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Entscheidung 1 Ob 370/98p×

Entscheidung 1 Ob 370/98p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob370/98p

Entscheidungsdatum

23.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand K*****, vertreten durch Dr. Otto Hauck und Dr. Julius Bitter, Rechtsanwälte in Kirchdorf a. d. Krems, wider die beklagte Partei S***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler und Mag. Norbert Stiefmüller, Rechtsanwälte in Lambach, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert 70.000 S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgerichts vom 14. September 1998, GZ 21 R 275/98k-32, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO in seiner Fassung nach der WGN 1997 BGBl I 140 stimmt inhaltlich mit Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO alte Fassung überein. Die Rechtsprechung zur Rechtslage vor der WGN 1997 ist daher soweit weiterhin anwendbar (3 Ob 285/98b). Danach setzt die hier bedeutsame Ausnahme von den Revisionsbeschränkungen gemäß Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO eine Entscheidung über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags voraus. Auch wenn - wie hier - das letzte der alternativen Tatbestandsmerkmale für die Klärung der Zulässigkeitsfrage maßgeblich ist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Qualifikation einer Streitigkeit als solcher gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht, daß das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags und im Zusammenhang damit der Umfang des vertraglichen Gebrauchsrechts nicht als Haupt-, sondern bloß als Vorfrage Entscheidungsgegenstand ist (3 Ob 285/98b; 6 Ob 54/98d; 1 Ob 2289/96). Gerade letzteres ist aber hier der Fall, weil das rechtliche Schicksal des Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens des Klägers nur als Vorfrage vom Umfang seines bestandvertraglichen Gebrauchsrechts abhängt (siehe zu einem vergleichbaren Fall 1 Ob 2289/96 [Unterlassungs- als Eigentumsfreiheitsklage gegen einen Mieter]). Der erkennende Senat teilt daher nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands infolge Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO zu unterbleiben hatte. Dessenungeachtet war ein Auftrag an das Berufungsgericht, den Entscheidungsgegenstand gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu bewerten, im vorliegenden Fall entbehrlich, weil seinen Urteilsgründen ohnehin ausdrücklich zu entnehmen ist, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteigt. Danach ist aber die außerordentliche Revision der beklagten Partei als solche zulässig.

2. Die Revisionsausführungen zum mietvertraglichen Gebrauchsrecht des Klägers mißachten die festgestellten Tatsachen.

Soweit die beklagte Partei einen Rechtsgrund für das von ihr angestrebte Prozeßziel im Schikaneverbot erblickt, legte das Berufungsgericht die für die Beurteilung wesentlichen Grundsätze im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dar vergleiche dazu jüngst etwa RZ 1998/1). Deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall wirft hier keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, von deren Lösung die Entscheidung abhinge.

Die außerordentliche Revision ist daher gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E52988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00370.98P.0223.000

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012

Dokumentnummer

JJT_19990223_OGH0002_0010OB00370_98P0000_000

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