Aus den Entscheidungsgründen:
Die vorliegende Klage ist nach dem Vorbringen der Klägerin eine Exszindierungsklage (§ 14 AbgEO.), mit der die Unzulässigerklärung der Abgabenexekution der Beklagten erreicht werden soll, weil die Pfändung der früher angeführten Gegenstände wegen des angeblichen vertraglichen Pfandrechtes und der damit zusammenhängenden Gewahrsame der Klägerin an den Fahrnissen nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Die Klage nach § 14 AbgEO. gehört zum Unterschied von der sich im Abgabenexekutionsverfahren ergebenden Oppositions- (§ 12 AbgEO.) und Impugnationsklage (§ 13 AbgEO.) in die Kompetenz der Gerichte. Sie hat Rechte zum Gegenstand, die die Vornahme der Abgabenexekution unzulässig machen würden.Die vorliegende Klage ist nach dem Vorbringen der Klägerin eine Exszindierungsklage (Paragraph 14, AbgEO.), mit der die Unzulässigerklärung der Abgabenexekution der Beklagten erreicht werden soll, weil die Pfändung der früher angeführten Gegenstände wegen des angeblichen vertraglichen Pfandrechtes und der damit zusammenhängenden Gewahrsame der Klägerin an den Fahrnissen nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Die Klage nach Paragraph 14, AbgEO. gehört zum Unterschied von der sich im Abgabenexekutionsverfahren ergebenden Oppositions- (Paragraph 12, AbgEO.) und Impugnationsklage (Paragraph 13, AbgEO.) in die Kompetenz der Gerichte. Sie hat Rechte zum Gegenstand, die die Vornahme der Abgabenexekution unzulässig machen würden.
Der Meinung des Berufungsgerichtes, daß mit der Klage nach § 14 AbgEO. auch unrichtiges Vorgehen der Vollstrecker bei der Durchführung der Exekution geltend gemacht werden könne, weil eine dem § 63 EO. nachgebildete Vorschrift in der Abgabenexekutionsordnung fehle, kann der Oberste Gerichtshof nicht beitreten. Das Handeln der Vollstrecker steht unter der Aufsicht der Vollstreckungsbehörde, die sich ihrer nach § 5 Abs. 2 AbgEO. bei der Vollstreckung bedient. Es bedurfte keiner ausdrücklichen Vorschrift, daß gegen das Vorgehen des Vollstreckers beim Finanzamt Abhilfe erwirkt werden könne. Denn im Zwangsvollstreckungsverfahren ist nur die Vollstreckungsbehörde und nicht der Vollstrecker entscheidungsbefugt. Wenn dieser einen faktischen Zustand schafft, der dem Gesetz widerspricht, kann der Betroffene den Bescheid des Finanzamtes herbeiführen, mit dem das Vorgehen gebilligt oder behoben werden kann. Daß das Gesetz eine derartige Einflußnahme der Vollstreckungsbehörde als selbstverständlich ansieht, geht aus § 18 Z. 5 AbgEO. hervor, nach dem die Aufschiebung der Vollstreckung vom Finanzamt bewilligt werden kann, wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können. Die Entscheidung über eine derartige Beschwerde hat zum Unterschied von der vorläufigen Erledigung eines Exszindierungsanspruches durch das Finanzamt (vgl. VGH.-E. v. 21. Jänner 1953, Z. 2961/51, ÖJZ. 1953 S. 220) Bescheidcharakter.Der Meinung des Berufungsgerichtes, daß mit der Klage nach Paragraph 14, AbgEO. auch unrichtiges Vorgehen der Vollstrecker bei der Durchführung der Exekution geltend gemacht werden könne, weil eine dem Paragraph 63, EO. nachgebildete Vorschrift in der Abgabenexekutionsordnung fehle, kann der Oberste Gerichtshof nicht beitreten. Das Handeln der Vollstrecker steht unter der Aufsicht der Vollstreckungsbehörde, die sich ihrer nach Paragraph 5, Absatz 2, AbgEO. bei der Vollstreckung bedient. Es bedurfte keiner ausdrücklichen Vorschrift, daß gegen das Vorgehen des Vollstreckers beim Finanzamt Abhilfe erwirkt werden könne. Denn im Zwangsvollstreckungsverfahren ist nur die Vollstreckungsbehörde und nicht der Vollstrecker entscheidungsbefugt. Wenn dieser einen faktischen Zustand schafft, der dem Gesetz widerspricht, kann der Betroffene den Bescheid des Finanzamtes herbeiführen, mit dem das Vorgehen gebilligt oder behoben werden kann. Daß das Gesetz eine derartige Einflußnahme der Vollstreckungsbehörde als selbstverständlich ansieht, geht aus Paragraph 18, Ziffer 5, AbgEO. hervor, nach dem die Aufschiebung der Vollstreckung vom Finanzamt bewilligt werden kann, wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können. Die Entscheidung über eine derartige Beschwerde hat zum Unterschied von der vorläufigen Erledigung eines Exszindierungsanspruches durch das Finanzamt vergleiche VGH.-E. v. 21. Jänner 1953, Ziffer 2961 /, 51,, ÖJZ. 1953 S. 220) Bescheidcharakter.
Wenn die Klägerin annahm, durch die Pfändung in ihrem Recht, als Gewahrsamsinhaberin der Pfandgegenstände die Pfändung nicht zulassen müssen und die vollzogene Pfändung beseitigen zu lassen, gekränkt zu sein, mußte sie beim Finanzamt Beschwerde führen. Es ist nicht klar, ob die Klägerin dies getan hat und ob ihrer Beschwerde etwa nicht Folge gegeben wurde. Falls sie es unterlassen hat, kann sie an Stelle der Beschwerde nicht die Exszindierungsklage erheben, die ebenso wie im Exekutionsverfahren auch im Abgabenvollstreckungsverfahren zur Bekämpfung unrichtiger Vollzugshandlungen nicht dient. Wenn die Klägerin aber mit ihrer allfälligen Beschwerde keinen Erfolg hatte, muß davon ausgegangen werden, daß sie keine Gewahrsame besitzt und daher als eine dritte Person anzusehen ist, die sich nicht im Besitz der Pfandsache befindet (§ 33 Abs. 1 AbgEO.). In beiden Fällen kann die Klägerin ihr behauptetes Pfandrecht nicht mit der Pfandvorrechtsklage geltend machen, die auf Feststellung des Pfandrechtes oder Ausfolgung des darauf entfallenden Verkaufserlöses gerichtet ist. Der bloße Sachbesitz aber ist kein Recht, das die Exekution unzulässig machen könnte. Noch viel weniger könnte ein Anspruch der Klägerin gegen die Verpflichtete auf Rückübertragung des Sachbesitzes im Zusammenhang mit deren zeitweiligem Recht, die Pfandgegenstände zu benützen, als ein Recht nach § 14 AbgEO. angesehen werden.Wenn die Klägerin annahm, durch die Pfändung in ihrem Recht, als Gewahrsamsinhaberin der Pfandgegenstände die Pfändung nicht zulassen müssen und die vollzogene Pfändung beseitigen zu lassen, gekränkt zu sein, mußte sie beim Finanzamt Beschwerde führen. Es ist nicht klar, ob die Klägerin dies getan hat und ob ihrer Beschwerde etwa nicht Folge gegeben wurde. Falls sie es unterlassen hat, kann sie an Stelle der Beschwerde nicht die Exszindierungsklage erheben, die ebenso wie im Exekutionsverfahren auch im Abgabenvollstreckungsverfahren zur Bekämpfung unrichtiger Vollzugshandlungen nicht dient. Wenn die Klägerin aber mit ihrer allfälligen Beschwerde keinen Erfolg hatte, muß davon ausgegangen werden, daß sie keine Gewahrsame besitzt und daher als eine dritte Person anzusehen ist, die sich nicht im Besitz der Pfandsache befindet (Paragraph 33, Absatz eins, AbgEO.). In beiden Fällen kann die Klägerin ihr behauptetes Pfandrecht nicht mit der Pfandvorrechtsklage geltend machen, die auf Feststellung des Pfandrechtes oder Ausfolgung des darauf entfallenden Verkaufserlöses gerichtet ist. Der bloße Sachbesitz aber ist kein Recht, das die Exekution unzulässig machen könnte. Noch viel weniger könnte ein Anspruch der Klägerin gegen die Verpflichtete auf Rückübertragung des Sachbesitzes im Zusammenhang mit deren zeitweiligem Recht, die Pfandgegenstände zu benützen, als ein Recht nach Paragraph 14, AbgEO. angesehen werden.
Aus den angeführten rechtlichen Gründen war die Klage von vornherein abzuweisen.