Aus den Entscheidungsgründen:
Die klagende Partei begehrt in ihrer Klage außer dem Betrag von 3000 S als dem doppelten Angeld und den Betrag von 112 S für außergerichtliche Kosten noch 4% Zinsen seit dem Klagetag, somit seit 5. April 1949.
Bei diesem Zinsenbegehren handelt es sich nicht um echte Verzögerungszinsen im Sinne der §§ 1333 ff. ABGB., sondern um die während des Rechtsstreites und nach dessen Beendigung bis zur Zahlung laufenden Prozeßzinsen, die die Beklagte, wenn es sich bei der geschuldeten Leistung um eine Geldsumme handelt, vom Tage der Mahnung, spätestens aber vom Tage der Klagszustellung, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Verzug war, zu bezahlen verpflichtet ist (Klang, Komm. zu § 1334 ABGB.).Bei diesem Zinsenbegehren handelt es sich nicht um echte Verzögerungszinsen im Sinne der Paragraphen 1333, ff. ABGB., sondern um die während des Rechtsstreites und nach dessen Beendigung bis zur Zahlung laufenden Prozeßzinsen, die die Beklagte, wenn es sich bei der geschuldeten Leistung um eine Geldsumme handelt, vom Tage der Mahnung, spätestens aber vom Tage der Klagszustellung, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Verzug war, zu bezahlen verpflichtet ist (Klang, Komm. zu Paragraph 1334, ABGB.).
Wird nun davon ausgegangen, daß nach Lehre und Rechtsprechung (Klang, Komm., 1. Aufl., zu § 908 ABGB.; Ehrenzweig System, Obligationenrecht 1928, S. 187, GlUNF. 60) der Anspruch auf das Doppelte des Angeldes kein Schadenersatzanspruch ist und auch begehrt werden kann, wenn kein Schaden eingetreten ist, so kann der in der Entscheidung vom 5. Dezember 1878, GlU. 7781, zum Ausdruck gebrachte Rechtsstandpunkt, daß der Anspruch des Klägers auf Prozeßzinsen nicht begrundet ist, weil der Betrag des doppelten Angeldes schon die Vergütung des Verzuges der Verbindlichkeiten in sich trägt und eine Art Schadenersatz bildet, nicht aufrecht erhalten werden.Wird nun davon ausgegangen, daß nach Lehre und Rechtsprechung (Klang, Komm., 1. Aufl., zu Paragraph 908, ABGB.; Ehrenzweig System, Obligationenrecht 1928, S. 187, GlUNF. 60) der Anspruch auf das Doppelte des Angeldes kein Schadenersatzanspruch ist und auch begehrt werden kann, wenn kein Schaden eingetreten ist, so kann der in der Entscheidung vom 5. Dezember 1878, GlU. 7781, zum Ausdruck gebrachte Rechtsstandpunkt, daß der Anspruch des Klägers auf Prozeßzinsen nicht begrundet ist, weil der Betrag des doppelten Angeldes schon die Vergütung des Verzuges der Verbindlichkeiten in sich trägt und eine Art Schadenersatz bildet, nicht aufrecht erhalten werden.
Auf die weitere in dem Berufungsurteil angezogene Entscheidung vom 8. Jänner 1891, GlU. 13556, erübrigte es sich einzugehen, weil diese Rechtssache nicht die Entscheidung über Prozeßzinsen zum Gegenstand hatte. Ist aber der Kläger, wie oben ausgeführt, berechtigt, Prozeßzinsen zu begehren, so war der Revision Folge zu geben und das erstrichterliche Urteil im Zinsenbegehren wiederherzustellen.