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Entscheidung 1 Ob 377/54×

Entscheidung 1 Ob 377/54

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob377/54

Entscheidungsdatum

09.06.1954

Norm

Außerstreitgesetz §16
Reichsgesetz betreffend die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §142
Reichsgesetz betreffend die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §143

Kopf

SZ 27/169

Spruch

Nur in jenen Fällen, in denen das Oberlandesgericht nicht über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Registergerichtes, sondern in erster Instanz entschieden hat, ist die Anfechtung ohne die Beschränkung des Paragraph 16, AußstrG. im Handelsregisterverfahren zulässig.

Entscheidung vom 9. Juni 1954, 1 Ob 377/54.

römisch eins. Instanz: Handelsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Nach Aufhebung der erstgerichtlichen Anordnung der amtswegigen Löschung der C. K.-D., Vertriebsgesellschaft m. b. H. durch das Rekursgericht hat das Erstgericht mit Beschluß vom 24. Juli 1953 die genannte Gesellschaft m. b. H. unter Hinweis auf den Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank vom 21. November 1952, wonach eine nachträgliche Bewilligung zum Erwerb eines Geschäftsanteiles entsprechend einer Stammeinlage von Nominale 18.000 S durch die Firma C. K.-D., narodni podnik nicht erteilt wurde, von der Absicht der amtswegigen Löschung der Gesellschaft m. b. H., in Kenntnis gesetzt, die Widerspruchsfrist mit drei Monaten bestimmt und darauf hingewiesen, daß die amtswegige Löschung bei Einholung einer nachträglichen Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank unterbleibe.

Den dagegen erhobenen Widerspruch hat das Erstgericht zurückgewiesen.

Das Rekursgericht hat diesen Beschluß bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof hat den Revisionsrekurs der Antragsteller zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Bestimmungen des Paragraph 143, FGG. betreffen, wie sich aus dem Zusammenhalt mit Paragraph 142, FGG. klar ergibt, nur jene Fälle, in denen das Oberlandesgericht die amtswegige Löschung selbst verfügt hat, ohne daß vorher sich das Registergericht mit der Frage der Löschung befaßt hat, das Oberlandesgericht also nicht über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Registergerichtes, sondern in erster Instanz entschieden hat vergleiche Paragraph 25, Absatz 2, Handelsregisterverfügung). Im vorliegenden Falle wird dagegen ein bestätigender Beschluß des Oberlandesgerichtes als Rekursgerichtes angefochten und ist daher Paragraph 143, Absatz 2, FGG. nicht anzuwenden, vielmehr gilt gemäß Artikel 9, der 4. Einführungsverordnung vom 24. Dezember 1938, DRGBl. römisch eins, S. 1999, Paragraph 16, AußstrG. Nach dieser Bestimmung ist aber eine Anfechtung nur wegen einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit oder Nullität wird im Revisionsrekurs gar nicht behauptet, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes bekämpft. Aber nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung ist schon eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Eine solche liegt vielmehr nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn die zu behandelnde Frage im Gesetz selbst in so klarer Weise gelöst ist, daß ein Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers nicht möglich ist und gleichwohl eine gegenteilige Entscheidung gefällt wurde. Die Frage, ob die Versagung der nachträglichen Bewilligung zum Erwerb eines Gesellschaftsanteiles durch die C. K.-D., narodni podnik seitens der Oesterreichischen Nationalbank eine amtswegige Löschung der Vertriebsgesellschaft m. b. H. im Handelsregister rechtfertigt, ist in den Paragraphen 142 und 144 FGG., aber auch in keiner sonstigen Vorschrift ausdrücklich eindeutig gelöst, wobei insbesondere auf die ganz allgemeine Fassung des Paragraph 142, Absatz eins, FGG. hinzuweisen ist. Die Bejahung dieser Frage durch das Rekursgericht übereinstimmend mit dem Erstgericht ist daher zumindest nicht offenbar gesetzwidrig.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 16, AußstrG. war somit der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

Z27169

Schlagworte

Handelsregister Rechtsmittel, Oberlandesgericht, Rechtsmittel, Rechtsmittel Handelsregister, Registerverfahren, Oberlandesgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0010OB00377.54.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19540609_OGH0002_0010OB00377_5400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung