Der Rekurs der Kläger ist zulässig und berechtigt.
Fest steht, daß die Kläger beim Erwerb der Grundstücke 74 und 75 von einem Wasserbezugsrecht des Beklagten an einer auf ihren Grundstücken entspringenden Quelle Kenntnis hatten. Sie waren infolge unrichtiger Benennung des Grundstücks im Antrag des Beklagten auf Ersichtlichmachung des Wasserbezugsrechts im Wasserbuch zunächst der Meinung, der Beklagte beziehe das Quellwasser aus der auf dem Grundstück 74 befindlichen Quelle. Daß das Wasser dementgegen von der auf dem Grundstück 75 entspringenden Quelle bezogen wird, ist den Klägern erst im Zuge später durchgeführter Grabungsarbeiten bekannt geworden. Beim Erwerb der Grundstücke 74 und 75 war den Klägern über den Umfang des Wasserbezugsrechts des Beklagten vom Rechtsvorgänger mitgeteilt worden, daß sich dieses aus dem Antrag auf Ersichtlichmachung im Wasserbuch (Beilage 3) ergebe. In diesem Antrag ist aber eine tägliche Bezugsmenge von 500 Liter angeführt. Angesichts der Zusicherung des Voreigentümers, daß die Grundstücke sonst lastenfrei seien, durften die Kläger darauf vertrauen, daß diese Grundstücke lediglich mit einem Wasserbezugsrecht des Beklagten an einer der beiden Quellen im Ausmaß einer täglichen Wasserentnahmemenge von 500 Liter belastet seien. Daß sich dieses Vertrauen auf die auf dem Grundstück 74 befindliche Quelle bezog, kann ihnen schon deshalb nicht zum Nachteil gereichen, weil dieser Irrtum der Kläger vom Beklagten selbst veranlaßt worden war und sie darüber erst nach dem Liegenschaftserwerb Aufklärung erlangten. Daß das Wasserbezugsrecht des Beklagten in Wahrheit die auf dem Grundstück 75 entspringende Quelle betraf, kann an dem den Klägern zuzubilligenden Schutz deren Vertrauens auf den (beschränkten) Umfang dieses Rechts nichts ändern, weil er sich in Wahrheit auf jene Quelle bezieht, an der dieses Recht tatsächlich eingeräumt wurde. Jedes andere Verständnis dieser Sachlage wäre in das Reich der Rabulistik zu verweisen, hat doch der Beklagte selbst zu keiner Zeit ein Recht an der auf dem Grundstück 74 entspringenden Quelle behauptet.
Im Grundbuch war das zugunsten des Beklagten bestehende Wasserbezugsrecht als Dienstbarkeit nicht eingetragen. Es war den Klägern aber nach den Feststellungen bei deren Liegenschaftserwerb bekannt, insbesondere aufgrund dessen Ersichtlichmachung im Wasserbuch. Diese Eintragung gab aber auch Auskunft darüber, daß dem Beklagten - abgesehen von dem beiden Streitteilen unterlaufenen Irrtum über das davon betroffene Grundstück - lediglich eine tägliche Wassermenge von 500 Liter zur Entnahme zustehe. Ist das Wasserbuch ein „effizientes Auskunftsinstrument“ (so Kaan, WRG 19592 470), so durften die Kläger auf die Richtigkeit der - wenn auch nur deklarativ wirkenden - Eintragung im Wasserbuch (§ 126 Abs 1 WRG; Krzizek, Kommentar zum WRG 502) vertrauen und waren daher als Liegenschaftserwerber zu weiteren Nachforschungen deshalb nicht verpflichtet, weil besondere Umstände, die in ihnen Bedenken gegen die Richtigkeit der Eintragung im Wasserbuch hätten erwecken müssen, nicht vorlagen, hatte doch der Bezugsberechtigte selbst diese Eintragung veranlaßt. Weder der Bestand der Dienstbarkeit noch deren Umfang ließen - wenngleich die Eintragung versehentlich auf eine andere, aber ebenfalls auf der Liegenschaft der Kläger entspringende Quelle bezogen wurde - ließen Bedenken aufkommen. Es hieße die Sorgfaltsanforderungen an den Liegenschaftserwerber zu überspannen, wollte man von ihm in einem solchen Fall noch weitergehende Erhebungen verlangen, käme dies doch nachgerade einer Entwertung des Wasserbuchs, in das das Bezugsrecht über fehlerhaften Antrag des Beklagten eingetragen wurde, gleich. Nur wer in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage eine Liegenschaft erwirbt, kann sich weder allein auf den Grundbuchsstand noch auf die Behauptung der Lastenfreiheit durch den Voreigentümer berufen, sondern hat zumutbare Nachforschungen anzustellen (SZ 55/46; EvBl 1965/64). Unter Bedachtnahme auf die Eintragungen im Wasserbuch, das den Charakter eines öffentlichen, dem Grundbuch nachgebildeten Buches hat, auch wenn den Eintragungen bloß deklarative Wirkung zukommt (SZ 51/135 mwN), stellte sich den Klägern beim Erwerb die Rechtslage klar und eindeutig dar, sodaß ihnen die Unterlassung weiterer Nachforschungen (in welcher Richtung auch?) nicht angelastet werden kann. Sie hätten bei der ihnen obliegenden „gehörigen Aufmerksamkeit“ die Abweichung des Wasserbuchstands von der wahren Rechtslage nicht erkennen können (vgl Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1500). Dabei erstreckt sich ihr guter Glaube auf den Bestand eines Wasserbezugsrechts des Beklagten an ihrer Liegenschaft bloß im Ausmaß von täglich 500 Litern schlechthin und nicht nur auf die vom Beklagten im Antrag - irrtümlich - bezeichnete, auf dem Grundstück 74 entspringende Quelle. Der Beweis des mangelnden guten Glaubens der Kläger ist dem Beklagten, der hiefür beweispflichtig wäre (Schubert aaO Rz 5 zu § 1500), nicht gelungen.Im Grundbuch war das zugunsten des Beklagten bestehende Wasserbezugsrecht als Dienstbarkeit nicht eingetragen. Es war den Klägern aber nach den Feststellungen bei deren Liegenschaftserwerb bekannt, insbesondere aufgrund dessen Ersichtlichmachung im Wasserbuch. Diese Eintragung gab aber auch Auskunft darüber, daß dem Beklagten - abgesehen von dem beiden Streitteilen unterlaufenen Irrtum über das davon betroffene Grundstück - lediglich eine tägliche Wassermenge von 500 Liter zur Entnahme zustehe. Ist das Wasserbuch ein „effizientes Auskunftsinstrument“ (so Kaan, WRG 19592 470), so durften die Kläger auf die Richtigkeit der - wenn auch nur deklarativ wirkenden - Eintragung im Wasserbuch (Paragraph 126, Absatz eins, WRG; Krzizek, Kommentar zum WRG 502) vertrauen und waren daher als Liegenschaftserwerber zu weiteren Nachforschungen deshalb nicht verpflichtet, weil besondere Umstände, die in ihnen Bedenken gegen die Richtigkeit der Eintragung im Wasserbuch hätten erwecken müssen, nicht vorlagen, hatte doch der Bezugsberechtigte selbst diese Eintragung veranlaßt. Weder der Bestand der Dienstbarkeit noch deren Umfang ließen - wenngleich die Eintragung versehentlich auf eine andere, aber ebenfalls auf der Liegenschaft der Kläger entspringende Quelle bezogen wurde - ließen Bedenken aufkommen. Es hieße die Sorgfaltsanforderungen an den Liegenschaftserwerber zu überspannen, wollte man von ihm in einem solchen Fall noch weitergehende Erhebungen verlangen, käme dies doch nachgerade einer Entwertung des Wasserbuchs, in das das Bezugsrecht über fehlerhaften Antrag des Beklagten eingetragen wurde, gleich. Nur wer in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage eine Liegenschaft erwirbt, kann sich weder allein auf den Grundbuchsstand noch auf die Behauptung der Lastenfreiheit durch den Voreigentümer berufen, sondern hat zumutbare Nachforschungen anzustellen (SZ 55/46; EvBl 1965/64). Unter Bedachtnahme auf die Eintragungen im Wasserbuch, das den Charakter eines öffentlichen, dem Grundbuch nachgebildeten Buches hat, auch wenn den Eintragungen bloß deklarative Wirkung zukommt (SZ 51/135 mwN), stellte sich den Klägern beim Erwerb die Rechtslage klar und eindeutig dar, sodaß ihnen die Unterlassung weiterer Nachforschungen (in welcher Richtung auch?) nicht angelastet werden kann. Sie hätten bei der ihnen obliegenden „gehörigen Aufmerksamkeit“ die Abweichung des Wasserbuchstands von der wahren Rechtslage nicht erkennen können vergleiche Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1500,). Dabei erstreckt sich ihr guter Glaube auf den Bestand eines Wasserbezugsrechts des Beklagten an ihrer Liegenschaft bloß im Ausmaß von täglich 500 Litern schlechthin und nicht nur auf die vom Beklagten im Antrag - irrtümlich - bezeichnete, auf dem Grundstück 74 entspringende Quelle. Der Beweis des mangelnden guten Glaubens der Kläger ist dem Beklagten, der hiefür beweispflichtig wäre (Schubert aaO Rz 5 zu Paragraph 1500,), nicht gelungen.
Haben die Kläger aber insofern die Grundstücke 74 und 75 gutgläubig erworben, so kommt der Frage, ob der Beklagte (zeitweise) die gesamte Quellschüttung benötigte, für den Streitausgang ebensowenig Bedeutung zu wie dem Wasserbezugsrecht eines anderen Nachbarn.
Die vom Berufungsgericht verfügte Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung erweist sich demnach als entbehrlich, sodaß in Stattgebung des Rekurses der Kläger die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.