Im Nachlaß der am 24. Dezember 1963 in Wien verstorbenen Karoline K, fand sich eine mit 27. Dezember 1950 datierte Erklärung des letzten Willens, die zwei Abänderungen bzw. Ergänzungen - teils mit, teils ohne Datumsangabe - aufweist. Die erste Seite dieses Schriftstückes hat folgenden Inhalt: "Mein letzter Wille. Ich, gefertigte Karoline K., ordne im Zustand voller Besonnenheit und frei vom Zwang, Betrug und Irrtum letztwillig an wie folgt: Ich setze hiemit zur Alleinerbin meines gesamten wo immer befindlichen beweglichen und unbeweglichen Nachlaßvermögens meine Schwester Frau Maria K. ein. Urkund dessen meine eigenhändige Unterschrift als Aufsatz meines letzten Willens gilt. Kukula K. Wien. 27. Dezember 1950. N.B. Nach dem Ableben beider (Karoline und Maria K.) übergeht der obige gesamte Nachlaß an das Spital der barmherzigen Brüder II. Bez. Wien. Wien, Oktober 1958."Im Nachlaß der am 24. Dezember 1963 in Wien verstorbenen Karoline K, fand sich eine mit 27. Dezember 1950 datierte Erklärung des letzten Willens, die zwei Abänderungen bzw. Ergänzungen - teils mit, teils ohne Datumsangabe - aufweist. Die erste Seite dieses Schriftstückes hat folgenden Inhalt: "Mein letzter Wille. Ich, gefertigte Karoline K., ordne im Zustand voller Besonnenheit und frei vom Zwang, Betrug und Irrtum letztwillig an wie folgt: Ich setze hiemit zur Alleinerbin meines gesamten wo immer befindlichen beweglichen und unbeweglichen Nachlaßvermögens meine Schwester Frau Maria K. ein. Urkund dessen meine eigenhändige Unterschrift als Aufsatz meines letzten Willens gilt. Kukula K. Wien. 27. Dezember 1950. N.B. Nach dem Ableben beider (Karoline und Maria K.) übergeht der obige gesamte Nachlaß an das Spital der barmherzigen Brüder römisch zwei. Bez. Wien. Wien, Oktober 1958."
Die Rückseite dieses Schriftstückes enthält folgende weitere Anordnung: "N.B. Wäsche, Kleider, Möbel, Klaviere, Schmuck, an meinen Nichten verteilt Hedy P. u. Hilde H." Unterschrift: "Karoline
K."
Der auf der Rückseite der Urkunde oberhalb des Namens, "Karoline K."
stehende Nachsatz ist mit Quer- und Schrägstrichen durchgestrichen; darüber sind die Worte "ungültig, Lola K." geschrieben.
Zum Nachlaß nach Karoline K., die ihre Schwester Maria K. überlebt hat, haben beide Parteien Erbserklärungen abgegeben, und zwar die klagende Partei auf Grund des vorliegenden Testamentes, die Beklagten teils als Geschwister, teils als Nichten der Erblasserin auf Grund des Gesetzes. Das Abhandlungsgericht hat diese Erbserklärungen angenommen; die nunmehrige klagende Partei wurde angewiesen, die Klage zu überreichen (§ 126 AußStrG.).Zum Nachlaß nach Karoline K., die ihre Schwester Maria K. überlebt hat, haben beide Parteien Erbserklärungen abgegeben, und zwar die klagende Partei auf Grund des vorliegenden Testamentes, die Beklagten teils als Geschwister, teils als Nichten der Erblasserin auf Grund des Gesetzes. Das Abhandlungsgericht hat diese Erbserklärungen angenommen; die nunmehrige klagende Partei wurde angewiesen, die Klage zu überreichen (Paragraph 126, AußStrG.).
Die klagende Partei begehrt die Feststellung, daß a) die vorliegende letztwillige Verfügung ein gültiges Testament darstelle und b) ihr auf Grund dieses Testamentes das alleinige Erbrecht zum Nachlaß der Karoline K. zustehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es von folgenden wesentlichen Feststellungen ausging: Die Erblasserin habe die in ihrem Wortlaut bereits wiedergegebene letztwillige Verfügung in allen ihren Teilen eigenhändig geschrieben und sei sich dabei der Tragweite ihrer Handlungsweise durchaus bewußt gewesen; insbesondere lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Erblasserin bei der Niederschrift des im Jahre 1963 verfaßten, auf der Rückseite der Urkunde enthaltenen Teiles des Testamentes testierunfähig gewesen sei.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß zwar die auf der ersten Seite des Schriftstückes getroffene Anordnung vom 27. Dezember 1950 eine gültige letztwillige Verfügung darstelle, dies aber für den daran anknüpfenden, mit den Buchstaben "N.B." beginnenden und mit der Orts- und Zeitangabe "Wien, Oktober 1958" endenden Zusatz nicht zutreffe, weil dieser Zusatz zwar von der Erblasserin eigenhändig geschrieben, von dieser aber nicht eigenhändig unterfertigt worden sei. Der auf der Rückseite der Urkunde enthaltene Namenszug stehe mit dem im Oktober 1958 verfaßten Nachsatz in keinem räumlichen, insbesondere aber in keinem zeitlichen Zusammenhang. Die Erblasserin habe diesen erst im Jahre 1963 während eines Aufenthaltes im Altersheim, also erst fünf Jahre später, auf das Schriftstück gesetzt. Mangels einer Unterfertigung der letztwilligen Verfügung vom Oktober 1958 sei diese ungültig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es der Klage stattgab. Es übernahm die Beweiswürdigung und die darauf gegrundeten Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, vertrat jedoch - abweichend vom Erstgericht - in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, daß beim holographen Testament (§ 578 ABGB.) eine räumliche Beziehung zwischen dem Text der Anordnung und der Unterschrift des Erblassers bestehen müsse, daß aber - anders als beim allographen Testament (§ 579 ABGB.) - die Einheit des Testieraktes keine Voraussetzung für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung bilde. So gesehen, entspreche aber das vorliegende Testament den gesetzlichen Formvorschriften, weil es von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und von ihr am Schluß des Schriftstückes - wenngleich mehrere Jahre später - unterschrieben worden sei. Die Unterfertigung des auf Seite 2 enthaltenen Nachsatzes mit dem Namenszug der Erblasserin decke auch die von ihr nicht unterschriebene, vom Oktober 1958 stammende Anordnung. Der Umstand, daß Karoline K. den auf die Rückseite der Urkunde geschriebenen Zusatz später wieder durchgestrichen habe, vermöge nichts daran zu ändern, daß die verbliebene Unterschrift der Erblasserin den vorangehenden Text (Nachsatz auf S. 1) decke.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es der Klage stattgab. Es übernahm die Beweiswürdigung und die darauf gegrundeten Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, vertrat jedoch - abweichend vom Erstgericht - in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, daß beim holographen Testament (Paragraph 578, ABGB.) eine räumliche Beziehung zwischen dem Text der Anordnung und der Unterschrift des Erblassers bestehen müsse, daß aber - anders als beim allographen Testament (Paragraph 579, ABGB.) - die Einheit des Testieraktes keine Voraussetzung für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung bilde. So gesehen, entspreche aber das vorliegende Testament den gesetzlichen Formvorschriften, weil es von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und von ihr am Schluß des Schriftstückes - wenngleich mehrere Jahre später - unterschrieben worden sei. Die Unterfertigung des auf Seite 2 enthaltenen Nachsatzes mit dem Namenszug der Erblasserin decke auch die von ihr nicht unterschriebene, vom Oktober 1958 stammende Anordnung. Der Umstand, daß Karoline K. den auf die Rückseite der Urkunde geschriebenen Zusatz später wieder durchgestrichen habe, vermöge nichts daran zu ändern, daß die verbliebene Unterschrift der Erblasserin den vorangehenden Text (Nachsatz auf S. 1) decke.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.