Nach den Feststellungen der Untergerichte ist der Beklagten mit dem Bescheid des damaligen Bezirksamtes Z. vom 23. November 1867 die Bewilligung erteilt worden, anläßlich der Errichtung ihrer Zuckerfabrik in H. einen Reinwasserkanal von der March in die Fabrik zu führen. Der Kläger, der Eigentümer der an den Kanal grenzenden Grundstücke ist, verlangt von der Beklagten Schadenersatz in der Höhe von 39.316 S 41 g mit der Begründung, daß die Anlage des Kanals, der zur Zeit der Rübenkampagne bespannt (gefüllt) werde, seit Jahren eine leichte Steigerung des Grundwasserspiegels zur Folge gehabt habe, wodurch die Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke unmöglich geworden sei (Erfolgshaftung nach dem § 27 Abs. 2 WRG.). Außerdem hätten es die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin, die L.-A. G., konsenswidrig unterlassen, die der Entwässerung dienenden, unter dem Kanal hindurchgeleiteten Unterführungsrohre in der Zeit zwischen den Jahren 1942 und 1948 instandzuhalten, obwohl die klagende Partei die Beklagte dazu wiederholt aufgefordert habe. Auch hiedurch sei der Grundwasserspiegel erheblich zum Steigen gebracht worden (Verschuldenshaftung nach dem § 27 Abs. 1 WRG.). Im Punkt X des Tausch- und Kaufvertrages vom 6. Juni 1942 habe sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die L.-A. G., dem Kläger gegenüber überdies verpflichtet, die Kanaldurchstiche (Unterführungsrohre) stets in benützungsfähigem Zustand zu erhalten. Dennoch habe die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwidergehandelt (vertragliche Verschuldenshaftung). Ursprünglich hatte der Kläger Schadenersatz auch mit der Begründung verlangt, daß die im Jahre 1949 den österreichischen Bundesbahnen bewilligte ganzjährige Bespannung des Reinwasserkanals zur Steigerung des Grundwasserspiegels maßgebend beigetragen habe. Da aber das damit im Zusammenhang stehende wasserrechtliche Entschädigungsverfahren nach dem § 99 WRG. noch nicht beendet ist und daher der Rechtsweg für diesen Anspruch nicht offensteht, ließ der Kläger diesen Rechtsgrund fallen.Nach den Feststellungen der Untergerichte ist der Beklagten mit dem Bescheid des damaligen Bezirksamtes Z. vom 23. November 1867 die Bewilligung erteilt worden, anläßlich der Errichtung ihrer Zuckerfabrik in H. einen Reinwasserkanal von der March in die Fabrik zu führen. Der Kläger, der Eigentümer der an den Kanal grenzenden Grundstücke ist, verlangt von der Beklagten Schadenersatz in der Höhe von 39.316 S 41 g mit der Begründung, daß die Anlage des Kanals, der zur Zeit der Rübenkampagne bespannt (gefüllt) werde, seit Jahren eine leichte Steigerung des Grundwasserspiegels zur Folge gehabt habe, wodurch die Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke unmöglich geworden sei (Erfolgshaftung nach dem Paragraph 27, Absatz 2, WRG.). Außerdem hätten es die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin, die L.-A. G., konsenswidrig unterlassen, die der Entwässerung dienenden, unter dem Kanal hindurchgeleiteten Unterführungsrohre in der Zeit zwischen den Jahren 1942 und 1948 instandzuhalten, obwohl die klagende Partei die Beklagte dazu wiederholt aufgefordert habe. Auch hiedurch sei der Grundwasserspiegel erheblich zum Steigen gebracht worden (Verschuldenshaftung nach dem Paragraph 27, Absatz eins, WRG.). Im Punkt römisch zehn des Tausch- und Kaufvertrages vom 6. Juni 1942 habe sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die L.-A. G., dem Kläger gegenüber überdies verpflichtet, die Kanaldurchstiche (Unterführungsrohre) stets in benützungsfähigem Zustand zu erhalten. Dennoch habe die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwidergehandelt (vertragliche Verschuldenshaftung). Ursprünglich hatte der Kläger Schadenersatz auch mit der Begründung verlangt, daß die im Jahre 1949 den österreichischen Bundesbahnen bewilligte ganzjährige Bespannung des Reinwasserkanals zur Steigerung des Grundwasserspiegels maßgebend beigetragen habe. Da aber das damit im Zusammenhang stehende wasserrechtliche Entschädigungsverfahren nach dem Paragraph 99, WRG. noch nicht beendet ist und daher der Rechtsweg für diesen Anspruch nicht offensteht, ließ der Kläger diesen Rechtsgrund fallen.
Das Erstgericht, das die Verhandlung auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt hatte, wies die Klage ab. Der Rechtstitel der schuldhaften Vertragsverletzung sei vom Kläger bei der Streitverhandlung vom 16. November 1955 nicht mehr aufrechterhalten worden. Was die Verschuldenshaftung nach dem § 27 Abs. 1 (§ 45 Abs. 1) WRG. betreffe, stehe der der wasserrechtlichen Bewilligung vom Jahre 1867 entsprechende Zustand des Reinwasserkanals fest. Danach hätten die in Frage stehenden Unterführungsrohre zum konsensmäßigen Bestand des von der Beklagten betriebenen Reinwasserkanals nicht gehört. Dies ergebe sich daraus, daß in den Verwaltungsakten kein Hinweis auf diese Rohre zu finden sei und daß sich der Kläger und die L.-A.G. im Tausch- und Kaufvertrag vom 6. Juni 1942 bemüßigt gefühlt hätten, die Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten ausdrücklich zu vereinbaren. Im übrigen könnte die Beklagte nach dem § 27 Abs. 1 WRG. nur für Schäden herangezogen werden, die in der Zeit zwischen dem November 1946 (faktische Rückgabe der von der L.- A.G. entzogenen Zuckerfabrik an die Beklagte) und 1948 entstanden seien. Denn trotz der Rückstellung hafte die Beklagte nicht für persönliche Verpflichtungen ihrer Rechtsvorgängerin. Bei dieser Rechtslage sei es nicht nötig gewesen, festzustellen, ob und inwieweit Versumpfungsschäden auf den dem Kläger gehörigen Wald- und Wiesengrundstücken infolge der Zerstörung des Unterführungsrohres entstanden seien.Das Erstgericht, das die Verhandlung auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt hatte, wies die Klage ab. Der Rechtstitel der schuldhaften Vertragsverletzung sei vom Kläger bei der Streitverhandlung vom 16. November 1955 nicht mehr aufrechterhalten worden. Was die Verschuldenshaftung nach dem Paragraph 27, Absatz eins, (Paragraph 45, Absatz eins,) WRG. betreffe, stehe der der wasserrechtlichen Bewilligung vom Jahre 1867 entsprechende Zustand des Reinwasserkanals fest. Danach hätten die in Frage stehenden Unterführungsrohre zum konsensmäßigen Bestand des von der Beklagten betriebenen Reinwasserkanals nicht gehört. Dies ergebe sich daraus, daß in den Verwaltungsakten kein Hinweis auf diese Rohre zu finden sei und daß sich der Kläger und die L.-A.G. im Tausch- und Kaufvertrag vom 6. Juni 1942 bemüßigt gefühlt hätten, die Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten ausdrücklich zu vereinbaren. Im übrigen könnte die Beklagte nach dem Paragraph 27, Absatz eins, WRG. nur für Schäden herangezogen werden, die in der Zeit zwischen dem November 1946 (faktische Rückgabe der von der L.- A.G. entzogenen Zuckerfabrik an die Beklagte) und 1948 entstanden seien. Denn trotz der Rückstellung hafte die Beklagte nicht für persönliche Verpflichtungen ihrer Rechtsvorgängerin. Bei dieser Rechtslage sei es nicht nötig gewesen, festzustellen, ob und inwieweit Versumpfungsschäden auf den dem Kläger gehörigen Wald- und Wiesengrundstücken infolge der Zerstörung des Unterführungsrohres entstanden seien.
Was die Erfolgshaftung der Beklagten nach dem § 27 Abs. 2 WRG. betreffe, läge eine solche nach der Meinung des Erstgerichtes an sich vor. Denn die Beklagte habe nicht einmal behauptet, daß schon im Jahre 1867 bzw. 1895 auf Grund der konsensmäßigen zeitweiligen Bespannung des Kanals mit dem Eintritt der nachteiligen Wirkung der Versumpfung gerechnet worden sei. Nur auf diese Weise hätte sich die Beklagte nach der Bestimmung des § 27 Abs. 2 letzter Nebensatz WRG. von der Erfolgshaftung befreien können. Es müsse aber als erwiesen angenommen werden, daß eine die Vegetation ungünstig beeinflussende Versumpfung der dem Reinwasserkanal anliegenden, dem Kläger gehörigen Wald- und Wiesengrundstücke höchstens erst in den letzten zehn Jahren eingetreten sei. Damit sei klargestellt, daß die Ursache der Versumpfungserscheinungen nicht die zeitweilige Bespannung des Reinwasserkanals für die Fabrikszwecke der Beklagten sein könne, weil der Kanal auf diese Art schon seit dem Jahre 1868 benützt werde und bis vor zehn Jahren Versumpfungserscheinungen noch nicht aufgetreten seien.Was die Erfolgshaftung der Beklagten nach dem Paragraph 27, Absatz 2, WRG. betreffe, läge eine solche nach der Meinung des Erstgerichtes an sich vor. Denn die Beklagte habe nicht einmal behauptet, daß schon im Jahre 1867 bzw. 1895 auf Grund der konsensmäßigen zeitweiligen Bespannung des Kanals mit dem Eintritt der nachteiligen Wirkung der Versumpfung gerechnet worden sei. Nur auf diese Weise hätte sich die Beklagte nach der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, letzter Nebensatz WRG. von der Erfolgshaftung befreien können. Es müsse aber als erwiesen angenommen werden, daß eine die Vegetation ungünstig beeinflussende Versumpfung der dem Reinwasserkanal anliegenden, dem Kläger gehörigen Wald- und Wiesengrundstücke höchstens erst in den letzten zehn Jahren eingetreten sei. Damit sei klargestellt, daß die Ursache der Versumpfungserscheinungen nicht die zeitweilige Bespannung des Reinwasserkanals für die Fabrikszwecke der Beklagten sein könne, weil der Kanal auf diese Art schon seit dem Jahre 1868 benützt werde und bis vor zehn Jahren Versumpfungserscheinungen noch nicht aufgetreten seien.
Infolge Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht billigte den Standpunkt des Erstgerichtes, daß der Rechtsweg zulässig sei. Es handle sich um Schadenersatz nach dem § 27 Abs. 1 und 2 WRG. und auf Grund eines Vertrages und nicht um eine im Zusammenhang mit einem wasserrechtlichen Verfahren stehende Entschädigung, für deren Festsetzung nach § 99 WRG. allerdings die Wasserrechtsbehörde zuständig wäre. Dem Erstgericht müsse auch darin zugestimmt werden, daß dem Kläger ein Schadenersatzanspruch auf Grund der Erfolgshaftung des § 27 Abs. 2 WRG. nicht zustehe. Die Haftung nach der angeführten Gesetzesstelle trete nur ein, wenn bei der Erteilung der (wasserrechtlichen) Bewilligung mit dem Eintritt einer nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden sei. Die Behauptungs- und Beweislast habe entgegen der Meinung des Erstgerichtes nicht die Beklagte, sondern den die Schadenersatzpflicht behauptenden Kläger getroffen. Der Kläger habe aber keine beweiskräftigen Tatumstände vorgebracht. Der Inhalt der Wasserrechtsakten der Bezirkshauptmannschaft G. reiche zu einer entsprechenden Feststellung nicht aus. Mangels Nachweises eines tatbestandsmäßigen Umstandes der Erfolgshaftung nach dem § 27 Abs. 2 WRG. könne der Kläger diese Haftung nicht in Anspruch nehmen.Infolge Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht billigte den Standpunkt des Erstgerichtes, daß der Rechtsweg zulässig sei. Es handle sich um Schadenersatz nach dem Paragraph 27, Absatz eins und 2 WRG. und auf Grund eines Vertrages und nicht um eine im Zusammenhang mit einem wasserrechtlichen Verfahren stehende Entschädigung, für deren Festsetzung nach Paragraph 99, WRG. allerdings die Wasserrechtsbehörde zuständig wäre. Dem Erstgericht müsse auch darin zugestimmt werden, daß dem Kläger ein Schadenersatzanspruch auf Grund der Erfolgshaftung des Paragraph 27, Absatz 2, WRG. nicht zustehe. Die Haftung nach der angeführten Gesetzesstelle trete nur ein, wenn bei der Erteilung der (wasserrechtlichen) Bewilligung mit dem Eintritt einer nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden sei. Die Behauptungs- und Beweislast habe entgegen der Meinung des Erstgerichtes nicht die Beklagte, sondern den die Schadenersatzpflicht behauptenden Kläger getroffen. Der Kläger habe aber keine beweiskräftigen Tatumstände vorgebracht. Der Inhalt der Wasserrechtsakten der Bezirkshauptmannschaft G. reiche zu einer entsprechenden Feststellung nicht aus. Mangels Nachweises eines tatbestandsmäßigen Umstandes der Erfolgshaftung nach dem Paragraph 27, Absatz 2, WRG. könne der Kläger diese Haftung nicht in Anspruch nehmen.
Was die Verschuldenshaftung nach den §§ 27 Abs. 1, 45 Abs. 1 WRG. anlange, habe das Erstgericht richtig festgestellt, daß die Unterführungsrohre nicht zum konsensmäßigen Bestand des Reinwasserkanals gehörten. Dem Kläger sei daher der Beweis, daß der konsensmäßige Bestand der Kanalanlage nicht feststellbar sei (§ 45 Abs. 1 WRG. arg. verb.: "wenn dieser - der Bewilligung entsprechende Zustand - nicht erweislich ist") nicht gelungen. Das Erstgericht habe aber zu Unrecht angenommen, daß der Kläger den aus der Verletzung des Punktes X des Tausch- und Kaufvertrages vom 6. Juni 1942 abgeleiteten Schadenersatzanspruch fallen gelassen habe. Denn aus dem Protokoll über die Streitverhandlung vom 16. November 1955, bei der der Kläger von ihm geltend gemachte Klagegrunde präzisiert habe, gehe nicht hervor, daß er nur diese Klagegrunde beibehalten habe und den Klagegrund der Vertragsverletzung fallen lassen wollte. Der erwähnte Vertrag verpflichte nicht nur die L.-A.G. als unmittelbare Vertragspartnerin, sondern auch die Beklagte. Denn die Liegenschaft, mit der die vertragliche Erhaltungspflicht sachlich im Zusammenhang stehe, sei auf Grund des Teilerkenntnisses der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 24. August 1948, 50 Rk 9/48-13, der Beklagten zurückgestellt worden. Deshalb könnten schon die Schäden des Jahres 1946 (Beginn der letzten zehn Jahre) Grundlage des Schadenersatzanspruches sein. Das Erstgericht habe festzustellen unterlassen, ob schon seit 1946 Vegetationsschäden aufgetreten seien. Es habe nur als erwiesen angenommen, daß die Versumpfung höchstens erst in den letzten zehn Jahren, nicht aber in welchem der zehn Jahre sie eingetreten sei. Es müsse auch geklärt werden, ob und inwieweit eine Ertragsminderung durch die Vegetationsänderung bedingt worden sei. Hiebei werde auf die Bestimmung des § 273 ZPO. Bedacht zu nehmen sein.Was die Verschuldenshaftung nach den Paragraphen 27, Absatz eins, 45, Absatz eins, WRG. anlange, habe das Erstgericht richtig festgestellt, daß die Unterführungsrohre nicht zum konsensmäßigen Bestand des Reinwasserkanals gehörten. Dem Kläger sei daher der Beweis, daß der konsensmäßige Bestand der Kanalanlage nicht feststellbar sei (Paragraph 45, Absatz eins, WRG. arg. verb.: "wenn dieser - der Bewilligung entsprechende Zustand - nicht erweislich ist") nicht gelungen. Das Erstgericht habe aber zu Unrecht angenommen, daß der Kläger den aus der Verletzung des Punktes römisch zehn des Tausch- und Kaufvertrages vom 6. Juni 1942 abgeleiteten Schadenersatzanspruch fallen gelassen habe. Denn aus dem Protokoll über die Streitverhandlung vom 16. November 1955, bei der der Kläger von ihm geltend gemachte Klagegrunde präzisiert habe, gehe nicht hervor, daß er nur diese Klagegrunde beibehalten habe und den Klagegrund der Vertragsverletzung fallen lassen wollte. Der erwähnte Vertrag verpflichte nicht nur die L.-A.G. als unmittelbare Vertragspartnerin, sondern auch die Beklagte. Denn die Liegenschaft, mit der die vertragliche Erhaltungspflicht sachlich im Zusammenhang stehe, sei auf Grund des Teilerkenntnisses der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 24. August 1948, 50 Rk 9/48-13, der Beklagten zurückgestellt worden. Deshalb könnten schon die Schäden des Jahres 1946 (Beginn der letzten zehn Jahre) Grundlage des Schadenersatzanspruches sein. Das Erstgericht habe festzustellen unterlassen, ob schon seit 1946 Vegetationsschäden aufgetreten seien. Es habe nur als erwiesen angenommen, daß die Versumpfung höchstens erst in den letzten zehn Jahren, nicht aber in welchem der zehn Jahre sie eingetreten sei. Es müsse auch geklärt werden, ob und inwieweit eine Ertragsminderung durch die Vegetationsänderung bedingt worden sei. Hiebei werde auf die Bestimmung des Paragraph 273, ZPO. Bedacht zu nehmen sein.
Der Oberste Gerichtshof gab den von beiden Streitteilen sowie vom Nebenintervenienten Eduard B., dem Masseverwalter im Konkurs der L.- A.G., erhobenen Rekursen nicht Folge.