Aus der Begründung:
Die Bestimmungen des § 143 FGG. betreffen, wie sich aus dem Zusammenhalt mit § 142 FGG. klar ergibt, nur jene Fälle, in denen das Oberlandesgericht die amtswegige Löschung selbst verfügt hat, ohne daß vorher sich das Registergericht mit der Frage der Löschung befaßt hat, das Oberlandesgericht also nicht über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Registergerichtes, sondern in erster Instanz entschieden hat (vgl. § 25 Abs. 2 Handelsregisterverfügung). Im vorliegenden Falle wird dagegen ein bestätigender Beschluß des Oberlandesgerichtes als Rekursgerichtes angefochten und ist daher § 143 Abs. 2 FGG. nicht anzuwenden, vielmehr gilt gemäß Art. 9 der 4. Einführungsverordnung vom 24. Dezember 1938, DRGBl. I, S. 1999, § 16 AußstrG. Nach dieser Bestimmung ist aber eine Anfechtung nur wegen einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit oder Nullität wird im Revisionsrekurs gar nicht behauptet, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes bekämpft. Aber nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung ist schon eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Eine solche liegt vielmehr nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn die zu behandelnde Frage im Gesetz selbst in so klarer Weise gelöst ist, daß ein Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers nicht möglich ist und gleichwohl eine gegenteilige Entscheidung gefällt wurde. Die Frage, ob die Versagung der nachträglichen Bewilligung zum Erwerb eines Gesellschaftsanteiles durch die C. K.-D., narodni podnik seitens der Oesterreichischen Nationalbank eine amtswegige Löschung der Vertriebsgesellschaft m. b. H. im Handelsregister rechtfertigt, ist in den §§ 142 und 144 FGG., aber auch in keiner sonstigen Vorschrift ausdrücklich eindeutig gelöst, wobei insbesondere auf die ganz allgemeine Fassung des § 142 Abs. 1 FGG. hinzuweisen ist. Die Bejahung dieser Frage durch das Rekursgericht übereinstimmend mit dem Erstgericht ist daher zumindest nicht offenbar gesetzwidrig.Die Bestimmungen des Paragraph 143, FGG. betreffen, wie sich aus dem Zusammenhalt mit Paragraph 142, FGG. klar ergibt, nur jene Fälle, in denen das Oberlandesgericht die amtswegige Löschung selbst verfügt hat, ohne daß vorher sich das Registergericht mit der Frage der Löschung befaßt hat, das Oberlandesgericht also nicht über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Registergerichtes, sondern in erster Instanz entschieden hat vergleiche Paragraph 25, Absatz 2, Handelsregisterverfügung). Im vorliegenden Falle wird dagegen ein bestätigender Beschluß des Oberlandesgerichtes als Rekursgerichtes angefochten und ist daher Paragraph 143, Absatz 2, FGG. nicht anzuwenden, vielmehr gilt gemäß Artikel 9, der 4. Einführungsverordnung vom 24. Dezember 1938, DRGBl. römisch eins, S. 1999, Paragraph 16, AußstrG. Nach dieser Bestimmung ist aber eine Anfechtung nur wegen einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit oder Nullität wird im Revisionsrekurs gar nicht behauptet, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes bekämpft. Aber nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung ist schon eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Eine solche liegt vielmehr nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn die zu behandelnde Frage im Gesetz selbst in so klarer Weise gelöst ist, daß ein Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers nicht möglich ist und gleichwohl eine gegenteilige Entscheidung gefällt wurde. Die Frage, ob die Versagung der nachträglichen Bewilligung zum Erwerb eines Gesellschaftsanteiles durch die C. K.-D., narodni podnik seitens der Oesterreichischen Nationalbank eine amtswegige Löschung der Vertriebsgesellschaft m. b. H. im Handelsregister rechtfertigt, ist in den Paragraphen 142 und 144 FGG., aber auch in keiner sonstigen Vorschrift ausdrücklich eindeutig gelöst, wobei insbesondere auf die ganz allgemeine Fassung des Paragraph 142, Absatz eins, FGG. hinzuweisen ist. Die Bejahung dieser Frage durch das Rekursgericht übereinstimmend mit dem Erstgericht ist daher zumindest nicht offenbar gesetzwidrig.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 16 AußstrG. war somit der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 16, AußstrG. war somit der Revisionsrekurs zurückzuweisen.