Begründung:
[1] Der (in Deutschland wohnhafte) Kläger hielt sich vom 4. 3. 2020 bis 8. 3. 2020 in Galtür im Paznauntal auf. Am 7. 3. 2020 traten bei ihm die ersten COVID-19-Symptome auf. Er wurde am 13. 3. 2020 positiv getestet.
[2] Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf den in der Entscheidung zu 1 Ob 199/22d wiedergegebenen (identischen) Sachverhalt verwiesen.
[3] Der Kläger begehrt Schmerzengeld und „krankheitsbedinge Mehrkosten“ von insgesamt 20.150 EUR sowie die Feststellung der Haftung des beklagten Bundes für alle weiteren bisher entstandenen und ihm noch nicht bekannten, sowie künftig entstehenden Schäden, die „direkt oder indirekt auf Fehler und Versäumnisse der der beklagten Partei zuzurechnenden Organe im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Paznauntal in der Zeit von 5. 3. 2020 bis 13. 3. 2020 und die dadurch verursachte COVID-19-Erkrankung des Klägers zurückzuführen“ seien.
[4] Er habe sich „infolge des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens“ von Organen der Beklagten mit dem Coronavirus infiziert. Hätten die Behörden rechtmäßig und unverzüglich gehandelt, wäre er nicht erkrankt.
[5] Den Behörden sei spätestens am 4. 3. 2020 bekannt gewesen, dass das SARS-CoV-2-Virus auch in Ischgl „grassiere“. Sie hätten daher spätestens ab 5. 3. 2020 die gesetzlich gebotenen unabdingbaren Maßnahmen setzen müssen, um die Quelle der Infektionen zu identifizieren und die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen. Insbesondere wären sie verpflichtet gewesen,
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spätestens am 5. 3. 2020 öffentlich bekannt zu geben, dass in Ischgl der Verdacht zahlreicher SARS-CoV-19-Infektionen und augenscheinlich eine erhöhte Infektionsgefahr bestehe;
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ab 5. 3. 2020 gemäß § 5 EpiG sämtliche infizierten Personen ausfindig zu machen und nachzuvollziehen, woher deren Infektion stammte;ab 5. 3. 2020 gemäß Paragraph 5, EpiG sämtliche infizierten Personen ausfindig zu machen und nachzuvollziehen, woher deren Infektion stammte;
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ab 5. 3. 2020 sämtliche Veranstaltungen in und um Ischgl gemäß § 15 EpiG zu untersagen;ab 5. 3. 2020 sämtliche Veranstaltungen in und um Ischgl gemäß Paragraph 15, EpiG zu untersagen;
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spätestens ab 7. 3. 2020 sämtliche Seilbahnbetriebe, Skihütten und Gastronomiebetriebe gemäß § 20 EpiG zu schließen;spätestens ab 7. 3. 2020 sämtliche Seilbahnbetriebe, Skihütten und Gastronomiebetriebe gemäß Paragraph 20, EpiG zu schließen;
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ab 5. 3. 2020, spätestens jedoch ab 7. 3. 2020 jegliche Ein- und Ausreise aus Ischgl bzw dem Paznauntal gemäß § 24 EpiG zu unterbinden bzw allenfalls für eine geordnete und kontrollierte Abreise zu sorgen.ab 5. 3. 2020, spätestens jedoch ab 7. 3. 2020 jegliche Ein- und Ausreise aus Ischgl bzw dem Paznauntal gemäß Paragraph 24, EpiG zu unterbinden bzw allenfalls für eine geordnete und kontrollierte Abreise zu sorgen.
[6] Stattdessen hätten die Behörden bis 8. 3. 2020 die Öffentlichkeit „mutmaßlich bewusst falsch“ informiert und sonst nichts unternommen.
[7] Die Organe der Beklagten hätten dadurch nicht nur gegen näher genannte Bestimmungen des Epidemiegesetzes, sondern auch gegen ihre aus Art 2 und Art 8 EMRK und aus europarechtlichen Vorschriften (Art 2, Art 3 GRC) abgeleitete Verpflichtung verstoßen, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens zu ergreifen und die Öffentlichkeit über lebensbedrohende Notfälle zu informieren. Auf die GRC könne sich der Kläger insbesondere deshalb berufen, weil dieser die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch genommen habe. [7] Die Organe der Beklagten hätten dadurch nicht nur gegen näher genannte Bestimmungen des Epidemiegesetzes, sondern auch gegen ihre aus Artikel 2 und Artikel 8, EMRK und aus europarechtlichen Vorschriften (Artikel 2,, Artikel 3, GRC) abgeleitete Verpflichtung verstoßen, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens zu ergreifen und die Öffentlichkeit über lebensbedrohende Notfälle zu informieren. Auf die GRC könne sich der Kläger insbesondere deshalb berufen, weil dieser die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch genommen habe.
[8] Zur Präzisierung des Vorbringens zur inneren Tatseite stellte der Kläger gemäß § 184 ZPO eine Reihe von (in einem Schriftsatz aufgezählten) Fragen an die Beklagte. Er beantragte darüber hinaus, dieser gemäß §§ 303 ff ZPO die Vorlage „sämtlicher ihr zur Verfügung stehenden Urkunden“ über die Übertragung der Zuständigkeit für den Vollzug des EpiG von einem Tiroler Landesrat an den Landesamtsdirektor im März 2020 aufzutragen, falls sie diese nicht freiwillig vorlege. [8] Zur Präzisierung des Vorbringens zur inneren Tatseite stellte der Kläger gemäß Paragraph 184, ZPO eine Reihe von (in einem Schriftsatz aufgezählten) Fragen an die Beklagte. Er beantragte darüber hinaus, dieser gemäß Paragraphen 303, ff ZPO die Vorlage „sämtlicher ihr zur Verfügung stehenden Urkunden“ über die Übertragung der Zuständigkeit für den Vollzug des EpiG von einem Tiroler Landesrat an den Landesamtsdirektor im März 2020 aufzutragen, falls sie diese nicht freiwillig vorlege.
[9] Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, die Erkrankung des Klägers sei von ihren Organen nicht zu verantworten. Es fehle schon an einer Kausalität zwischen einem Organverhalten und der Erkrankung des Klägers. Die Gesundheitsbehörden hätten darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt unverzüglich sämtliche dem Ermittlungsstand entsprechenden, erforderlichen und durch die bestehende Rechtslage zur Verfügung stehenden Maßnahmen gesetzt. Von einem rechtswidrigen und schuldhaften Handeln oder Unterlassen durch ihre Organe, die nicht zuletzt in einer besonderen, krisenhaften Situation rasche Entschlüsse hätten treffen müssen, könne daher keine Rede sein.
[10] Im Übrigen sei der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht vom Schutzzweck des EpiG umfasst, dessen ausschließlicher Sinn und Zweck der Schutz der Allgemeinheit vor einer anzeigepflichtigen Krankheit sei und das schon seiner Bezeichnung nach nur die Verbreitung einer ansteckenden Krankheit in großem Ausmaß verhindern und nicht einzelne Betroffene schützen wolle.
[11] Überdies hätte dem Kläger aufgrund der Medienberichterstattung die mit SARS-CoV-2 verbundene epidemiologische Gefahr bekannt sein müssen. Dass er sich dennoch bewusst dafür entschieden habe, seine Reise anzutreten bzw fortzusetzen und sich der Gefahr einer Ansteckung auszusetzen, sei ihm jedenfalls als Alleinverschulden anzurechnen.
[12] Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil und unter einem die Anträge des Klägers auf Zulassung seiner Fragen an die Beklagte (§ 184 ZPO) und auf Erteilung eines Auftrags zur Urkundenvorlage (§ 303 ZPO) mit Beschluss ab. [12] Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil und unter einem die Anträge des Klägers auf Zulassung seiner Fragen an die Beklagte (Paragraph 184, ZPO) und auf Erteilung eines Auftrags zur Urkundenvorlage (Paragraph 303, ZPO) mit Beschluss ab.
[13] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und verwies den Kläger mit seinem Rekurs gegen die Abweisung seiner Anträge nach §§ 184, 303 ZPO auf diese Entscheidung, weil es den Rekurs der Mängelrüge in der Berufung zuordnete und dort abhandelte. Die ordentliche Revision ließ es zu, weil es an Rechtsprechung zum Schutzzweck der §§ 5, 20, 24 EpiG oder zu den Voraussetzungen einer „Reisewarnung“ fehle. [13] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und verwies den Kläger mit seinem Rekurs gegen die Abweisung seiner Anträge nach Paragraphen 184, 303, ZPO auf diese Entscheidung, weil es den Rekurs der Mängelrüge in der Berufung zuordnete und dort abhandelte. Die ordentliche Revision ließ es zu, weil es an Rechtsprechung zum Schutzzweck der Paragraphen 5, 20, 24, EpiG oder zu den Voraussetzungen einer „Reisewarnung“ fehle.
[14] Begründend führte es aus, die vom Kläger genannten Bestimmungen des EpiG schützten nur die Allgemeinheit, nicht aber bestimmte Personen oder Personengruppen. Dass der Kläger naturgemäß ein Teil der Allgemeinheit sei, bedeute nicht, dass er aus möglichen Verstößen gegen das EpiG individuelle Schadenersatzansprüche ableiten könne. Insofern fehle der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Ob es solche Verstöße überhaupt gegeben habe, müsse daher nicht untersucht werden. Die vom Kläger vermissten radikalen und einschneidenden Maßnahmen ab dem ersten Verdachtsmoment wären aus grundrechtlicher Sicht unverhältnismäßig und daher unzulässig gewesen. Durch deren Unterbleiben seien seine Grundrechte nicht verletzt worden.
[15] Die Haftung für die Medienmitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 5. 3. 2020 („Ansteckung im Flugzeug“) hänge davon ab, ob der Kläger diese „Landesinformation“ gekannt und ihr vertraut habe. Da der Kläger bereits am 4. 3. 2020 ins Paznauntal angereist sei, könne er die Medienmitteilung vor seiner Anreise weder gekannt noch ihr vertraut haben. Auch die Medienmitteilung vom 8. 3. 2020 könne für eine Infektion des Klägers nicht kausal gewesen sein. Damit sei eine Haftung der Beklagten für die Folgen der Ansteckung des Klägers ausgeschlossen. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens lägen aus näher dargestellten Gründen nicht vor.
Zu I.Zu römisch eins.