Aus der Begründung:
Der Revisionswerber macht zunächst geltend, daß die Meinung des Berufungsgerichtes rechtsirrig sei, daß es ihm nicht gestattet gewesen sei, sein unbedingtes Eheversprechen nachträglich von Bedingungen abhängig zu machen. Dieser Rechtsauffassung kann sich der Oberste Gerichtshof nicht anschließen. Auch das Eheverlöbnis ist ein Vertrag wie jeder andere, wenn auch auf seine Zuhaltung nicht geklagt werden kann. Es kann daher von keinem der beiden Vertragsteile einseitig abgeändert oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. Hat die Gegenpartei Anlaß zum Rücktritt gegeben, so kann der andere Teil zurücktreten, anderenfalls muß er den Vertrag zuhalten, wenn er nicht schadenersatzpflichtig werden will. Bedingungen für die Erfüllung seiner Vertragszusage kann er aber nicht stellen.
Da das Berufungsgericht ausdrücklich übereinstimmend mit dem Erstgericht festgestellt hat, daß Klägerin keinen Anlaß zum Rücktritt gegeben hat, wohl aber, daß Beklagter sich brutal gegen die Klägerin verhalten und ihre Kinder mißhandelt hat, so sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen nach § 46 ABGB. Schadenersatz begehrt werden kann.Da das Berufungsgericht ausdrücklich übereinstimmend mit dem Erstgericht festgestellt hat, daß Klägerin keinen Anlaß zum Rücktritt gegeben hat, wohl aber, daß Beklagter sich brutal gegen die Klägerin verhalten und ihre Kinder mißhandelt hat, so sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen nach Paragraph 46, ABGB. Schadenersatz begehrt werden kann.
Daß die Klägerin einmal, als Beklagter ihre Kinder mißhandelt hat, sich zu Tätlichkeiten hinreißen ließ, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht dahin gewertet werden, daß auch die Klägerin eine begrundete Ursache für die Auflösung des Verlöbnisses gesetzt habe.
Rechtlich irrelevant ist es auch, ob Beklagter Schritte unternommen habe, daß das Dienstverhältnis der Klägerin von der Bezirkshauptmannschaft gekundigt werde. § 46 ABGB. setzt keine Verursachung durch den Schadenersatzpflichtigen voraus; es genügt, wenn der andere Teil durch das Verlöbnis einen wirklichen Schaden erlitten hat.Rechtlich irrelevant ist es auch, ob Beklagter Schritte unternommen habe, daß das Dienstverhältnis der Klägerin von der Bezirkshauptmannschaft gekundigt werde. Paragraph 46, ABGB. setzt keine Verursachung durch den Schadenersatzpflichtigen voraus; es genügt, wenn der andere Teil durch das Verlöbnis einen wirklichen Schaden erlitten hat.
Wohl aber ist die Revision begrundet, soweit sie sich dagegen wendet, daß der Beklagte schlechthin zum Ersatz aller Vermögensnachteile verurteilt werde, die die Klägerin durch den Verlust ihrer Stellung bei der Bezirkshauptmannschaft erlitten hat.
§ 46 ABGB. spricht nur vom Ersatz des wirklichen Schadens. Als wirklicher Schade kann aber nicht jeder Nachteil durch Verlust einer Stellung angesehen werden, sondern nur der konkrete Schaden durch Arbeitslosigkeit oder Schlechterbezahlung bis zum Wiedererlangen einer entsprechenden Anstellung, unter der Voraussetzung, daß sich der Geschädigte um eine passende Stellung bemüht hat.Paragraph 46, ABGB. spricht nur vom Ersatz des wirklichen Schadens. Als wirklicher Schade kann aber nicht jeder Nachteil durch Verlust einer Stellung angesehen werden, sondern nur der konkrete Schaden durch Arbeitslosigkeit oder Schlechterbezahlung bis zum Wiedererlangen einer entsprechenden Anstellung, unter der Voraussetzung, daß sich der Geschädigte um eine passende Stellung bemüht hat.
Bei einer anderen Auslegung des § 46 ABGB. wäre die verlassene Verlobte besser gestellt als die schuldlos geschiedene Ehegattin, die im Falle der Arbeitsfähigkeit keine Alimentation verlangen kann, auch wenn sie anläßlich der Eheschließung eine Dauerstellung aufgegeben hat.Bei einer anderen Auslegung des Paragraph 46, ABGB. wäre die verlassene Verlobte besser gestellt als die schuldlos geschiedene Ehegattin, die im Falle der Arbeitsfähigkeit keine Alimentation verlangen kann, auch wenn sie anläßlich der Eheschließung eine Dauerstellung aufgegeben hat.
Für diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der geltenden Fassung des § 46 ABGB., die auf eine Anregung Zeillers (Ofner, Protokolle, I, 69) zurückgeht. Zeiller bemerkte, daß man die im Falle des Verlöbnisbruches zuzusprechende Entschädigung nicht wohl auf den Ersatz der Auslagen allein beschränken dürfte, weil der reelle Schaden auch in anderen Stücken bestehen könne. So sei ihm z. B. der Fall vorgekommen, daß eine Witwe den Provisor einer Apotheke durch wiederholte Zusicherungen der Ehe bestimmte, aus dem Dienste zu treten; sie sei sodann von der Ehe wieder abgestanden und der Provisor habe durch längere Zeit keine Versorgung finden können.Für diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der geltenden Fassung des Paragraph 46, ABGB., die auf eine Anregung Zeillers (Ofner, Protokolle, römisch eins, 69) zurückgeht. Zeiller bemerkte, daß man die im Falle des Verlöbnisbruches zuzusprechende Entschädigung nicht wohl auf den Ersatz der Auslagen allein beschränken dürfte, weil der reelle Schaden auch in anderen Stücken bestehen könne. So sei ihm z. B. der Fall vorgekommen, daß eine Witwe den Provisor einer Apotheke durch wiederholte Zusicherungen der Ehe bestimmte, aus dem Dienste zu treten; sie sei sodann von der Ehe wieder abgestanden und der Provisor habe durch längere Zeit keine Versorgung finden können.
Zeiller wollte also den zu ersetzenden Schaden auf den tatsächlich eingetretenen Arbeitsverlustschaden einschränken und keineswegs dem verlassenen Verlobten eine Lebensrente sichern. Das erklärt auch, warum er den Vorschlag machte, den Urentwurf durch Beifügung des Wortes "wirklichen" Schaden zu verdeutlichen, aber zugleich erkennbar zu machen, daß Gewinnentgang nicht gebühre.
Im gleichen Sinne erging auch die vom Berufungsgericht angezogene Entscheidung SZ. X/105. Wie aus dem in der oberstgerichtlichen Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalt ersichtlich, hatte damals die Klägerin, eine Schauspielerin, Schadenersatzanspruch geltend gemacht, weil sie wegen ihrer Verlobung mit dem Kläger die zu ihrer normalen Verdienstmöglichkeit gehörenden Gastspiele ausgeschlagen hatte. Der Oberste Gerichtshof verpflichtete daher den an der Auflösung des Verlöbnisses schuldigen Teil nur zum Ersatz des eingetretenen Arbeitsverlustschadens und zu nicht mehr. Die Auffassung, daß der Vermögenswert einer aufgegebenen Stellung zu ersetzen sei, ist wohl in der Literatur, aber niemals vom Obersten Gerichtshof vertreten worden. Sie ist, da mit der Begrenzung des Ersatzes auf den wirklich eingetretenen Schaden unvereinbar, als rechtsirrig abzulehnen.
Der Umfang des nach § 46 ABGB. zu ersetzenden Schadens deckt sich ungefähr mit dem nach § 10 Abs. 1 HAG. zu ersetzenden Schaden, mit welcher Bestimmung der Geschäftsherr verpflichtet wird, dem Handelsagenten den Schaden zu ersetzen, den er erlitten hat, weil er vertragswidrig verhindert worden ist, Provisionen im zu erwartenden Umfange ins Verdienen zu bringen. Im Falle des § 46 ABGB. handelt es sich nicht gerade um Provisionen und auch nicht um eine vertragswidrige Hinderung am Verdienste, im übrigen ist aber der Rechtsgedanke der gleiche (§ 7 ABGB.). Der nach § 46 ABGB. an der Auflösung der Verlobung schuldige Teil soll dem anderen das ersetzen, was er infolge der Verlobung zu verdienen unterlassen hat, das heißt, während der Verlobung - es sei denn, daß er während dieser Zeit vom schuldtragenden Teil entsprechend alimentiert worden ist - und nach der Auflösung der Verlobung noch für eine weitere Zeitperiode, bis er einen Verdienst gefunden hat, vorausgesetzt, daß er sich darum bemüht hat.Der Umfang des nach Paragraph 46, ABGB. zu ersetzenden Schadens deckt sich ungefähr mit dem nach Paragraph 10, Absatz eins, HAG. zu ersetzenden Schaden, mit welcher Bestimmung der Geschäftsherr verpflichtet wird, dem Handelsagenten den Schaden zu ersetzen, den er erlitten hat, weil er vertragswidrig verhindert worden ist, Provisionen im zu erwartenden Umfange ins Verdienen zu bringen. Im Falle des Paragraph 46, ABGB. handelt es sich nicht gerade um Provisionen und auch nicht um eine vertragswidrige Hinderung am Verdienste, im übrigen ist aber der Rechtsgedanke der gleiche (Paragraph 7, ABGB.). Der nach Paragraph 46, ABGB. an der Auflösung der Verlobung schuldige Teil soll dem anderen das ersetzen, was er infolge der Verlobung zu verdienen unterlassen hat, das heißt, während der Verlobung - es sei denn, daß er während dieser Zeit vom schuldtragenden Teil entsprechend alimentiert worden ist - und nach der Auflösung der Verlobung noch für eine weitere Zeitperiode, bis er einen Verdienst gefunden hat, vorausgesetzt, daß er sich darum bemüht hat.
Von dieser Rechtsanschauung aus ist die Sache nicht spruchreif, da sich die Untergerichte darauf beschränkt haben, festzustellen, daß die Klägerin infolge der Verlobung ihren alten Dienstposten verloren hat, aber nicht, ob sie nach Auflösung der Verlobung sofort eine entsprechende Stellung gefunden hat, bzw. wie lange die Arbeitslosigkeit (Arbeit zu minderer Entlohnung) gedauert hat, bzw. ob sie sich um eine neue Arbeit bemüht hat, ferner, ob sie während der Verlobungszeit, da sie mit dem Beklagten zusammengelebt hat, in einer Weise alimentiert wurde, die als Ersatz ihres vom Staate bezogenen, ihr nunmehr entgangenen Gehaltes angesehen werden kann.
Mit Rücksicht auf diese Feststellungsmängel erscheint die auf § 503 Z. 4 ZPO. gestützte Revision begrundet. Es mußte daher das Berufungsgericht und, da eine Verhandlung in erster Instanz nicht zu vermeiden sein wird, auch das erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden.Mit Rücksicht auf diese Feststellungsmängel erscheint die auf Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. gestützte Revision begrundet. Es mußte daher das Berufungsgericht und, da eine Verhandlung in erster Instanz nicht zu vermeiden sein wird, auch das erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden.