Die am 24. März 1926 geborene Klägerin, von Beruf Lehrerin, und der am 13. Dezember 1924 geborene Beklagte, von Beruf Hochschulassistent, haben am 22. Juli 1955 geheiratet; es war beiderseits die erste Ehe; aus ihr entstammt ein am 9. Juni 1956 geborener Sohn. Beide Teile sind österreichische Staatsbürger.
Im ersten Rechtsgang des vorliegenden, bereits seit 5. Juli 1956 anhängigen Prozesses hat der Erstrichter mit Urteil vom 10. November 1961 die Ehe der Streitteile gemäß § 55 EheG. geschieden, wobei er aussprach, daß die Klägerin ein Verschulden treffe. Dagegen erhoben damals beide Parteien Berufung. Während dem Rechtsmittel der Klägerin ein Erfolg versagt blieb, wurde der Berufung des Beklagten Folge gegeben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die I. Instanz zurückverwiesen, soweit es sich um das Scheidungsbegehren der Klägerin nach § 55 EheG. handelte. Das Berufungsgericht vertrat in dieser Entscheidung die Ansicht, im Hinblick darauf, daß unter den von der Klägerin geltend gemachten Gründen für die Verweigerung der Fortsetzung der Ehe wesentlich das Bestehen einer erblichen Krankheitsanlage in der Familie des Beklagten hervortrete, sei zur Prüfung der Beachtlichkeit des vom Beklagten erhobenen Widerspruches die Feststellung nötig, ob Annemarie F., eine Schwester des Beklagten, an Schizophrenie leide und ob auch Vorfahren des Beklagten geisteskrank gewesen seien; es werde unter Heranziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie zu klären sein, ob in der Familie des Beklagten eine erbliche Anlage für Geisteskrankheiten bestehe, durch die allenfalls Kinder aus der Ehe der Streitteile gefährdet wären, weil nur das tatsächliche Vorliegen einer solchen erblichen Krankheitsanlage, nicht aber bloße diesbezügliche Vermutungen die Klägerin berechtigen würden, die Fortsetzung der Ehegemeinschaft abzulehnen.Im ersten Rechtsgang des vorliegenden, bereits seit 5. Juli 1956 anhängigen Prozesses hat der Erstrichter mit Urteil vom 10. November 1961 die Ehe der Streitteile gemäß Paragraph 55, EheG. geschieden, wobei er aussprach, daß die Klägerin ein Verschulden treffe. Dagegen erhoben damals beide Parteien Berufung. Während dem Rechtsmittel der Klägerin ein Erfolg versagt blieb, wurde der Berufung des Beklagten Folge gegeben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die römisch eins. Instanz zurückverwiesen, soweit es sich um das Scheidungsbegehren der Klägerin nach Paragraph 55, EheG. handelte. Das Berufungsgericht vertrat in dieser Entscheidung die Ansicht, im Hinblick darauf, daß unter den von der Klägerin geltend gemachten Gründen für die Verweigerung der Fortsetzung der Ehe wesentlich das Bestehen einer erblichen Krankheitsanlage in der Familie des Beklagten hervortrete, sei zur Prüfung der Beachtlichkeit des vom Beklagten erhobenen Widerspruches die Feststellung nötig, ob Annemarie F., eine Schwester des Beklagten, an Schizophrenie leide und ob auch Vorfahren des Beklagten geisteskrank gewesen seien; es werde unter Heranziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie zu klären sein, ob in der Familie des Beklagten eine erbliche Anlage für Geisteskrankheiten bestehe, durch die allenfalls Kinder aus der Ehe der Streitteile gefährdet wären, weil nur das tatsächliche Vorliegen einer solchen erblichen Krankheitsanlage, nicht aber bloße diesbezügliche Vermutungen die Klägerin berechtigen würden, die Fortsetzung der Ehegemeinschaft abzulehnen.
Da gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes kein Rechtsmittel erhoben wurde, bezog sich der zweite Rechtsgang nur mehr auf das Scheidungsbegehren der Klägerin gemäß § 55 EheG.Da gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes kein Rechtsmittel erhoben wurde, bezog sich der zweite Rechtsgang nur mehr auf das Scheidungsbegehren der Klägerin gemäß Paragraph 55, EheG.
Im zweiten Rechtsgang wies der Erstrichter dieses Begehren nunmehr ab.
Auf Seite der Klägerin lägen mehrfach schwere Verfehlungen vor; sie habe nämlich völlig grundlos die häusliche und eheliche Gemeinschaft aufgehoben und deren Wiederaufnahme beharrlich verweigert, sie habe weiters den Beklagten durch demütigendes Verhalten, durch Verspottungen und wiederholte Beschimpfungen schwerwiegend gekränkt; hingegen hätten auf Seite des Beklagten keinerlei Eheverfehlungen festgestellt werden können; der Widerspruch des Beklagten, der hauptsächlich auf seiner religiösen Überzeugung und auf der Rücksichtnahme auf das Kind beruhe, sei daher zulässig; der Widerspruch sei aber auch beachtlich; beide Streitteile seien Katholiken und seien sich des Sakramentscharakters und der Unauflöslichkeit der von ihnen auch kirchlich geschlossenen Ehe seinerzeit bewußt gewesen, sie hätten all dies auch mit der kirchlichen Eheschließung angestrebt; deshalb komme den vom Beklagten ins Treffen geführten religiösen Gründen entscheidende Bedeutung zu; der Beklagte habe zudem für den Bestand der Ehe auch große Opfer gebracht; er sei durch neun Jahre allein gewesen und habe auf das ständige Zusammensein mit seinem Kind sowie auf weitere Nachkommenschaft verzichten müssen; schließlich habe er für die Klägerin Unterhalt geleistet, obwohl sie ihm die Ehegemeinschaft unbegrundet verweigert habe; tatsächlich leide die Schwester des Beklagten, Annemarie F., an Schizophrenie, und es seien auch zwei Vorfahren des Beklagten mütterlicherseits geisteskrank gewesen, trotzdem habe sich die Befürchtung der Klägerin, daß allfällige weitere Nachkommenschaft infolgedessen gesundheitlich gefährdet wäre, als haltlos herausgestellt; nach dem Gutachten des gerichtsärztlichen Sachverständigen handle es sich bei der Schizophrenie um eine rezessive Erbkrankheit; dies bedeute, daß die Krankheit nur dann in Erscheinung trete, wenn sowohl von seiten des Vaters als auch der Mutter Komponenten zusammentreffen, hingegen dann, wenn nur ein Elternteil krankhafte Formen aufweise, der andere aber nicht, ein Ausbruch dieser Geisteskrankheit nicht erwartet werden müsse; da jeder Elternteil nicht nur kranke, sondern auch gesunde Faktoren habe, sei es möglich, daß die Geschwister der Annemarie F. völlig frei von einer Anlage für Schizophrenie seien oder zwar krankhafte Faktoren haben, aber niemals selbst erkranken; auch die Nachkommenschaft der Geschwister der Annemarie F., die eine Erbanlage der Schizophrenie tragen, sei nur dann höher gefährdet, wenn der andere Ehegatte selbst eine, wenn auch latente, also nicht in Erscheinung getretene Anlage zu dieser Geisteskrankheit aufweise; ein nicht erkrankter Bruder der Annemarie F. habe demnach nur dann schizophrene Kinder zu befürchten, wenn auch sein Ehegatte selbst eine Anlage zur Schizophrenie habe: der Sachverständige sei schließlich, der sogenannten empirischen Erbprognose in Luxenburgers Monographie "Psychiatrische Erblehre" folgend, zum Ergebnis gekommen, daß die Kinder schizophrener Eltern mit 16% Wahrscheinlichkeit, ihre Enkel mit 3% Wahrscheinlichkeit, ihre Neffen und Nichten mit 1.8% Wahrscheinlichkeit erkranken, wobei bei Neffen und Nichten diese Wahrscheinlichkeit nur geringfügig höher sei als bei der Durchschnittsbevölkerung (1.8% zu 0.5%).
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Beziehung nach Bejahung der Zulässigkeit des Widerspruches des Beklagten wegen der schweren Eheverfehlungen der Klägerin zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruches unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes aus, ein zulässiger Widerspruch sei grundsätzlich dann beachtlich, wenn sich der beklagte Ehegatte zur Ehe bekenne, seinerseits gewillt sei, die ihm in der Ehe obliegenden Pflichten zu erfüllen und die Aufrechterhaltung der Ehe nicht jeden Sinn verloren habe; dies treffe im vorliegenden Fall zu, weil der Beklagte vornehmlich aus religiösen Motiven an der Aufrechterhaltung der Ehe interessiert sei und weil an seiner ernstlichen Absicht, die Ehe mit der Klägerin fortzuführen und die häusliche und eheliche Gemeinschaft mit ihr wiederaufzunehmen, nicht gezweifelt werden könne; da sich die Befürchtungen der Klägerin hinsichtlich einer Gefährdung allfälligen weiteren Nachwuchses als haltlos herausgestellt hätten, erscheine die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin statt und sprach die Scheidung der Ehe aus, wobei die Klägerin ein Verschulden treffe.