Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kläger machen geltend, daß die Berechnung des der beklagten Partei erwachsenen Schadens unrichtig sei. Diese habe nämlich den Verkehrswert der Maschine nach der Abmontierung mit 17.000 S beziffert und davon ausgehend den Schaden berechnet. An diese Behauptung der beklagten Partei sei das Gericht gebunden und könne den Verkehrswert nicht mit einem geringeren Betrag als 17.000 S annehmen. Das Vorbringen der Beklagten läßt jedoch deutlich erkennen, daß sie nicht die Schadensdifferenz zwischen den Schätzwerten von 50.000 S und 17.000 S, sondern die zwischen 50.000 S und 8500 S im Auge hat, so daß vom Übersehen einer etwaigen prozessualen Bindung an eine Behauptung der beklagten Partei nicht gesprochen werden kann.
Die übrigen Ausführungen der Kläger beziehen sich auf die Rechtsfrage, inwieweit die Forderungen der Streitteile gegeneinander aufgerechnet werden konnten. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 KO. erklärt die Aufrechnung unter anderem dann für unzulässig, wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Wie sich aus dem ersten Teil dieser Vorschrift ergibt, betrifft das Aufrechnungsverbot jedoch nicht jede nach der Konkurseröffnung zedierte Forderung gegen den Gemeinschuldner. So wie es sich nämlich im umgekehrten Fall, wo eine Person nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist, um einen Konkursgläubiger, also um eine Person handeln muß, die ihre Schuld mit ihrer Konkursforderung (§§ 50 bis 53 KO.) aufrechnen will, muß auch bei der nachträglich erworbenen Forderung gegen den Gemeinschuldner eine Konkursforderung vorliegen. Der Sinn des gesetzlichen Aufrechnungsverbotes liegt ja gerade darin, zu verhindern, daß auf dem Wege nachträglicher Gläubiger- oder Schuldnerverschiebung Konkursforderungen, die nur im Ausmaß der Quote zu befriedigen sind, auf Grund der normalen Kompensation mit Ansprüchen der Masse voll zum Zuge kämen.Die übrigen Ausführungen der Kläger beziehen sich auf die Rechtsfrage, inwieweit die Forderungen der Streitteile gegeneinander aufgerechnet werden konnten. Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, KO. erklärt die Aufrechnung unter anderem dann für unzulässig, wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist. Wie sich aus dem ersten Teil dieser Vorschrift ergibt, betrifft das Aufrechnungsverbot jedoch nicht jede nach der Konkurseröffnung zedierte Forderung gegen den Gemeinschuldner. So wie es sich nämlich im umgekehrten Fall, wo eine Person nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist, um einen Konkursgläubiger, also um eine Person handeln muß, die ihre Schuld mit ihrer Konkursforderung (Paragraphen 50 bis 53 KO.) aufrechnen will, muß auch bei der nachträglich erworbenen Forderung gegen den Gemeinschuldner eine Konkursforderung vorliegen. Der Sinn des gesetzlichen Aufrechnungsverbotes liegt ja gerade darin, zu verhindern, daß auf dem Wege nachträglicher Gläubiger- oder Schuldnerverschiebung Konkursforderungen, die nur im Ausmaß der Quote zu befriedigen sind, auf Grund der normalen Kompensation mit Ansprüchen der Masse voll zum Zuge kämen.
Forderungen gegen den Gemeinschuldner auf Grund eines Absonderungsrechtes können mit Ansprüchen der Masse ohne weiteres kompensiert werden, weil solche Forderungen nach § 48 KO. aus der betreffenden Sondermasse voll zu befriedigen sind und daher kein Anstand besteht, die zu einer solchen Befriedigung führende Kompensation mit Ansprüchen der Masse zuzulassen.Forderungen gegen den Gemeinschuldner auf Grund eines Absonderungsrechtes können mit Ansprüchen der Masse ohne weiteres kompensiert werden, weil solche Forderungen nach Paragraph 48, KO. aus der betreffenden Sondermasse voll zu befriedigen sind und daher kein Anstand besteht, die zu einer solchen Befriedigung führende Kompensation mit Ansprüchen der Masse zuzulassen.
Im vorliegenden Fall beruht die Klageforderung auf dem gesetzlichen Pfandrecht des Vermieters nach § 1101 ABGB., betrifft das im § 48 Abs. 4 KO. vorgesehene letzte Jahr vor der Konkurseröffnung (27. Februar 1956), macht an den vom Gemeinschuldner in das Bestandobjekt eingebrachten Fahrnissen und Einrichtungsgegenständen ein Absonderungsrecht geltend und ist daher trotz der späteren Zession an die Kläger ohne weiteres Gegenstand der Kompensation mit der Schadenersatzforderung der Masse.Im vorliegenden Fall beruht die Klageforderung auf dem gesetzlichen Pfandrecht des Vermieters nach Paragraph 1101, ABGB., betrifft das im Paragraph 48, Absatz 4, KO. vorgesehene letzte Jahr vor der Konkurseröffnung (27. Februar 1956), macht an den vom Gemeinschuldner in das Bestandobjekt eingebrachten Fahrnissen und Einrichtungsgegenständen ein Absonderungsrecht geltend und ist daher trotz der späteren Zession an die Kläger ohne weiteres Gegenstand der Kompensation mit der Schadenersatzforderung der Masse.
Anders steht es aber mit den weiteren Forderungen der Kläger, die ihnen nach der Konkurseröffnung zediert worden sind. Bei diesen Forderungen handelt es sich nach dem eigenen Vorbringen der Kläger durchwegs um Konkursforderungen, für die das Aufrechnungsverbot des § 20 Abs. 1 KO. um so mehr gilt, als nicht der Masseverwalter, sondern die Kläger diese Kompensation wünschen. Durch die Zulassung der Aufrechnung mit der Schadenersatzforderung der beklagten Partei würden die Kläger bis zur Höhe dieser Forderung in den Genuß der vollen Deckung ihrer Konkursforderungen kommen, worauf sie nach dem Gesetz keinen Anspruch haben. Ohne Rücksicht darauf, daß die Konkursforderungen der Kläger vor den mit der Klage begehrten Mietzinsforderungen entstanden sein mögen, kommen sie zur Aufrechnung nicht in Frage. Die von den Klägern ins Treffen geführten Aufrechnungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts können daher nicht angewendet werden. Es stehen einander vielmehr nur die mit Klage geltend gemachte Mietzinsforderung der Kläger und die Schadenersatzforderung der beklagten Partei aufrechenbar gegenüber, wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben.Anders steht es aber mit den weiteren Forderungen der Kläger, die ihnen nach der Konkurseröffnung zediert worden sind. Bei diesen Forderungen handelt es sich nach dem eigenen Vorbringen der Kläger durchwegs um Konkursforderungen, für die das Aufrechnungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, KO. um so mehr gilt, als nicht der Masseverwalter, sondern die Kläger diese Kompensation wünschen. Durch die Zulassung der Aufrechnung mit der Schadenersatzforderung der beklagten Partei würden die Kläger bis zur Höhe dieser Forderung in den Genuß der vollen Deckung ihrer Konkursforderungen kommen, worauf sie nach dem Gesetz keinen Anspruch haben. Ohne Rücksicht darauf, daß die Konkursforderungen der Kläger vor den mit der Klage begehrten Mietzinsforderungen entstanden sein mögen, kommen sie zur Aufrechnung nicht in Frage. Die von den Klägern ins Treffen geführten Aufrechnungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts können daher nicht angewendet werden. Es stehen einander vielmehr nur die mit Klage geltend gemachte Mietzinsforderung der Kläger und die Schadenersatzforderung der beklagten Partei aufrechenbar gegenüber, wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben.
Die Kläger haben gegen die vom Berufungsgericht angenommene Schadenshöhe von 20.900 S sachlich gerechtfertigte Einwendungen nicht erhoben; die Klageforderung von 27.959 S 42 g ist daher um diesen Betrag zu vermindern, so daß der gesamte Rest der Klageforderung noch 7059 S 42 g ausmacht. Da sich die rechtlichen Bemängelungen der Kläger als nicht begrundet herausstellen, muß ihrer Revision der Erfolg versagt bleiben.