Die Kläger vertreten die Ansicht, die Sachwalterbestellung hätte auch die körperliche Unversehrtheit des Ehemanns der Erstklägerin schützen sollen, wenngleich dieser nur die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern sowie die Einkommens- und Vermögensverwaltung übertragen worden sei. Ob dies der Fall ist, weil zu den Aufgaben eines Sachwalters auch die Sicherstellung der erforderlichen Personensorge gehört (SZ 59/218; Maurer-Tschuguell,
Das österreichische Sachwalterrecht2 85), bedarf keiner weiteren Prüfung, weil hier nicht zu klären ist, ob die Sachwalterin die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, sondern ob die beklagte Bank aufgrund der vertraglichen Beziehung mit dem Ehemann der Erstklägerin verpflichtet war, generell - und nicht nur in ihren Räumlichkeiten - für den Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Vertragspartners zu sorgen.
Die vom Schutzzweck eines Vertrags umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu ermitteln. Es ist eine am konkreten Vertragszweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung vorzunehmen (8 Ob 65/01v; SZ 57/173). Wie weit der Schutzzweck eines singulären Vertrags geht, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (8 Ob 65/01v). Bei einer Vertragsverletzung - wie hier - ergibt sich der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte (JBl 1997, 386; JBl 1993, 396; SZ 57/173). Ein Schädiger hat auch im Vertragsrecht nicht für alle Folgen einer Vertragsverletzung einzustehen. Es kommt darauf an, ob die verletzten Interessen sachlich in der Richtung und im Rahmen der übernommenen Pflichten liegen. Dabei wird auf die objektive Erkennbarkeit des Risikos für den Schuldner abgestellt (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/49; 8/51).
Im vorliegenden Fall war der beklagten Partei lediglich bekannt, dass der Ehemann der Erstklägerin an der "Alzheimer-Krankheit" litt, dass die Gefahr des Verlusts einer von ihm allein behobenen Geldsumme bestehe, und dass die Erstklägerin im schon angeführten Umfang zu seiner Sachwalterin bestellt war. Selbst bei weitherziger Auslegung der die beklagte Partei treffenden Schutz- und Sorgfaltspflichten konnte diese das Risiko, das darin bestand, dass der Ehemann der Erstklägerin mit dem behobenen Geld Alkoholika anschaffen, infolge der Alkoholisierung zu Sturz kommen und tödliche Verletzungen erleiden werde, nicht erkennen, war ihr doch die gesamte Alkoholproblematik verborgen geblieben. Die erforderlichen Sorgfaltsanspannungen eines Vertragspartners hängen aber vom Ausmaß der erkennbaren Gefahr ab; diese mit der rechtswidrigen Auszahlung durch die beklagte Partei an den Ehemann der Erstklägerin nicht verbundene besondere Gefahr war für diese nicht erkennbar (vgl SZ 65/20). Deshalb mangelt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Missachtung der Kontosperre einerseits und der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit andererseits.Im vorliegenden Fall war der beklagten Partei lediglich bekannt, dass der Ehemann der Erstklägerin an der "Alzheimer-Krankheit" litt, dass die Gefahr des Verlusts einer von ihm allein behobenen Geldsumme bestehe, und dass die Erstklägerin im schon angeführten Umfang zu seiner Sachwalterin bestellt war. Selbst bei weitherziger Auslegung der die beklagte Partei treffenden Schutz- und Sorgfaltspflichten konnte diese das Risiko, das darin bestand, dass der Ehemann der Erstklägerin mit dem behobenen Geld Alkoholika anschaffen, infolge der Alkoholisierung zu Sturz kommen und tödliche Verletzungen erleiden werde, nicht erkennen, war ihr doch die gesamte Alkoholproblematik verborgen geblieben. Die erforderlichen Sorgfaltsanspannungen eines Vertragspartners hängen aber vom Ausmaß der erkennbaren Gefahr ab; diese mit der rechtswidrigen Auszahlung durch die beklagte Partei an den Ehemann der Erstklägerin nicht verbundene besondere Gefahr war für diese nicht erkennbar vergleiche SZ 65/20). Deshalb mangelt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Missachtung der Kontosperre einerseits und der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit andererseits.
Soweit die Kläger Feststellungen in der Richtung vermissen, dass die Sachwalterbestellung und die Kontosperre auch eine Selbstgefährdung des Betroffenen infolge Alkoholmissbrauchs ausschließen sollten und dass in dem der Sachwalterbestellung zugrunde liegenden Gutachten auch der symptomatische Alkoholmissbrauch beschrieben worden sei, ist ihnen zu erwidern, dass diese Umstände der beklagten Partei als Vertragspartnerin des Ehemanns der Erstklägerin nie mitgeteilt wurden. Selbst wenn die Mitarbeiter der beklagten Partei von einer Demenz des Ehemanns der Erstklägerin und von mehrfachen Stürzen gewusst haben sollten, kann aus dem Kontoführungsvertrag keine Verpflichtung der beklagten Partei abgeleitet werden, die zur Kontosperre führenden Umstände (noch) näher zu prüfen. Es wäre an der Sachwalterin gelegen, diese Umstände darzulegen, um dem Betroffenen auf die von ihr gewünschte Weise auch einen Schutz der Person angedeihen zu lassen.
Der Schutzbereich der vertraglichen Beziehung zwischen dem verstorbenen Ehemann der Erstklägerin und der beklagten Partei ist von den Vorinstanzen frei von Rechtsirrtum und logisch einwandfrei ermittelt worden. Es gilt eine konkrete vertragliche Beziehung zu prüfen, die keiner verallgemeinernden Aussage zugänglich ist. Das Berufungsgericht hat im Sinne der ständigen OGH-Judikatur entschieden; die Kläger zeigen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).