1.) Die Revisionsgründe sind in § 503 ZPO erschöpfend aufgezählt, woraus sich insbesondere ergibt, dass dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen ist (vgl nur Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 1). Wenn § 503 Z 2 ZPO von Mängeln des Berufungsverfahrens spricht, ist damit klargestellt, dass allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht geltend gemacht werden können. Wurde ein (vermeintlicher) Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Berufung nicht geltend gemacht, kommt eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen unterlassener Auseinandersetzung mit dieser Frage schon deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht einen derartigen Verfahrensmangel ohne ausdrückliche Rüge in der Berufung gar nicht aufgreifen darf; hat sich das Berufungsgericht hingegen mit einer Verfahrensrüge in der Berufung auseinandergesetzt, den behaupteten Verfahrensmangel jedoch verneint, liegt ebenfalls kein Mangel des Berufungsverfahrens vor, der in der Revision geltend gemacht werden könnte (vgl dazu nur die Judikaturnachweise bei Kodek aaO Rz 3).1.) Die Revisionsgründe sind in Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählt, woraus sich insbesondere ergibt, dass dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen ist vergleiche nur Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 1). Wenn Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO von Mängeln des Berufungsverfahrens spricht, ist damit klargestellt, dass allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht geltend gemacht werden können. Wurde ein (vermeintlicher) Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Berufung nicht geltend gemacht, kommt eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen unterlassener Auseinandersetzung mit dieser Frage schon deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht einen derartigen Verfahrensmangel ohne ausdrückliche Rüge in der Berufung gar nicht aufgreifen darf; hat sich das Berufungsgericht hingegen mit einer Verfahrensrüge in der Berufung auseinandergesetzt, den behaupteten Verfahrensmangel jedoch verneint, liegt ebenfalls kein Mangel des Berufungsverfahrens vor, der in der Revision geltend gemacht werden könnte vergleiche dazu nur die Judikaturnachweise bei Kodek aaO Rz 3).
2.) Mit dem Vorwurf, das Berufungsgericht hätte die Weigerung des Klägers, Angaben über die Herkunft seines Vermögens zu treffen, frei würdigen müssen, wendet sich die Revisionswerberin ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die - wie dargelegt - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist. Der weitere Vorwurf, das Berufungsgericht habe „gegen die gesetzlichen Regelungen über das Beweismaß" verstoßen, richtet sich in Wahrheit gegen das Erstgericht, das bereits die - von der Revisionswerberin als verfehlt angesehene - Feststellung getroffen hat, dass das fragliche (auf den Namen der Klägerin eröffnete) Girokonto ausschließlich vom Beklagten, wenn auch aus unbekannten Quellen, gespeist wurde. Hat es die Revisionswerberin nun unterlassen, einen (vermeintlichen) Verfahrensfehler des Erstgerichts „durch Anwendung eines unrichtigen Beweismaßes" zu rügen, war es dem Berufungsgericht verwehrt, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. Die Übernahme der bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen im Zuge der Erledigung der Beweisrüge kann keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen.
3.) Unverständlich ist der Hinweis darauf, der Beklagte hätte den Gegenbeweis zur Tatsache der Kontoinhaberschaft und somit Eigentümereigenschaft der Klägerin erbringen müssen, weil sich aus der Kontoinhaberschaft rechtlich zwingend die Vermutung des Eigentums des Kontoinhabers ableiten lasse. Angesichts der bereits wiedergegebenen Feststellung über die Herkunft des Kontoguthabens kann kein Zweifel daran bestehen, dass dem Beklagten der von der Revisionswerberin geforderte Beweis gelungen ist. Insoweit geht auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Beweislastverteilung verstoßen, ins Leere. Darüber hinaus stellten die Vorinstanzen fest, dass die Klägerin ursprünglich über ein Guthaben von rund S 5,5 Millionen auf einem (anderen) Bankkonto verfügte, davon aber zahlreiche Behebungen zur persönlichen Verwendung tätigte, sodass das Konto etwa ab August 1997 keinen nennenswerten (positiven) Saldo mehr aufwies. Für die von ihr gewünschte Feststellung, das vom Beklagten eingezahlte Geld müsse aus ihrem Vermögen stammen, besteht somit keine Grundlage.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).