Die Revision ist nicht begründet.
Der Kläger bekämpft vor allem die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass zwischen der Beklagten und der Firma St***** T***** ein Kaufvertrag nicht zustandegekommen sei. Er führte im Wesentlichen Folgendes aus: Es fehle jeder Nachweis dafür, dass die offen gebliebenen technischen Fragen ausdrücklich als Nebenumstände geltend gemacht wurden. Völlig belanglos sei, wann und in welcher Reihenfolge die einzelnen Maschinen geliefert werden sollten. Ebenso könne der Umstand, dass eine schriftliche Fixierung des Vertrages vorgesehen war, an der Perfektionierung des Kaufes nichts ändern. Es sei nicht hervorgekommen, dass die Parteien die Schriftform für den Vertrag geradezu bedungen hätten.
Bei diesen Ausführungen übersieht der Kläger, dass das Berufungsgericht diese Umstände nur zusätzlich zu den vom Erstgericht bereits festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Umständen, gleichsam zur Erhärtung der Richtigkeit der Rechtsansicht des Erstgerichtes anführt. Darnach steht aber fest, dass die Vertreter der beklagten Partei die Maschinen nicht kannten und vorerst in Augenschein nehmen wollten und dass die Frage offen blieb, ob ein Kredit- oder Mietkauf abgeschlossen werden sollte. Diese Umstände in Verbindung mit den vom Berufungsgericht zusätzlich angeführten weiteren Tatsachen rechtfertigen aber die rechtliche Beurteilung der Untergerichte, dass ein Kaufvertrag nicht zustandekam. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Schriftform Erfordernis für die Gültigkeit des Vertrages ist.
Der Kläger bekämpft ferner die rechtliche Beurteilung des Vertrages als eines Mäkler- anstatt eines Werkvertrages. Seinen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Ein Vertrag, der die Vermittlung eines Geschäftes zum Gegenstand hat, ist rechtlich ein Mäklervertrag. Ein derartiger Vertrag ist kein Werkvertrag, sondern ein Vertrag eigener Art, der im ABGB nicht geregelt ist, auf den aber gemäß § 29 HAgG die Bestimmungen der §§ 2, 4, 5, 6, 11 bis 13, 17 und 18 HAgG auch dann anzuwenden sind, wenn der Agent kein Kaufmann oder eine Person ist, die ohne damit ständig betraut zu sein, für einen anderen Geschäfte vermittelt (SZ XXV/168). Der Mäkler ist zur Aufsuchung und Namhaftmachung eines Interessenten nicht verpflichtet und kann auf eine Entfaltung einer entsprechenden Tätigkeit mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht belangt werden. Er haftet daher im Gegensatz zum Werkvertrag nicht für den Erfolg. Dies ergibt sich aus der Natur des Geschäftes. Denn der Vermittler ist in der Regel gar nicht in der Lage, eine Verpflichtung zu übernehmen, dass er das Geschäft vermitteln werde, weil dies nicht allein von seinem Willen abhängt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Mäklervertrag. Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich aus der Erwägung, dass die beklagte Partei im Falle des Misslingens des dem Kläger erteilten Vermittlungsauftrages gegen ihn keinerlei Ansprüche stellen hätte können. Es ist daher nicht richtig, dass der Vertrag durch Annahme der Offerte der Beklagten seitens des Klägers zu einem Werkvertrag wurde.Der Kläger bekämpft ferner die rechtliche Beurteilung des Vertrages als eines Mäkler- anstatt eines Werkvertrages. Seinen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Ein Vertrag, der die Vermittlung eines Geschäftes zum Gegenstand hat, ist rechtlich ein Mäklervertrag. Ein derartiger Vertrag ist kein Werkvertrag, sondern ein Vertrag eigener Art, der im ABGB nicht geregelt ist, auf den aber gemäß Paragraph 29, HAgG die Bestimmungen der Paragraphen 2, 4, 5, 6, 11 bis 13, 17 und 18 HAgG auch dann anzuwenden sind, wenn der Agent kein Kaufmann oder eine Person ist, die ohne damit ständig betraut zu sein, für einen anderen Geschäfte vermittelt (SZ XXV/168). Der Mäkler ist zur Aufsuchung und Namhaftmachung eines Interessenten nicht verpflichtet und kann auf eine Entfaltung einer entsprechenden Tätigkeit mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht belangt werden. Er haftet daher im Gegensatz zum Werkvertrag nicht für den Erfolg. Dies ergibt sich aus der Natur des Geschäftes. Denn der Vermittler ist in der Regel gar nicht in der Lage, eine Verpflichtung zu übernehmen, dass er das Geschäft vermitteln werde, weil dies nicht allein von seinem Willen abhängt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Mäklervertrag. Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich aus der Erwägung, dass die beklagte Partei im Falle des Misslingens des dem Kläger erteilten Vermittlungsauftrages gegen ihn keinerlei Ansprüche stellen hätte können. Es ist daher nicht richtig, dass der Vertrag durch Annahme der Offerte der Beklagten seitens des Klägers zu einem Werkvertrag wurde.
Der Kläger meint ferner, die Annahme sei dadurch erfolgt, dass er den Maschinenkredit in der Form möglich machte, dass die Maschinen gegen Kredit verkauft werden konnten. Diese Ansicht ist unrichtig. Der Mäklervertrag ist, wie bereits ausgeführt, bereits durch die Annahme des Vermittlungsauftrages zustande gekommen.
Verfehlt ist auch die Ansicht, dass auf den Mäklervertrag die Bestimmung des § 1168 ABGB in dem Sinn Anwendung findet, dass der Auftraggeber zur Zahlung der Provision auch dann verpflichtet ist, wenn er das Geschäft nicht abschließt. Dies würde bedeuten, dass der Auftraggeber gezwungen wäre, das Geschäft abzuschließen. Nach ständiger Rechtsprechung hat jedoch der Vermittler gegen seinen Geschäftsherrn keinen Anspruch auf Abschluss des Geschäftes. Ebenso unrichtig ist auch die Ansicht, dass nach § 6 Abs 3 HAgG der Provisionsanspruch auch dann erworben ist, wenn das Geschäft infolge des Verhaltens des Geschäftsherrn nicht zum Abschluss kommt. Unter "Ausführung des Geschäftes" nach dieser Gesetzesstelle ist der Vollzug des bereits abgeschlossenen Geschäftes zu verstehen. Kommt aber das Geschäft gar nicht zustande, so steht dem Mäkler kein Provisionsanspruch zu. Dies ist eben sein Risiko (RSpr. 1929, Nr. 202, GH. 1933, S. 102, SZ XXV/90 u. a.).Verfehlt ist auch die Ansicht, dass auf den Mäklervertrag die Bestimmung des Paragraph 1168, ABGB in dem Sinn Anwendung findet, dass der Auftraggeber zur Zahlung der Provision auch dann verpflichtet ist, wenn er das Geschäft nicht abschließt. Dies würde bedeuten, dass der Auftraggeber gezwungen wäre, das Geschäft abzuschließen. Nach ständiger Rechtsprechung hat jedoch der Vermittler gegen seinen Geschäftsherrn keinen Anspruch auf Abschluss des Geschäftes. Ebenso unrichtig ist auch die Ansicht, dass nach Paragraph 6, Absatz 3, HAgG der Provisionsanspruch auch dann erworben ist, wenn das Geschäft infolge des Verhaltens des Geschäftsherrn nicht zum Abschluss kommt. Unter "Ausführung des Geschäftes" nach dieser Gesetzesstelle ist der Vollzug des bereits abgeschlossenen Geschäftes zu verstehen. Kommt aber das Geschäft gar nicht zustande, so steht dem Mäkler kein Provisionsanspruch zu. Dies ist eben sein Risiko (RSpr. 1929, Nr. 202, GH. 1933, S. 102, SZ XXV/90 u. a.).
Die Auslegung des Vertrages ergibt entgegen der Meinung des Klägers nichts Gegenteiliges. Auszugehen ist davon, dass das vorgedruckte Formular für Darlehensvermittlungen geschaffen ist. Die Bestimmungen können auf den vorliegenden Fall, bei welchem es sich um die Vermittlung eines von einer Firma zum Zweck des Ankaufes ihrer Maschinen zu gewährenden Kredites handelt, nur sinngemäß und zum Teil überhaupt nicht angewendet werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Darlehen ist ein Realkontrakt und kommt demnach erst mit der Darlehenshingabe zustande. Würde die Darlehenszuzählung nach verbindlicher Darlehenszusage unterbleiben, so könnte der Auftraggeber seine Provisionspflicht mit der Begründung bestreiten, dass der Darlehensvertrag noch nicht zustandegekommen sei. Davor sollen die Bestimmungen des Punktes 7 und 9a des Vertrages den Mäkler schützen. Das gegenständliche Geschäft sollte aber kein Darlehen, sondern ein Kreditkauf, somit ein Konsensualvertrag, sein. Weiter war die vom Kläger vermittelte Firma St***** T***** zur Einräumung des Kredites doch nur unter der Voraussetzung bereit, dass der Beklagte bei ihr Maschinen kaufte, weil sie andernfalls an einer Kreditgewährung an die beklagte Partei nicht interessiert gewesen wäre. Der Abschluss des Kaufvertrages war demnach Bedingung für die Kreditgewährung. Daraus folgt, dass der Provisionsanspruch des Klägers davon abhängig war, dass tatsächlich ein Kaufgeschäft mit der Firma St***** T***** zustandegekommen wäre. Die Bestimmungen Punkt 7, dass die Provision bei Bewilligung des "Darlehens" fällig ist und Punkt 9 lit c, wonach die Provision auch zu bezahlen ist, wenn die "Auszahlung" (gemeint des Darlehens) nicht übernommen wird, betreffen nach dem Gesagten den vorliegenden Fall eigentlich nicht, weil es sich hier nicht um ein Darlehen handelte und die Hingabe eines Barbetrages überhaupt nicht in Betracht kam. Sie besagen daher hier nichts anderes, als dass die Provision auch bei Nichtausführung des bereits abgeschlossenen Geschäftes gebühre (§ 6 Abs 3 HAgG). Dass die Kreditbewilligung allein nicht ausreicht, um den Provisionsanspruch zu begründen, ergibt sich übrigens aus Punkt 3 des Vertrages, wonach Zusagen der Kreditbewilligung unverbindlich sind. Die Ansicht des Klägers, die Provision sei bereits durch die Zuführung des Kreditgebers fällig geworden, steht schließlich mit der auf Grund seiner Aussage getroffenen Feststellung im Widerspruch, dass nach der Vereinbarung 1 % des Bestellungsvolumens nach Abschluss des Geschäftes und der Rest nach Lieferung zu bezahlen ist. Diese Vereinbarung ist ungeachtet der Bestimmung des Punktes 13, wonach Schriftlichkeit erforderlich ist, gültig, weil es den Vertragspartnern selbst freisteht, von dem stipulierten Formerfordernis abzugeben.Die Auslegung des Vertrages ergibt entgegen der Meinung des Klägers nichts Gegenteiliges. Auszugehen ist davon, dass das vorgedruckte Formular für Darlehensvermittlungen geschaffen ist. Die Bestimmungen können auf den vorliegenden Fall, bei welchem es sich um die Vermittlung eines von einer Firma zum Zweck des Ankaufes ihrer Maschinen zu gewährenden Kredites handelt, nur sinngemäß und zum Teil überhaupt nicht angewendet werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Darlehen ist ein Realkontrakt und kommt demnach erst mit der Darlehenshingabe zustande. Würde die Darlehenszuzählung nach verbindlicher Darlehenszusage unterbleiben, so könnte der Auftraggeber seine Provisionspflicht mit der Begründung bestreiten, dass der Darlehensvertrag noch nicht zustandegekommen sei. Davor sollen die Bestimmungen des Punktes 7 und 9a des Vertrages den Mäkler schützen. Das gegenständliche Geschäft sollte aber kein Darlehen, sondern ein Kreditkauf, somit ein Konsensualvertrag, sein. Weiter war die vom Kläger vermittelte Firma St***** T***** zur Einräumung des Kredites doch nur unter der Voraussetzung bereit, dass der Beklagte bei ihr Maschinen kaufte, weil sie andernfalls an einer Kreditgewährung an die beklagte Partei nicht interessiert gewesen wäre. Der Abschluss des Kaufvertrages war demnach Bedingung für die Kreditgewährung. Daraus folgt, dass der Provisionsanspruch des Klägers davon abhängig war, dass tatsächlich ein Kaufgeschäft mit der Firma St***** T***** zustandegekommen wäre. Die Bestimmungen Punkt 7, dass die Provision bei Bewilligung des "Darlehens" fällig ist und Punkt 9 Litera c,, wonach die Provision auch zu bezahlen ist, wenn die "Auszahlung" (gemeint des Darlehens) nicht übernommen wird, betreffen nach dem Gesagten den vorliegenden Fall eigentlich nicht, weil es sich hier nicht um ein Darlehen handelte und die Hingabe eines Barbetrages überhaupt nicht in Betracht kam. Sie besagen daher hier nichts anderes, als dass die Provision auch bei Nichtausführung des bereits abgeschlossenen Geschäftes gebühre (Paragraph 6, Absatz 3, HAgG). Dass die Kreditbewilligung allein nicht ausreicht, um den Provisionsanspruch zu begründen, ergibt sich übrigens aus Punkt 3 des Vertrages, wonach Zusagen der Kreditbewilligung unverbindlich sind. Die Ansicht des Klägers, die Provision sei bereits durch die Zuführung des Kreditgebers fällig geworden, steht schließlich mit der auf Grund seiner Aussage getroffenen Feststellung im Widerspruch, dass nach der Vereinbarung 1 % des Bestellungsvolumens nach Abschluss des Geschäftes und der Rest nach Lieferung zu bezahlen ist. Diese Vereinbarung ist ungeachtet der Bestimmung des Punktes 13, wonach Schriftlichkeit erforderlich ist, gültig, weil es den Vertragspartnern selbst freisteht, von dem stipulierten Formerfordernis abzugeben.
Die Rüge der Revision wegen Nichtberücksichtigung der im Punkt 9 lit b, d, h und i angeführten Bestimmungen ist nicht begründet. Es handelt sich hiebei um Sonderfälle, in welchen dem Kläger die Provision, abgesehen von dem Normalfall der Vermittlung und des Zustandekommens des Geschäftes, gebührt. Der Kläger hätte, wenn er seinen Anspruch daraus ableiten wollte, die Voraussetzungen ausdrücklich behaupten und dafür Beweise anbieten müssen. Das Gericht war weder berechtigt noch verpflichtet, von Amts wegen danach zu forschen, ob etwa ein derartiger Fall vorliegt. Selbst Beweisergebnisse könnten den Mangel der Parteienbehauptung nicht ersetzen. Der Kläger hat sich aber außer auf den Tatbestand des Zustandekommens des Geschäftes durch seine Tätigkeit nur noch auf die Bestimmung Punkt 9 lit b des Vertrages berufen, wonach die Provision auch gebührt, wenn die Beklagte nach Auftragserteilung vom Vertrag zurücktritt. Daraus folgt, dass auf die übrigen Ausnahmefälle kein Bedacht zu nehmen war und dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung vom Berufungsgericht mit Recht als unzulässige Neuerungen nicht berücksichtigt wurden. Was aber den Fall lit b anlangt, so haben die Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung außer Streit gestellt, dass die Beklagte von dem Vermittlungsauftrag nicht zurückgetreten ist (S. 141 des Aktes). Wenn unter "Vertrag" nach dieser Bestimmung das durch die Vermittlung zustandegekommene Geschäft gemeint sein sollte, so kommt die Bestimmung deshalb nicht zur Anwendung, weil ein Geschäftsabschluss zwischen der Beklagten und der Firma St***** T***** nicht erfolgte.Die Rüge der Revision wegen Nichtberücksichtigung der im Punkt 9 Litera b, d, h und i angeführten Bestimmungen ist nicht begründet. Es handelt sich hiebei um Sonderfälle, in welchen dem Kläger die Provision, abgesehen von dem Normalfall der Vermittlung und des Zustandekommens des Geschäftes, gebührt. Der Kläger hätte, wenn er seinen Anspruch daraus ableiten wollte, die Voraussetzungen ausdrücklich behaupten und dafür Beweise anbieten müssen. Das Gericht war weder berechtigt noch verpflichtet, von Amts wegen danach zu forschen, ob etwa ein derartiger Fall vorliegt. Selbst Beweisergebnisse könnten den Mangel der Parteienbehauptung nicht ersetzen. Der Kläger hat sich aber außer auf den Tatbestand des Zustandekommens des Geschäftes durch seine Tätigkeit nur noch auf die Bestimmung Punkt 9 Litera b, des Vertrages berufen, wonach die Provision auch gebührt, wenn die Beklagte nach Auftragserteilung vom Vertrag zurücktritt. Daraus folgt, dass auf die übrigen Ausnahmefälle kein Bedacht zu nehmen war und dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung vom Berufungsgericht mit Recht als unzulässige Neuerungen nicht berücksichtigt wurden. Was aber den Fall Litera b, anlangt, so haben die Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung außer Streit gestellt, dass die Beklagte von dem Vermittlungsauftrag nicht zurückgetreten ist (S. 141 des Aktes). Wenn unter "Vertrag" nach dieser Bestimmung das durch die Vermittlung zustandegekommene Geschäft gemeint sein sollte, so kommt die Bestimmung deshalb nicht zur Anwendung, weil ein Geschäftsabschluss zwischen der Beklagten und der Firma St***** T***** nicht erfolgte.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit beziehen sich lediglich auf die Nichtberücksichtigung der in Rede stehenden Vertragsbestimmungen und sind nach dem Gesagten gegenstandslos.
Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.