Aus der Begründung:
Das Rekursgericht ist bei der Beantwortung der Frage, ob zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch die ordentlichen Gerichte zuständig sind, ob also die Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben ist, zutreffend von den Behauptungen der Klage ausgegangen. Diesen zufolge hat der Beklagte den natürlichen Abfluß des Quellwassers in unzulässiger Weise verändert, er hat sich so verhalten, als ob ihm entweder als Eigentümer der Liegenschaft EZ. 130 KG. R. oder persönlich das Recht zustehe, die Wasserverhältnisse zu verändern und Eingriffe in das Eigentum der Kläger vorzunehmen. Das Begehren der Kläger geht daher, wie bereits ausgeführt, auf Feststellung des Nichtbestehens einer Dienstbarkeit, auf Untersagung der weiteren Ableitung, auf Entfernung des auf das Grundstück der Kläger herabgeschwemmten Geschiebes und auf Ersatz der bisherigen Auslagen. Das Ziel der Klage ist daher die Feststellung, daß das Eigentum der Kläger nicht durch eine Servitut belastet ist, das daraus sich ergebende Gebot an den Beklagten, weitere Eingriffe in das Eigentum der Kläger zu unterlassen und das Begehren, den entstandenen Schaden teils durch Naturalrestitution (Entfernung des Geschiebes), teils durch Geldleistung wiedergutzumachen. Die Entscheidung über eine derartige Negatorien- und Schadenersatzklage steht den ordentlichen Gerichten zu (vgl. SZ. XIII 216, SZ. XIX 155, u. a.).Das Rekursgericht ist bei der Beantwortung der Frage, ob zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch die ordentlichen Gerichte zuständig sind, ob also die Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben ist, zutreffend von den Behauptungen der Klage ausgegangen. Diesen zufolge hat der Beklagte den natürlichen Abfluß des Quellwassers in unzulässiger Weise verändert, er hat sich so verhalten, als ob ihm entweder als Eigentümer der Liegenschaft EZ. 130 KG. R. oder persönlich das Recht zustehe, die Wasserverhältnisse zu verändern und Eingriffe in das Eigentum der Kläger vorzunehmen. Das Begehren der Kläger geht daher, wie bereits ausgeführt, auf Feststellung des Nichtbestehens einer Dienstbarkeit, auf Untersagung der weiteren Ableitung, auf Entfernung des auf das Grundstück der Kläger herabgeschwemmten Geschiebes und auf Ersatz der bisherigen Auslagen. Das Ziel der Klage ist daher die Feststellung, daß das Eigentum der Kläger nicht durch eine Servitut belastet ist, das daraus sich ergebende Gebot an den Beklagten, weitere Eingriffe in das Eigentum der Kläger zu unterlassen und das Begehren, den entstandenen Schaden teils durch Naturalrestitution (Entfernung des Geschiebes), teils durch Geldleistung wiedergutzumachen. Die Entscheidung über eine derartige Negatorien- und Schadenersatzklage steht den ordentlichen Gerichten zu vergleiche SZ. römisch dreizehn 216, SZ. römisch neunzehn 155, u. a.).
Die Rekursausführungen des Beklagten sind nicht geeignet, die Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht darzutun, da sie im wesentlichen davon ausgehen, daß die Klage eine Beschwerde nach § 39 WRG. 1959 darstelle. Das Begehren der Klage geht aber über die den Klägern nach dem Wasserrechtsgesetz zustehenden Möglichkeiten hinaus. Diese sind nämlich (vgl. Anm. 2 zu § 138 WRG. 1959 von Hartig, Ausgabe 1961) dadurch begrenzt, daß der Beklagte eine Strafanzeige nach § 137 WRG. erstatten oder nach § 138 WRG. die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung verlangen oder - zur Vorbereitung eines zivilrechtlichen Ersatzanspruches - lediglich die Feststellung seitens der Wasserrechtsbehörde verlangen kann, daß mit einer bestimmten nachteiligen Wirkung bei Erteilung der Bewilligung nicht gerechnet wurde.Die Rekursausführungen des Beklagten sind nicht geeignet, die Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht darzutun, da sie im wesentlichen davon ausgehen, daß die Klage eine Beschwerde nach Paragraph 39, WRG. 1959 darstelle. Das Begehren der Klage geht aber über die den Klägern nach dem Wasserrechtsgesetz zustehenden Möglichkeiten hinaus. Diese sind nämlich vergleiche Anmerkung 2 zu Paragraph 138, WRG. 1959 von Hartig, Ausgabe 1961) dadurch begrenzt, daß der Beklagte eine Strafanzeige nach Paragraph 137, WRG. erstatten oder nach Paragraph 138, WRG. die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung verlangen oder - zur Vorbereitung eines zivilrechtlichen Ersatzanspruches - lediglich die Feststellung seitens der Wasserrechtsbehörde verlangen kann, daß mit einer bestimmten nachteiligen Wirkung bei Erteilung der Bewilligung nicht gerechnet wurde.
Der von den Klägern geltend gemachte Sachverhalt mag also der Wasserrechtsbehörde wohl Anlaß zu einem Einschreiten geben können, aber nicht in der Richtung der von den Klägern in der Klage gestellten Begehren. Daß die Wasserrechtsbehörde im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung I. Instanz dessenungeachtet Verfügungen getroffen hätte, die sich als Entscheidung über das eine oder andere dieser Begehren darstellen würden, dies noch dazu rechtskräftig, ist von keiner Seite behauptet worden.Der von den Klägern geltend gemachte Sachverhalt mag also der Wasserrechtsbehörde wohl Anlaß zu einem Einschreiten geben können, aber nicht in der Richtung der von den Klägern in der Klage gestellten Begehren. Daß die Wasserrechtsbehörde im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung römisch eins. Instanz dessenungeachtet Verfügungen getroffen hätte, die sich als Entscheidung über das eine oder andere dieser Begehren darstellen würden, dies noch dazu rechtskräftig, ist von keiner Seite behauptet worden.
Dem Revisionsrekurs, in dessen Ausführungen letzten Endes die Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche verkannt wird, ist daher ein Erfolg zu versagen.