Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und berechtigt.
Nach § 1 Abs 1 NotwegeG (NWG) entbehrt eine Liegenschaft einer Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz nicht nur dann, wenn es an einer solchen gänzlich mangelt, sondern auch, wenn sie bloß unzulänglich erscheint. Auch in diesem Fall kann der Eigentümer, der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung eine solche Wegeverbindung benötigt, die gerichtliche Einräumung eines Notweges über fremde Liegenschaften - als Legalservitut (SZ 67/119; Egglmeier in Schwimann2, § 1 NWG Rz 1) - nach Maßgabe des Notwegegesetzes begehren. Zutreffend erkannte das Rekursgericht, daß die Antragstellerin nicht die Einräumung eines Notweges durch Erweiterung der bereits bestehenden Wegedienstbarkeit, sondern die Einräumung einer (weiteren) Dienstbarkeit auf sonstigen Flächen der Antragsgegner begehre, um die bestehende Wegedienstbarkeit ausüben zu können.Nach Paragraph eins, Absatz eins, NotwegeG (NWG) entbehrt eine Liegenschaft einer Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz nicht nur dann, wenn es an einer solchen gänzlich mangelt, sondern auch, wenn sie bloß unzulänglich erscheint. Auch in diesem Fall kann der Eigentümer, der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung eine solche Wegeverbindung benötigt, die gerichtliche Einräumung eines Notweges über fremde Liegenschaften - als Legalservitut (SZ 67/119; Egglmeier in Schwimann2, Paragraph eins, NWG Rz 1) - nach Maßgabe des Notwegegesetzes begehren. Zutreffend erkannte das Rekursgericht, daß die Antragstellerin nicht die Einräumung eines Notweges durch Erweiterung der bereits bestehenden Wegedienstbarkeit, sondern die Einräumung einer (weiteren) Dienstbarkeit auf sonstigen Flächen der Antragsgegner begehre, um die bestehende Wegedienstbarkeit ausüben zu können.
Gemäß § 3 NWG besteht der Notweg in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte; insbesondere kann als Notweg auch die Mitbenützung eines vorhandenen Privatweges oder die Herstellung einer Weganlage über fremden Grund und Boden bewilligt werden. Nach § 9 Abs 1 NWG findet die Verhandlung über den Anspruch auf Einräumung eines Notweges auf Einschreiten des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft statt; nach Abs 3 dieser Bestimmung finden die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen Anwendung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist. Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 16 Abs 8 NWG ist der ordentliche Rechtsweg zur Geltendmachung von Ansprüchen, über die in dem durch das NWG geregelten Verfahren zu entscheiden ist, ausgeschlossen. Darf aber eine Sache nur im außerstreitigen Verfahren verhandelt und entschieden werden, so ist eine Verweisung auf den Rechtsweg unzulässig. Daher bleibt im außerstreitigen Notwegeverfahren entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung die Verweisung auf den Rechtsweg auch nach § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG verwehrt (GlUNF 4.026; 1 Ob 40/86; RIS-Justiz RS0006632; Klang in Klang2 II 160; Petrasch in Rummel2, § 480 ABGB Rz 11; Gögl, Die Vorfrage im Verfahren außer Streitsachen in ÖJZ 1956, 592 ff, 595). Ob die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG vorliegen, ist dann nicht mehr zu prüfen. Das Erstgericht muß die maßgebliche Vorfrage, mag es auch eine Tatfrage sein, selbst lösen. Damit hat auch die von den Vorinstanzen angeordnete Verfahrensinnehaltung nach § 127 Abs 1 AußStrG (in Ansehung des Drittantragsgegners) zu entfallen.Gemäß Paragraph 3, NWG besteht der Notweg in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte; insbesondere kann als Notweg auch die Mitbenützung eines vorhandenen Privatweges oder die Herstellung einer Weganlage über fremden Grund und Boden bewilligt werden. Nach Paragraph 9, Absatz eins, NWG findet die Verhandlung über den Anspruch auf Einräumung eines Notweges auf Einschreiten des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft statt; nach Absatz 3, dieser Bestimmung finden die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen Anwendung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 16, Absatz 8, NWG ist der ordentliche Rechtsweg zur Geltendmachung von Ansprüchen, über die in dem durch das NWG geregelten Verfahren zu entscheiden ist, ausgeschlossen. Darf aber eine Sache nur im außerstreitigen Verfahren verhandelt und entschieden werden, so ist eine Verweisung auf den Rechtsweg unzulässig. Daher bleibt im außerstreitigen Notwegeverfahren entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung die Verweisung auf den Rechtsweg auch nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG verwehrt (GlUNF 4.026; 1 Ob 40/86; RIS-Justiz RS0006632; Klang in Klang2 II 160; Petrasch in Rummel2, Paragraph 480, ABGB Rz 11; Gögl, Die Vorfrage im Verfahren außer Streitsachen in ÖJZ 1956, 592 ff, 595). Ob die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG vorliegen, ist dann nicht mehr zu prüfen. Das Erstgericht muß die maßgebliche Vorfrage, mag es auch eine Tatfrage sein, selbst lösen. Damit hat auch die von den Vorinstanzen angeordnete Verfahrensinnehaltung nach Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG (in Ansehung des Drittantragsgegners) zu entfallen.
Die vorinstanzlichen Beschlüsse sind ersatzlos aufzuheben. Ein allfälliger Kostenausspruch nach § 25 NWG hat zu entfallen, weil beide Parteien im zweiseitigen Rechtsmittelverfahren (§ 16 Abs 3 NWG) keine Kosten verzeichneten.Die vorinstanzlichen Beschlüsse sind ersatzlos aufzuheben. Ein allfälliger Kostenausspruch nach Paragraph 25, NWG hat zu entfallen, weil beide Parteien im zweiseitigen Rechtsmittelverfahren (Paragraph 16, Absatz 3, NWG) keine Kosten verzeichneten.