Entscheidung 1 Ob 37/02a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.03.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heinrich S*****, als Verlassenschaftskurator nach der am ***** verstorbenen Elidia W***** gegen die beklagte Partei Ing. Georg N*****, wegen Räumung (AZ 5 C 1806/99g des Bezirksgerichts Zell am See), folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 19. 3. 2002 (Nachtrag zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei) wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Am 19. 3. 2002 langte beim Obersten Gerichtshof ein Schriftsatz des Beklagten vom 17. 3. 2002 ein, der mit "wichtige Bekanntgabe und Nachtrag zu anhängiger außerordentlicher Revision gegen das Urteil im Verfahren 5 C 1806/99g des Bezirksgerichtes Zell am See" überschrieben ist und in dem der Beklagte um "rechtlichen Schutz" ersucht. Dieser Nachtrag zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei ist zurückzuweisen, weil das Revisionsverfahren bereits mit Beschluss vom 26. 2. 2002 - durch Zurückweisung der vom Beklagten erhobenen außerordentlichen Revision - erledigt wurde.
Anmerkung
E65170
1Ob37.02a-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00037.02A.0322.000
Dokumentnummer
JJT_20020322_OGH0002_0010OB00037_02A0000_000