Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte die Zahlung von S 1,990.000 sA. Dieser Betrag sei ein Teil des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, dass die beklagte Partei noch vor einer Beauftragung durch die Eigentümer eines Objekts dieses der späteren Käuferin zum Kauf angeboten und Vermittlungsbemühungen bereits zu einem Zeitpunkt entfaltet habe, als noch ein sich auf einen Drittelanteil an der Liegenschaft beziehender Alleinvermittlungsauftrag an den Kläger wirksam gewesen sei, weshalb der Kläger, der erst nach Erteilung eines Vermittlungsauftrags mit seinen Vermittlungsbemühungen begonnen habe, "zu spät gekommen" sei. Durch ihre Vorgangsweise habe die beklagte Partei gegen § 4 Abs 1 Z 1 bzw § 5 Z 5 der VO des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungregeln für Immobilienmakler vom 28. 6. 1996, BGBl 1996/297 (in der Folge ImmMV), verstoßen.Der Kläger begehrte die Zahlung von S 1,990.000 sA. Dieser Betrag sei ein Teil des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, dass die beklagte Partei noch vor einer Beauftragung durch die Eigentümer eines Objekts dieses der späteren Käuferin zum Kauf angeboten und Vermittlungsbemühungen bereits zu einem Zeitpunkt entfaltet habe, als noch ein sich auf einen Drittelanteil an der Liegenschaft beziehender Alleinvermittlungsauftrag an den Kläger wirksam gewesen sei, weshalb der Kläger, der erst nach Erteilung eines Vermittlungsauftrags mit seinen Vermittlungsbemühungen begonnen habe, "zu spät gekommen" sei. Durch ihre Vorgangsweise habe die beklagte Partei gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Paragraph 5, Ziffer 5, der VO des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungregeln für Immobilienmakler vom 28. 6. 1996, BGBl 1996/297 (in der Folge ImmMV), verstoßen.
Die beklagte Partei wendete ein, sie sei vom Hausverwalter der später verkauften Liegenschaft um eine Markterhebung ersucht worden, um Verkaufsmöglichkeiten in preislicher Hinsicht zu sondieren. Diesem Ersuchen habe die beklagte Partei "auf eigenes Risiko" entsprochen und unter anderem die spätere Käuferin kontaktiert. Darin sei ein Verstoß gegen die Bestimmungen der ImmMV nicht zu erblicken. Darüber hinaus sei der beklagten Partei bereits einen Tag vor dem Kläger ein Vermittlungsauftrag erteilt worden; die beklagte Partei habe diesen Zeitvorsprung genützt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte fest, die Eigentümerin eines Drittelanteils der später verkauften Liegenschaft habe dem Kläger am 27. 6. 1996 mit dem Vorbehalt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht auch die beiden anderen Miteigentümerinnen dem Kläger unverzüglich einen solchen Auftrag erteilten, einen Alleinvermittlungsauftrag erteilt. Der Rücktritt sei zum 15. 7. 1996 ausdrücklich erklärt worden. Am 31. 7. 1996 sei die beklagte Partei mit der Vermittlung des Verkaufs der Liegenschaft beauftragt worden, der Kläger habe erst am 1. 8. 1996 einen solchen Vermittlungsauftrag erhalten. Bereits Anfang Juli 1996 habe sich der Lebensgefährte einer der drei Miteigentümerinnen an den Verwalter der Liegenschaft gewandt, um den bei deren Verkauf erzielbaren Preis zu erfragen. Man habe sich darauf geeinigt, durch unverbindliche Kontaktierung potentieller Käufer den erzielbaren Preis zu ermitteln. Der Hausverwalter habe deshalb den Geschäftsführer der beklagten Partei ersucht, die Verkaufschancen für das Objekt auf diesem Weg auszuloten. Schon am 5. 7. 1996 habe die beklagte Partei dem Geschäftsführer der späteren Käuferin die Liegenschaft "freibleibend" zum Kaufpreis von 60 Mio S lastenfrei angeboten. Der Geschäftsführer der späteren Käuferin habe den Begriff "freibleibend" so verstanden, dass der Verkauf "noch vorbehalten sei", die Annahme des Anbots also das Zustandekommen des Kaufvertrags noch nicht bewirken könne. Am 17. 7. 1996 habe die beklagte Partei den drei Liegenschaftseigentümerinnen schriftlich bestätigt, die bisherigen Kontaktaufnahmen zu potentiellen Käufern seien auf eigenes Risiko und eigene Kosten erfolgt. Am 31. 7. 1996 sei der beklagten Partei der Vermittlungsauftrag erteilt worden; in der Folge hätten die Eigentümerinnen der Liegenschaft mit einer von der beklagten Partei namhaft gemachten Gesellschaft den Kaufvertrag geschlossen. Dem Kläger sei ein schriftlicher Vermittlungsauftrag erst am 1. 8. 1996 erteilt worden; er habe erst danach mit seinen Vermittlungsbemühungen begonnen. Bei Kontaktierung der späteren Käuferin habe er erfahren müssen, dass dieser die Liegenschaft schon von der beklagten Partei angeboten worden war.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, ein Verstoß gegen § 5 Z 5 ImmMV liege deshalb nicht vor, weil ein Alleinvermittlungsauftrag für die gesamte Liegenschaft nie erteilt worden sei; überdies sei der für einen Drittelanteil der Liegenschaft erteilte Alleinvermittlungsauftrag infolge Rücktritts wegen Nichteintritts der vereinbarten Bedingung rückwirkend unwirksam geworden. Die beklagte Partei habe davon ausgehen dürfen, dass der Hausverwalter zur Erteilung des Auftrags zur Kontaktaufnahme mit potentiellen Kaufinteressenten ermächtigt gewesen sei. Von einer solchen Ermächtigung habe der Hausverwalter auch ausgehen können, weil er habe annehmen dürfen, dass der Lebensgefährte einer der Dritteleigentümerinnen mit Zustimmung der übrigen in die Verhandlung eingetreten sei. Die Kontaktaufnahmen seien also mit Zustimmung der Verfügungsberechtigten erfolgt. Ein Verstoß gegen Bestimmungen der ImmMV liege nicht vor.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, ein Verstoß gegen Paragraph 5, Ziffer 5, ImmMV liege deshalb nicht vor, weil ein Alleinvermittlungsauftrag für die gesamte Liegenschaft nie erteilt worden sei; überdies sei der für einen Drittelanteil der Liegenschaft erteilte Alleinvermittlungsauftrag infolge Rücktritts wegen Nichteintritts der vereinbarten Bedingung rückwirkend unwirksam geworden. Die beklagte Partei habe davon ausgehen dürfen, dass der Hausverwalter zur Erteilung des Auftrags zur Kontaktaufnahme mit potentiellen Kaufinteressenten ermächtigt gewesen sei. Von einer solchen Ermächtigung habe der Hausverwalter auch ausgehen können, weil er habe annehmen dürfen, dass der Lebensgefährte einer der Dritteleigentümerinnen mit Zustimmung der übrigen in die Verhandlung eingetreten sei. Die Kontaktaufnahmen seien also mit Zustimmung der Verfügungsberechtigten erfolgt. Ein Verstoß gegen Bestimmungen der ImmMV liege nicht vor.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Hausverwalter habe weder die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft oder die Veräußerung der Liegenschaft veranlasst, noch einen Vermittlungsauftrag erteilt. Sein Ersuchen sei nur darauf gerichtet gewesen, dass durch die Kontaktaufnahme mit potentiellen Kunden die Verkaufschancen des Objekts ausgelotet werden. Diese Kontaktaufnahme sei für die Verkäuferseite unverbindlich gewesen. Der Hausverwalter sei zumindest von einem Teil der Liegenschaftseigentümerinnen beauftragt gewesen, weshalb sich Überlegungen zum Umfang der Hausverwaltervollmacht erübrigten. Das noch vor Erteilung des Vermittlungsauftrags an die beklagte Partei von dieser erstellte Anbot habe sich im Rahmen des an sie gerichteten Ersuchens gehalten; ihre Tätigkeit sei nicht geeignet gewesen, Rechtswirkungen für oder gegen die Liegenschaftseigentümerinnen auszulösen oder in deren Rechte einzugreifen. Die beklagte Partei habe auf Grund des Ersuchens des Hausverwalters von einem hinreichenden Einverständnis mit der Aufnahme von Kontakten zu potentiellen Kunden zwecks Auslotens der Verkaufschancen ausgehen dürfen. Ein standeswidriges Verhalten im Sinn des § 4 Abs 1 Z 1 ImmMV liege nicht vor. Der am 27. 6. 1996 von einer Dritteleigentümerin dem Kläger erteilte Alleinvermittlungsauftrag sei für das Tätigwerden der beklagten Partei kein rechtliches Hindernis gewesen, weil sich dieser Auftrag nur auf einen Drittelanteil der Liegenschaft bezogen habe. Es könne den übrigen Liegenschaftseigentümern nicht verwehrt sein, durch Kontaktierung potentieller Käufer den erzielbaren Preis für das Gesamtobjekt zu ermitteln. Der beklagten Partei sei demnach auch kein Verstoß gegen § 5 Z 5 ImmMV vorzuwerfen.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Hausverwalter habe weder die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft oder die Veräußerung der Liegenschaft veranlasst, noch einen Vermittlungsauftrag erteilt. Sein Ersuchen sei nur darauf gerichtet gewesen, dass durch die Kontaktaufnahme mit potentiellen Kunden die Verkaufschancen des Objekts ausgelotet werden. Diese Kontaktaufnahme sei für die Verkäuferseite unverbindlich gewesen. Der Hausverwalter sei zumindest von einem Teil der Liegenschaftseigentümerinnen beauftragt gewesen, weshalb sich Überlegungen zum Umfang der Hausverwaltervollmacht erübrigten. Das noch vor Erteilung des Vermittlungsauftrags an die beklagte Partei von dieser erstellte Anbot habe sich im Rahmen des an sie gerichteten Ersuchens gehalten; ihre Tätigkeit sei nicht geeignet gewesen, Rechtswirkungen für oder gegen die Liegenschaftseigentümerinnen auszulösen oder in deren Rechte einzugreifen. Die beklagte Partei habe auf Grund des Ersuchens des Hausverwalters von einem hinreichenden Einverständnis mit der Aufnahme von Kontakten zu potentiellen Kunden zwecks Auslotens der Verkaufschancen ausgehen dürfen. Ein standeswidriges Verhalten im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ImmMV liege nicht vor. Der am 27. 6. 1996 von einer Dritteleigentümerin dem Kläger erteilte Alleinvermittlungsauftrag sei für das Tätigwerden der beklagten Partei kein rechtliches Hindernis gewesen, weil sich dieser Auftrag nur auf einen Drittelanteil der Liegenschaft bezogen habe. Es könne den übrigen Liegenschaftseigentümern nicht verwehrt sein, durch Kontaktierung potentieller Käufer den erzielbaren Preis für das Gesamtobjekt zu ermitteln. Der beklagten Partei sei demnach auch kein Verstoß gegen Paragraph 5, Ziffer 5, ImmMV vorzuwerfen.
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.