Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
In ihr geht er selbst von der zutreffenden Rechtsansicht aus, daß die Instandhaltung einer dem Verkehr übergebenen Straße in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung fällt. Die Gebietskörperschaft hat dabei keine andere Funktion zu erfüllen als ein verkehrssicherungspflichtiger Eigentümer einer Liegenschaft (SZ 54/12 mwN uva; Loebenstein-Kaniak, AHG2 91, 282). Zu den Aufgaben des "Verfügungsberechtigten", also des in Betracht kommenden Rechtsunterworfenen, gehört auch die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen (§ 89 Abs 1 StVO) durch Aufstellung von Gefahrenzeichen (ZVR 1980/294; Loebenstein-Kaniak aaO 92), ebenso die Unterlassung von die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdender Ablagerungen (§ 92 Abs 1 StVO). Zur Hoheitsverwaltung gehört hingegen die Veranlassung durch die Behörde, den Verkehr beeinträchtigenden Schutt, Baumaterial, Hausrat u.dgl., wozu sicherlich auch ein auf der Straße befindlicher Schotterhaufen gehören kann, zu entfernen (§ 89 Abs 2 StVO); auch die im Falle der Unaufschiebbarkeit zur Entfernung oder zum Entfernenlassen berechtigten Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens (§ 89 Abs 3 StVO) handeln in Vollziehung der Gesetze, weil sie insoweit als von der Hoheitsverwaltung in die Pflicht genommen anzusehen sind (Loebenstein-Kaniak aaO 39). Eine Verletzung solcher Pflichten wird Organen der beklagten Partei aber nicht zur Last gelegt. Das Klagebegehren ist vielmehr dahin substantiiert, daß die Haftung der beklagten Partei deshalb in Anspruch genommen wird, weil die Straßenmeisterei Judenburg es unterlassen habe, entsprechende Absicherungsmaßnahmen für den von ihren Organen selbst rechtswidrig angelegten Schotterhaufen zu ergreifen. Auch in dem nach § 8 AHG ergangenen Aufforderungsschreiben wird die mangelnde Kennzeichnung und Absicherung des Schotterhaufens als Haftungsgrund geltend gemacht. Der Kläger macht damit einen ausschließlich aus Unterlassungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgeleiteten Schadenersatzanspruch geltend. Eine Haftung der beklagten Partei nach dem Amtshaftungsgesetz wurde durch die Vorinstanzen daher zutreffend abgelehnt, eine solche aus ihrer Privatwirtschaftsverwaltung scheidet aus und wird auch nicht mehr releviert. Soweit der Kläger in den Rechtsmittelverfahren die Haftung der beklagten Partei daraus ableiten will, daß diese als Behörde in Vollziehung der Gesetze es (schuldhaft) unterlassen habe, für die Anordnung eines entsprechenden, auf das Hindernis hinweisenden Verkehrszeichens Sorge zu tragen (§ 98 Abs 3 StVO), handelt es sich um eine unzulässige Neuerung; dieser Rechtsgrund wäre auch durch das Aufforderungsschreiben nach § 8 AHG nicht gedeckt.In ihr geht er selbst von der zutreffenden Rechtsansicht aus, daß die Instandhaltung einer dem Verkehr übergebenen Straße in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung fällt. Die Gebietskörperschaft hat dabei keine andere Funktion zu erfüllen als ein verkehrssicherungspflichtiger Eigentümer einer Liegenschaft (SZ 54/12 mwN uva; Loebenstein-Kaniak, AHG2 91, 282). Zu den Aufgaben des "Verfügungsberechtigten", also des in Betracht kommenden Rechtsunterworfenen, gehört auch die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen (Paragraph 89, Absatz eins, StVO) durch Aufstellung von Gefahrenzeichen (ZVR 1980/294; Loebenstein-Kaniak aaO 92), ebenso die Unterlassung von die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdender Ablagerungen (Paragraph 92, Absatz eins, StVO). Zur Hoheitsverwaltung gehört hingegen die Veranlassung durch die Behörde, den Verkehr beeinträchtigenden Schutt, Baumaterial, Hausrat u.dgl., wozu sicherlich auch ein auf der Straße befindlicher Schotterhaufen gehören kann, zu entfernen (Paragraph 89, Absatz 2, StVO); auch die im Falle der Unaufschiebbarkeit zur Entfernung oder zum Entfernenlassen berechtigten Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens (Paragraph 89, Absatz 3, StVO) handeln in Vollziehung der Gesetze, weil sie insoweit als von der Hoheitsverwaltung in die Pflicht genommen anzusehen sind (Loebenstein-Kaniak aaO 39). Eine Verletzung solcher Pflichten wird Organen der beklagten Partei aber nicht zur Last gelegt. Das Klagebegehren ist vielmehr dahin substantiiert, daß die Haftung der beklagten Partei deshalb in Anspruch genommen wird, weil die Straßenmeisterei Judenburg es unterlassen habe, entsprechende Absicherungsmaßnahmen für den von ihren Organen selbst rechtswidrig angelegten Schotterhaufen zu ergreifen. Auch in dem nach Paragraph 8, AHG ergangenen Aufforderungsschreiben wird die mangelnde Kennzeichnung und Absicherung des Schotterhaufens als Haftungsgrund geltend gemacht. Der Kläger macht damit einen ausschließlich aus Unterlassungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgeleiteten Schadenersatzanspruch geltend. Eine Haftung der beklagten Partei nach dem Amtshaftungsgesetz wurde durch die Vorinstanzen daher zutreffend abgelehnt, eine solche aus ihrer Privatwirtschaftsverwaltung scheidet aus und wird auch nicht mehr releviert. Soweit der Kläger in den Rechtsmittelverfahren die Haftung der beklagten Partei daraus ableiten will, daß diese als Behörde in Vollziehung der Gesetze es (schuldhaft) unterlassen habe, für die Anordnung eines entsprechenden, auf das Hindernis hinweisenden Verkehrszeichens Sorge zu tragen (Paragraph 98, Absatz 3, StVO), handelt es sich um eine unzulässige Neuerung; dieser Rechtsgrund wäre auch durch das Aufforderungsschreiben nach Paragraph 8, AHG nicht gedeckt.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.