Die Revision ist begründet.
Mit Recht wendet sich der Kläger gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, Karoline P***** habe das Recht zur Verpachtung der Gastwirtschaft zumindest stillschweigend im Sinne des § 863 ABGB erworben. Im Sinne dieser Gesetzesstelle kann man seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Der Erstrichter hat nun festgestellt dass Karoline P***** die Pachtverträge vom Dezember 1947 und 1950 im Beisein und im Einvernehmen mit dem Kläger abschloss, dass der Kläger auch die Verpachtung im Juli 1956, zu der er nicht zugezogen worden war, nachträglich genehmigte und nur Einwendungen gegen die Person der Pächterin erhob sowie dass er sich gegen die gegenständliche Verpachtung an die Beklagten der Karoline P***** gegenüber schon vor Abschluss des Vertrages ausdrücklich aussprach. Es kann nun nicht gesagt werden, dass dieses Verhalten des Klägers keinen vernünftigen Grund übrig lasse, daran zu zweifeln, dass er seiner Mutter das Recht zur Verpachtung ohne seine Zustimmung, ja gegen seinen Willen, eingeräumt habe. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihr die Erträgnisse des Unternehmens überlassen wurden und dass sie es bis zur Verpachtung auch allein führte.Mit Recht wendet sich der Kläger gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, Karoline P***** habe das Recht zur Verpachtung der Gastwirtschaft zumindest stillschweigend im Sinne des Paragraph 863, ABGB erworben. Im Sinne dieser Gesetzesstelle kann man seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Der Erstrichter hat nun festgestellt dass Karoline P***** die Pachtverträge vom Dezember 1947 und 1950 im Beisein und im Einvernehmen mit dem Kläger abschloss, dass der Kläger auch die Verpachtung im Juli 1956, zu der er nicht zugezogen worden war, nachträglich genehmigte und nur Einwendungen gegen die Person der Pächterin erhob sowie dass er sich gegen die gegenständliche Verpachtung an die Beklagten der Karoline P***** gegenüber schon vor Abschluss des Vertrages ausdrücklich aussprach. Es kann nun nicht gesagt werden, dass dieses Verhalten des Klägers keinen vernünftigen Grund übrig lasse, daran zu zweifeln, dass er seiner Mutter das Recht zur Verpachtung ohne seine Zustimmung, ja gegen seinen Willen, eingeräumt habe. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihr die Erträgnisse des Unternehmens überlassen wurden und dass sie es bis zur Verpachtung auch allein führte.
Die Prüfung der Frage, ob die Verpächterin Karoline P*****, wie die Beklagten geltend machen, auf Grund der nach dem Tode des Johann P***** zwischen dessen Erben getroffenen Vereinbarungen zur Verpachtung berechtigt war, lässt sich bei dieser Sachlage nicht umgehen. Wenn auch ein Verzicht des Klägers auf die angefallene Erbschaft zu Gunsten seiner Mutter offenbar formbedürftig gewesen wäre, weil anscheinend Geschwister des Erblassers vorhanden waren, die erhebliche Witwe also bei Wegfall der Kinder nicht zur Gänze Erbin geworden wäre (vgl die bei Kapfer ABGB unter Z 8 zu § 1278 angeführten Entscheidungen), so wäre doch einem Übereinkommen der Erben, mit welchem der Karoline P***** ein auch zur Verpachtung berechtigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 509 ABGB an der gemeinsamen Sache eingeräumt werden sollte, nichts im Wege gestanden. Ein solches Übereinkommen wäre, da ihr die Führung des Betriebes auf ihre Rechnung tatsächlich überlassen wurde, auch im Falle der Unentgeltlichkeit nicht formbedürftig gewesen. Es könnte vom Kläger als Miteigentümer nicht einfach widerrufen werden (vgl E. v. 10. 2. 1931, SZ XIII/65).Die Prüfung der Frage, ob die Verpächterin Karoline P*****, wie die Beklagten geltend machen, auf Grund der nach dem Tode des Johann P***** zwischen dessen Erben getroffenen Vereinbarungen zur Verpachtung berechtigt war, lässt sich bei dieser Sachlage nicht umgehen. Wenn auch ein Verzicht des Klägers auf die angefallene Erbschaft zu Gunsten seiner Mutter offenbar formbedürftig gewesen wäre, weil anscheinend Geschwister des Erblassers vorhanden waren, die erhebliche Witwe also bei Wegfall der Kinder nicht zur Gänze Erbin geworden wäre vergleiche die bei Kapfer ABGB unter Ziffer 8, zu Paragraph 1278, angeführten Entscheidungen), so wäre doch einem Übereinkommen der Erben, mit welchem der Karoline P***** ein auch zur Verpachtung berechtigendes Nutzungsrecht im Sinne des Paragraph 509, ABGB an der gemeinsamen Sache eingeräumt werden sollte, nichts im Wege gestanden. Ein solches Übereinkommen wäre, da ihr die Führung des Betriebes auf ihre Rechnung tatsächlich überlassen wurde, auch im Falle der Unentgeltlichkeit nicht formbedürftig gewesen. Es könnte vom Kläger als Miteigentümer nicht einfach widerrufen werden vergleiche E. v. 10. 2. 1931, SZ XIII/65).
Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob und inwieweit es die vom Kläger bekämpften erstrichterlichen Feststellungen über den Inhalt der seinerzeitigen Vereinbarungen übernehmen kann oder ob etwa eine Beweiswiederholung erforderlich ist. Für den Fall, dass der sich hienach ergebende Sachverhalt nicht ausreichen sollte, um ein vertraglich eingeräumtes Recht, das Karoline P***** zur Verpachtung der Gastwirtschaft ohne Zustimmung des Klägers berechtigte, bejahen zu können, wird allenfalls auf den von den Beklagten geltend gemachten, bisher aber nicht erörterten Rechtsgrund des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand einzugehen sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.