1. Beide Parteien stellen in ihren Rechtsmitteln nicht in Frage, dass – wie das Berufungsgericht seinen Ausführungen einleitend voranstellte – die (Teppich- und Schmuck-)Händler im Zusammenhang mit den vom Kläger mit ihnen jeweils abgeschlossenen Käufen nicht als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters anzusehen sind.
2. Ebensowenig bezweifeln sie (wiederum zu Recht), dass auch der Reiseveranstaltungsvertrag grundsätzlich Schutz- und Sorgfaltspflichten als Nebenpflichten umfasst, die vom Reiseveranstalter wahrzunehmen sind (vgl etwa 1 Ob 158/16s; zur Warnpflicht über mit der Reise verbundene Gefahren: 4 Ob 130/09k [Reisetermin während der Hurrikansaison]).2. Ebensowenig bezweifeln sie (wiederum zu Recht), dass auch der Reiseveranstaltungsvertrag grundsätzlich Schutz- und Sorgfaltspflichten als Nebenpflichten umfasst, die vom Reiseveranstalter wahrzunehmen sind vergleiche etwa 1 Ob 158/16s; zur Warnpflicht über mit der Reise verbundene Gefahren: 4 Ob 130/09k [Reisetermin während der Hurrikansaison]).
Eine Pflicht aufzuklären (als Ausfluss von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten), wird dann angenommen, wenn der Vertragspartner nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte, insbesondere wenn ihm ansonsten ein Schaden droht (vgl RIS-Justiz RS0111165; RS0014811 [bes T5]; RS0016390). Die von den Umständen des Einzelfalls abhängige Lösung der Frage des Bestehens oder Umfangs von vertraglichen Nebenpflichten begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0014811 [T12]; RS0048335 [T4, T6]; RS0111165 [T1, T3]).Eine Pflicht aufzuklären (als Ausfluss von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten), wird dann angenommen, wenn der Vertragspartner nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte, insbesondere wenn ihm ansonsten ein Schaden droht vergleiche RIS-Justiz RS0111165; RS0014811 [bes T5]; RS0016390). Die von den Umständen des Einzelfalls abhängige Lösung der Frage des Bestehens oder Umfangs von vertraglichen Nebenpflichten begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage vergleiche RS0014811 [T12]; RS0048335 [T4, T6]; RS0111165 [T1, T3]).
3. Das Berufungsgericht verneinte – ausgehend vom Klagevorbringen – das Bestehen einer Warnpflicht bei den Teppichkäufen, weil der Kläger dazu nicht einmal behauptet habe, dass die Werte der Leistungen und Gegenleistungen in einem Missverhältnis gestanden seien. Er habe zwar den Begriff List an verschiedenen Stellen verwendet, dieser sei jedoch nicht von konkreten Tatsachenbehauptungen begleitet worden. Seinem Vorbringen habe sich nicht entnehmen lassen, dass seine Willensfreiheit eingeschränkt („verdünnt“) gewesen wäre. Er habe auch nicht vorgebracht, dass er unter Druck gesetzt worden wäre oder aus Furcht gehandelt habe. Diese Beurteilung kann der Kläger mit Ausführungen dazu, dass er zum Ankauf „wertloser“ bzw „minderwertiger/geringwertiger“ Teppiche verleitet und zwischenzeitig entgegen den Zusicherungen mit Steuerforderungen konfrontiert worden sei, nicht erschüttern, weil sie gegen das Neuerungsverbot (§ 482 Abs 1, § 504 Abs 2 ZPO) verstoßen, was auch für die weitere Behauptung gilt, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Händler sich bei „rechtzeitigem Widerruf“ weigerten, geleistete Beträge zurückzuzahlen.3. Das Berufungsgericht verneinte – ausgehend vom Klagevorbringen – das Bestehen einer Warnpflicht bei den Teppichkäufen, weil der Kläger dazu nicht einmal behauptet habe, dass die Werte der Leistungen und Gegenleistungen in einem Missverhältnis gestanden seien. Er habe zwar den Begriff List an verschiedenen Stellen verwendet, dieser sei jedoch nicht von konkreten Tatsachenbehauptungen begleitet worden. Seinem Vorbringen habe sich nicht entnehmen lassen, dass seine Willensfreiheit eingeschränkt („verdünnt“) gewesen wäre. Er habe auch nicht vorgebracht, dass er unter Druck gesetzt worden wäre oder aus Furcht gehandelt habe. Diese Beurteilung kann der Kläger mit Ausführungen dazu, dass er zum Ankauf „wertloser“ bzw „minderwertiger/geringwertiger“ Teppiche verleitet und zwischenzeitig entgegen den Zusicherungen mit Steuerforderungen konfrontiert worden sei, nicht erschüttern, weil sie gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 482, Absatz eins,, Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) verstoßen, was auch für die weitere Behauptung gilt, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Händler sich bei „rechtzeitigem Widerruf“ weigerten, geleistete Beträge zurückzuzahlen.
4. Zum Schmuckkauf ging das Berufungsgericht dagegen davon aus, dass die Beklagte als Reiseveranstalterin eine Warnpflicht gegenüber den Reisenden getroffen hätte, wenn sie [oder der ihr zuzurechnende Reiseleiter] in Kenntnis darüber gewesen wäre, dass der Schmuckhändler nahezu wertlose „Geschenke“ mache, um diese später mit nicht unbeträchtlichen Beträgen in Rechnung zu stellen, insbesondere dann, wenn sie die Schmuckkäufe den Reisenden (auch) noch empfohlen hätte. Mit diesen zur Begründung ihrer Warnpflicht vom Berufungsgericht herangezogenen (vorerst für wahr zu haltenden) Umständen setzt sich die Beklagte, indem sie im Rekurs argumentiert, es sei üblich auf Reisen Geschenke zu kaufen, und pauschal behauptet, sie sei für das Kaufverhalten ihrer eigenberechtigten Kunden nicht verantwortlich zu machen, gar nicht auseinander. Damit kann auch sie eine erhebliche Rechtsfrage in ihrem Rekurs nicht aufzeigen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 iVm § 50 ZPO. Für ein nicht zulässiges Rechtsmittel steht Kostenersatz nicht zu. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision nicht hingewiesen (und auch nur beantragt, ihr nicht Folge zu geben). Der Kläger hat in seiner (richtig) Rekursbeantwortung zwar den Antrag gestellt, „der Oberste Gerichtshof wolle die Revision zurückverweisen“, aber nicht ausgeführt, dass (oder warum) das Rechtsmittel der Beklagten nicht zulässig ist. Die Rechtsmittelbeantwortungen können daher nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgungs- bzw -verteidigungsmaßnahmen angesehen werden (RS0035962 [T16]; RS0035979 [T6, T9]).5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Für ein nicht zulässiges Rechtsmittel steht Kostenersatz nicht zu. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision nicht hingewiesen (und auch nur beantragt, ihr nicht Folge zu geben). Der Kläger hat in seiner (richtig) Rekursbeantwortung zwar den Antrag gestellt, „der Oberste Gerichtshof wolle die Revision zurückverweisen“, aber nicht ausgeführt, dass (oder warum) das Rechtsmittel der Beklagten nicht zulässig ist. Die Rechtsmittelbeantwortungen können daher nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgungs- bzw -verteidigungsmaßnahmen angesehen werden (RS0035962 [T16]; RS0035979 [T6, T9]).