluß ziehen, daß sie auf diese einzelnen Ratenteile verzichte, nicht aber, daß sie für die ganze weitere Zukunft mit der Herabsetzung des Unterhaltsbetrages und der Abänderung des Vergleiches vom 4. Februar 1931 einverstanden sei. Jede ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, einem Rechte zu entsagen, ist einschränkend auszulegen (§ 1444 ABGB.).Im wesentlichen handelt es sich bei den angeführten Feststellungen des Berufungsgerichtes um die Würdigung der Beweise. Soweit aber darin auch Schlußfolgerungen rechtlicher Art erblickt werden, sind sie durchaus zutreffend. Der Kläger konnte mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung der Streitteile aus der Tatsache, daß Unterhaltsteile von der Beklagten durch längere Zeit hindurch nicht in Anspruch genommen wurden, nur den Schluß ziehen, daß sie auf diese einzelnen Ratenteile verzichte, nicht aber, daß sie für die ganze weitere Zukunft mit der Herabsetzung des Unterhaltsbetrages und der Abänderung des Vergleiches vom 4. Februar 1931 einverstanden sei. Jede ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, einem Rechte zu entsagen, ist einschränkend auszulegen (Paragraph 1444, ABGB.).
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nicht vor.