1. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht ohne Durchführung eines Beweisverfahrens von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt abgewichen wäre. Vielmehr hat es die erstgerichtliche Beweiswürdigung ausdrücklich gebilligt und erklärt, seiner rechtlichen Beurteilung dessen Feststellungen zugrundezulegen. Im Übrigen gesteht die Revisionswerberin selbst zu, der Mitarbeiter der beklagten Partei habe sich mit ihrem Repräsentanten getroffen, nachdem Letzterer ausrichten ließ, er stehe nun für ein Treffen zur Verfügung. Wenn das Berufungsgericht nun in diesem Zusammenhang von einer „Verabredung" spricht, so erscheint dies in keiner Weise bedenklich, sodass ein Verfahrensmangel nicht erkennbar ist. Sollte die Revisionswerberin mit ihren Ausführungen darauf hinaus wollen, ihr Repräsentant sei völlig überraschend mit einem Verkaufsoffert konfrontiert worden, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sich der Kontakt zwischen den Verhandlungspartnern in der Vergangenheit auf Teppichgeschäfte beschränkt hatte, sodass auch bei dem nunmehr vereinbarten Gesprächstermin mit diesem Thema zu rechnen war.
2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben sich die Vertreter der Streitteile getroffen und Einigung über den Preis für die zur Ansicht mitgebrachten Teppiche der beklagten Partei erzielt; dass dabei besondere Eigenschaften der Teppiche („wertvoll" bzw „zur Wertanlage geeignet") vereinbart worden wären, konnte nicht festgestellt werden.
Wenn sich die Revisionswerberin nun dadurch benachteiligt erachtet, dass der tatsächliche Wert der Teppiche erheblich unter dem vereinbarten Kaufpreis liege, kann daraus weder das Fehlen einer besonders bedungenen Eigenschaft noch gar eine - bei Spezieskäufen schon aus logischen Gründen ausgeschlossene - Aliudlieferung abgeleitet werden. Im Übrigen hätte auch ein ausdrücklicher Hinweis des Käufers darauf, dass die Teppiche als Wertanlage gedacht sind, an den Rechtsfolgen eines Wertirrtums nichts geändert. Das Interesse des Käufers, keinen den Wert des Kaufobjekts erheblich übersteigenden Kaufpreis zu zahlen, besteht ja unabhängig davon, ob die Sache zum Gebrauch oder als Wertanlage erworben wird. Eine Zusage der beklagten Partei, die verkauften Teppiche hätten einen dem vereinbarten Kaufpreis entsprechenden Verkehrswert, wurde nicht festgestellt. Wenn das Erstgericht festgestellt hat, die Teppiche seien mit einem bestimmten Pauschalpreis „bewertet" worden, so ist damit ersichtlich nur gemeint, dass sich die Verhandlungspartner auf diesen Preis geeinigt haben.
3. Der Vorwurf, die Untergerichte hätten einen hypothetischen Parteiwillen nicht geprüft, geht ins Leere. Grundsätzlich kann ein solcher hypothetischer Parteiwille nur dann Bedeutung haben, wenn beiden Vertragspartnern unterstellt werden kann, eine bestimmte Rechtsfolge gewollt zu haben, wenn sie eine bestimmte, in der Folge tatsächlich eingetretene Entwicklung bedacht hätten. Davon kann aber keine Rede sein, wenn es einem Vertragspartner gelingt, für seine Ware einen besonders hohen Preis zu erzielen. Er will sich in einem solchen Fall typischer Weise nicht dazu verpflichten, einen Differenzbetrag rückzuerstatten oder das Geschäft überhaupt rückgängig zu machen, wenn sich später herausstellt, das der übliche Handelswert geringer anzusetzen ist.
4. Nachdem feststeht, dass die klagende Partei zu einem vereinbarten Pauschalpreis 26 individualisierte Teppiche erworben hat, bleibt überhaupt unklar, aus welchem Grunde sie berechtigt sein sollte, den Kaufpreis rückerstattet zu bekommen. Insbesondere kann nach ihrer Auffassung nicht gefolgt werden, sie habe einen Gattungskauf über nicht näher konkretisierte Teppiche, die bloß die Eigenschaft „wertvoll" haben sollten, abgeschlossen. Die klagende Partei hat den Vertrag auch nicht wegen eines Willensmangels - etwa wegen eines arglistig herbeigeführten Movitirrtums über den Wert - angefochten. Sie bleibt daher an den Vertrag gebunden.
5. Soweit die Revisionswerberin auf das Eventualbegehren eingeht, ist sie darauf hinzuweisen, dass dieses nicht Gegenstand des angefochtenen Teilurteils ist.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).