Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 1 AHG haften ua die Länder nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für schuldhaftes Handeln derjenigen Organe, die jemandem durch ihr rechtswidriges Verhalten "in Vollziehung der Gesetze" Schaden zugefügt haben. Es ist ständige, mit der Rechtslehre (Walter - Mayer, Grundriß des Bundesverfassungsrechts[4] 339; Novak in ÖJZ 1979, 1 ff., insbesonders 6; Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 819; Loebenstein - Kaniak, Komm. z. AHG 44 f.) übereinstimmende Rechtsprechung (SZ 53/12; SZ 51/186; SZ 51/2; SZ 45/134 uva.), daß ein Organ eines Rechtsträgers nur dann in Vollziehung der Gesetze iS des § 1 AHG handelt, wenn es im Bereich der Hoheitsverwaltung des Rechtsträgers tätig ist. Ein Rechtsträger wird auf dem Gebiete der Hoheitsverwaltung tätig, wenn er zur Erreichung der Verwaltungsziele Hoheitsakte setzt, auf dem Gebiete der Privatwirtschaftsverwaltung hingegen dann, wenn er sich zur Erreichung dieser Ziele der gleichen Mittel bedient, die die Rechtsordnung jedermann, also auch Privaten, zur Verfügung stellt (SZ 45/134). Hoheitsverwaltung ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Rechtsträger dem Staatsbürger mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet gegenübertritt. Entscheidend ist somit, welche rechtstechnischen Mittel der Gesetzgeber zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereit hält (VfGH Slg. 3262/1957; OGH SZ 51/184; SZ 45/134). Beim schadenstiftenden Verhalten in Vollziehung der Gesetze muß es sich nicht unmittelbar um Setzen oder Unterlassen von Befehls- oder Zwangsmaßregeln handeln. Erforderlich ist nur, daß das in Betracht kommende Organverhalten in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist (SZ 51/184; SZ 45/134; SZ 43/167). Unter diesen Voraussetzungen können auch rein tatsächliche Verrichtungen unter den Begriff "in Vollziehung der Gesetze" fallen (SZ 48/17; SZ 43/10 ua.).Nach Paragraph eins, AHG haften ua die Länder nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für schuldhaftes Handeln derjenigen Organe, die jemandem durch ihr rechtswidriges Verhalten "in Vollziehung der Gesetze" Schaden zugefügt haben. Es ist ständige, mit der Rechtslehre (Walter - Mayer, Grundriß des Bundesverfassungsrechts[4] 339; Novak in ÖJZ 1979, 1 ff., insbesonders 6; Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 819; Loebenstein - Kaniak, Komm. z. AHG 44 f.) übereinstimmende Rechtsprechung (SZ 53/12; SZ 51/186; SZ 51/2; SZ 45/134 uva.), daß ein Organ eines Rechtsträgers nur dann in Vollziehung der Gesetze iS des Paragraph eins, AHG handelt, wenn es im Bereich der Hoheitsverwaltung des Rechtsträgers tätig ist. Ein Rechtsträger wird auf dem Gebiete der Hoheitsverwaltung tätig, wenn er zur Erreichung der Verwaltungsziele Hoheitsakte setzt, auf dem Gebiete der Privatwirtschaftsverwaltung hingegen dann, wenn er sich zur Erreichung dieser Ziele der gleichen Mittel bedient, die die Rechtsordnung jedermann, also auch Privaten, zur Verfügung stellt (SZ 45/134). Hoheitsverwaltung ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Rechtsträger dem Staatsbürger mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet gegenübertritt. Entscheidend ist somit, welche rechtstechnischen Mittel der Gesetzgeber zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereit hält (VfGH Slg. 3262 aus 1957,; OGH SZ 51/184; SZ 45/134). Beim schadenstiftenden Verhalten in Vollziehung der Gesetze muß es sich nicht unmittelbar um Setzen oder Unterlassen von Befehls- oder Zwangsmaßregeln handeln. Erforderlich ist nur, daß das in Betracht kommende Organverhalten in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist (SZ 51/184; SZ 45/134; SZ 43/167). Unter diesen Voraussetzungen können auch rein tatsächliche Verrichtungen unter den Begriff "in Vollziehung der Gesetze" fallen (SZ 48/17; SZ 43/10 ua.).
Die im Flurverfassungsgrundsatzgesetz 1951 (FGG) und in den einzelnen Ausführungsgesetzen der Länder (für den gegenständlichen Fall das Nö. Flurverfassungslandesgesetz 1975, LGBl. 6650) geregelte Grundstückszusammenlegung verfolgt das Ziel, durch Neueinteilung und Erschließung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes, sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der Betriebe die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Raum zu verbessern oder neu zu gestalten (§ 1 Abs. 1 FGG; sinngemäß § 1 Abs. 1 Nö. FLG 1975). Dieses Ziel soll vor allem durch Beseitigung der Mängel der Agrarstruktur (zersplitterter Grundbesitz) und Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse erreicht werden (§ 1 Abs. 2 FGG; § 1 Abs. 2 Nö. FLG 1975). Das Verfahren ist von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten (§ 10 Abs. 1 FGG; § 3 Abs. 2 Nö. FLG 1975), was der Motivbericht zum Entwurf der Nö. Flurverfassungsnovelle 1971 damit begrundete, daß die Zusammenlegung überwiegend im öffentlichen Interesse durchgeführt wird. Ein Antragsrecht der Gründeigentümer besteht in Niederösterreich nicht mehr (Ahammer, Das Verfahren der Grundstückszusammenlegung[3] 17). Die Agrarbehörden haben während eines Zusammenlegungsverfahrens eine umfassende Zuständigkeit. Sie erstreckt sich gemäß § 97 Abs. 1 Nö. FLG 1975 - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - vom Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bis zum Zeitpunkt seines Anschlusses auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssen (ebenso § 34 Abs. 3 FGG). Die Agrarbehörde hat nicht nur nach Feststellung des Besitzstandes und der Abfindungswünsche und der Bewertung der Grundstücke die der Beseitigung der Mängel der Agrarstruktur dienende neue Flureinteilung zu bestimmen und hiefür Abfindungen bescheidmäßig festzusetzen (sogenannter Zusammenlegungsplan; § 21 Nö. FLG 1975), sondern auch über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsgebiet einen Plan zu erstellen und über die Ergebnisse der Planung einen Bescheid, allenfalls auch über Teilergebnisse Teilbescheide, zu erlassen (§ 14 Abs. 1 und 2 Nö. FLG 1975). Gemäß § 13 Abs. 1 Nö. FLG 1975 sind im Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen bodenverbessernden gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen (wie Kultivierungen, Erdarbeitungen, Aufforstungen udgl.) durchzuführen sowie jene Anlagen (wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen) zu errichten und jene Veränderungen an bestehenden Anlagen vorzunehmen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen. Auch die Einzelheiten der technischen Gestaltung, Ausführung und Finanzierung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind, soweit sie nicht im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen festgelegt wurden, in gesonderten Bescheiden zu regeln.Die im Flurverfassungsgrundsatzgesetz 1951 (FGG) und in den einzelnen Ausführungsgesetzen der Länder (für den gegenständlichen Fall das Nö. Flurverfassungslandesgesetz 1975, Landesgesetzblatt 6650) geregelte Grundstückszusammenlegung verfolgt das Ziel, durch Neueinteilung und Erschließung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes, sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der Betriebe die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Raum zu verbessern oder neu zu gestalten (Paragraph eins, Absatz eins, FGG; sinngemäß Paragraph eins, Absatz eins, Nö. FLG 1975). Dieses Ziel soll vor allem durch Beseitigung der Mängel der Agrarstruktur (zersplitterter Grundbesitz) und Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse erreicht werden (Paragraph eins, Absatz 2, FGG; Paragraph eins, Absatz 2, Nö. FLG 1975). Das Verfahren ist von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten (Paragraph 10, Absatz eins, FGG; Paragraph 3, Absatz 2, Nö. FLG 1975), was der Motivbericht zum Entwurf der Nö. Flurverfassungsnovelle 1971 damit begrundete, daß die Zusammenlegung überwiegend im öffentlichen Interesse durchgeführt wird. Ein Antragsrecht der Gründeigentümer besteht in Niederösterreich nicht mehr (Ahammer, Das Verfahren der Grundstückszusammenlegung[3] 17). Die Agrarbehörden haben während eines Zusammenlegungsverfahrens eine umfassende Zuständigkeit. Sie erstreckt sich gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Nö. FLG 1975 - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - vom Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bis zum Zeitpunkt seines Anschlusses auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssen (ebenso Paragraph 34, Absatz 3, FGG). Die Agrarbehörde hat nicht nur nach Feststellung des Besitzstandes und der Abfindungswünsche und der Bewertung der Grundstücke die der Beseitigung der Mängel der Agrarstruktur dienende neue Flureinteilung zu bestimmen und hiefür Abfindungen bescheidmäßig festzusetzen (sogenannter Zusammenlegungsplan; Paragraph 21, Nö. FLG 1975), sondern auch über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsgebiet einen Plan zu erstellen und über die Ergebnisse der Planung einen Bescheid, allenfalls auch über Teilergebnisse Teilbescheide, zu erlassen (Paragraph 14, Absatz eins und 2 Nö. FLG 1975). Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Nö. FLG 1975 sind im Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen bodenverbessernden gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen (wie Kultivierungen, Erdarbeitungen, Aufforstungen udgl.) durchzuführen sowie jene Anlagen (wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen) zu errichten und jene Veränderungen an bestehenden Anlagen vorzunehmen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen. Auch die Einzelheiten der technischen Gestaltung, Ausführung und Finanzierung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind, soweit sie nicht im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen festgelegt wurden, in gesonderten Bescheiden zu regeln.
Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 1 Nö. FLG 1975) obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 5 Nö. FLG 1975), die die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden. Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist eine mit Verordnung zu begrundende Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 7 Abs. 1 Nö. FLG 1975; vgl. § 8 Abs. 1 und 3 FGG). Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist Partei des Zusammenlegungsverfahrens (§ 6 lit. d Nö. FLG 1975). Sie hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Behörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben (§ 7 Abs. 2 Nö. FLG 1975). Schließlich ist sie auch Kostenträger, weil sie die erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen für die ihr zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen hat (§§ 7 Abs. 2, 115 Nö. FLG 1975). Gemäß § 27 Abs. 1 Nö. FLG 1975 hat die Behörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, soweit dies nicht schon nach Sonderbestimmungen geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Auszahlung der Geldabfindungen sowie die Durchführung der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuerkatasters oder Grenzkatasters zu veranlassen. Der Behörde sind zu diesem Vollzug auch Zwangsmittel an die Hand gegeben, mag davon auch wegen des Interesses der beteiligten Gründeigentümer an der Durchführung der Zusammenlegung nur selten Gebrauch gemacht werden. Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, hat die Behörde nach vorheriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr und Kosten der Zusammenlegungsgemeinschaft nachzuholen (§ 9 Abs. 2 Nö. FLG 1975). Erst nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung und der Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen (§ 28 Nö. FLG 1975).Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen (Paragraph 13, Absatz eins, Nö. FLG 1975) obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft (Paragraph 14, Absatz 5, Nö. FLG 1975), die die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden. Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist eine mit Verordnung zu begrundende Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 7, Absatz eins, Nö. FLG 1975; vergleiche Paragraph 8, Absatz eins und 3 FGG). Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist Partei des Zusammenlegungsverfahrens (Paragraph 6, Litera d, Nö. FLG 1975). Sie hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Behörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben (Paragraph 7, Absatz 2, Nö. FLG 1975). Schließlich ist sie auch Kostenträger, weil sie die erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen für die ihr zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen hat (Paragraphen 7, Absatz 2, 115, Nö. FLG 1975). Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Nö. FLG 1975 hat die Behörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, soweit dies nicht schon nach Sonderbestimmungen geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Auszahlung der Geldabfindungen sowie die Durchführung der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuerkatasters oder Grenzkatasters zu veranlassen. Der Behörde sind zu diesem Vollzug auch Zwangsmittel an die Hand gegeben, mag davon auch wegen des Interesses der beteiligten Gründeigentümer an der Durchführung der Zusammenlegung nur selten Gebrauch gemacht werden. Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, hat die Behörde nach vorheriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr und Kosten der Zusammenlegungsgemeinschaft nachzuholen (Paragraph 9, Absatz 2, Nö. FLG 1975). Erst nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung und der Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen (Paragraph 28, Nö. FLG 1975).
Aus den dargestellten Regelungen ergibt sich, daß sich die hoheitlichen Aufgaben der Nö. Agrarbezirksbehörde nicht auf die zwischen der amtswegigen Einleitung des Verfahrens und der Erlassung der einschlägigen Bescheide (insbesondere des Zusammenlegungsplanes und des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) liegenden Verfahrensschritte beschränken. Die Behörde hat vielmehr nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes dessen Vollzug zu veranlassen und die dazu erforderlichen Arbeiten teils selbst durchzuführen, soweit es aber die gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen betrifft, die Durchführung durch die Zusammenlegungsgemeinschaft anzuordnen. Die Aufgabe der Zusammenlegungsgemeinschaft im Zusammenlegungsverfahren ist eine zweifache. In Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder und bei der Beratung der Behörde steht sie dieser als Partei gegenüber. Soweit sie aber die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben, durchführt (§§ 7 Abs. 2, 14 Abs. 5 Nö. FLG 1975), hat sie keinen eigenen Wirkungskreis und nur eine nominelle Selbstverwaltung. Tatsächlich hat die Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr insoweit zugewiesenen Aufgaben nur nach den Aufträgen (dh. Weisungen) der Agrarbehörde durchzuführen (Ahammer aaO 20). Sie ist damit selbst ein Teil der Erfüllung der öffentlichen Interessen, die die Flurverfassungsgesetze verfolgen. Auch die Zusammenlegungsgemeinschaft wird also, wenn sie im Auftrag und unter der Aufsicht der Nö. Agrarbezirksbehörde gemäß § 14 Abs. 5 und 27 Abs. 1 Nö. FLG 1975 gemeinsame Maßnahmen durchführt und gemeinsame Anlagen errichtet, in Vollziehung der Bescheide der Nö. Agrarbezirksbehörde und damit in Vollziehung der Gesetze des Rechtsträgers Land tätig. Allfällige von ihr bei Erfüllung dieser Aufgabe herangezogenen Privatunternehmer sind Organe iS des § 1 Abs. 2 AHG (vgl. JBl. 1981, 650).Aus den dargestellten Regelungen ergibt sich, daß sich die hoheitlichen Aufgaben der Nö. Agrarbezirksbehörde nicht auf die zwischen der amtswegigen Einleitung des Verfahrens und der Erlassung der einschlägigen Bescheide (insbesondere des Zusammenlegungsplanes und des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) liegenden Verfahrensschritte beschränken. Die Behörde hat vielmehr nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes dessen Vollzug zu veranlassen und die dazu erforderlichen Arbeiten teils selbst durchzuführen, soweit es aber die gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen betrifft, die Durchführung durch die Zusammenlegungsgemeinschaft anzuordnen. Die Aufgabe der Zusammenlegungsgemeinschaft im Zusammenlegungsverfahren ist eine zweifache. In Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder und bei der Beratung der Behörde steht sie dieser als Partei gegenüber. Soweit sie aber die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben, durchführt (Paragraphen 7, Absatz 2, 14, Absatz 5, Nö. FLG 1975), hat sie keinen eigenen Wirkungskreis und nur eine nominelle Selbstverwaltung. Tatsächlich hat die Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr insoweit zugewiesenen Aufgaben nur nach den Aufträgen (dh. Weisungen) der Agrarbehörde durchzuführen (Ahammer aaO 20). Sie ist damit selbst ein Teil der Erfüllung der öffentlichen Interessen, die die Flurverfassungsgesetze verfolgen. Auch die Zusammenlegungsgemeinschaft wird also, wenn sie im Auftrag und unter der Aufsicht der Nö. Agrarbezirksbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und 27 Absatz eins, Nö. FLG 1975 gemeinsame Maßnahmen durchführt und gemeinsame Anlagen errichtet, in Vollziehung der Bescheide der Nö. Agrarbezirksbehörde und damit in Vollziehung der Gesetze des Rechtsträgers Land tätig. Allfällige von ihr bei Erfüllung dieser Aufgabe herangezogenen Privatunternehmer sind Organe iS des Paragraph eins, Absatz 2, AHG vergleiche JBl. 1981, 650).
Das gesamte Zusammenlegungsverfahren ist somit von seiner amtswegigen Einleitung bis zu seinem erst mit dem vollständigen Vollzug des Zusammenlegungsplanes im Verordnungswege festzusetzenden Abschluß ein mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattetes Verfahren, in dem für ein Tätigwerden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung kein Raum bleibt. Auch die agrartechnischen (kulturtechnischen) Abteilungen der Nö. Agrarbezirksbehörde (vgl. § 2 Abs. 3 AgrBehG 1950) werden daher bei Ausführung eines Zusammenlegungsplanes "in Vollziehung der Gesetze" iS des § 1 Abs. 1 AHG tätig. An dieser Zuordnung der Tätigkeit ändert nichts, daß sich die kulturtechnische Abteilung der Nö. Agrarbezirksbehorde zur Durchführung der zum Unfall führenden Arbeiten eines privaten Unternehmers bediente (vgl. SZ 51/126). Der Ansicht der Revision, der hoheitliche Aufgaben besorgenden Agrarbehörde stunden, dem Verhältnis zwischen Straßenbehörde und Straßenverwaltung vergleichbar (SZ 45/134), kulturtechnische Fachabteilungen als "reine Technikerabteilungen ohne hoheitliche Funktion" gegenüber, kann auf Grund der dargestellten Gesetzeslage nicht gefolgt werden. Die Straßenverwaltung tritt der Straßenbehörde mit Bewilligungsanträgen gegenüber, handelt aber im Rahmen der erteilten Bewilligung ähnlich wie jeder private Bauwerber, nach eigenem Ermessen. Das gesamte Zusammenlegungsverfahren ist hingegen von seiner Einleitung bis zu seinem Abschluß auf die Erreichung der gesetzlichen Ziele ausgerichtet und nicht nur von Amts wegen einzuleiten, sondern auch teilweise unter Heranziehung der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit auf Kosten ihrer Mitglieder, von Amts wegen durchzuführen.Das gesamte Zusammenlegungsverfahren ist somit von seiner amtswegigen Einleitung bis zu seinem erst mit dem vollständigen Vollzug des Zusammenlegungsplanes im Verordnungswege festzusetzenden Abschluß ein mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattetes Verfahren, in dem für ein Tätigwerden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung kein Raum bleibt. Auch die agrartechnischen (kulturtechnischen) Abteilungen der Nö. Agrarbezirksbehörde vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, AgrBehG 1950) werden daher bei Ausführung eines Zusammenlegungsplanes "in Vollziehung der Gesetze" iS des Paragraph eins, Absatz eins, AHG tätig. An dieser Zuordnung der Tätigkeit ändert nichts, daß sich die kulturtechnische Abteilung der Nö. Agrarbezirksbehorde zur Durchführung der zum Unfall führenden Arbeiten eines privaten Unternehmers bediente vergleiche SZ 51/126). Der Ansicht der Revision, der hoheitliche Aufgaben besorgenden Agrarbehörde stunden, dem Verhältnis zwischen Straßenbehörde und Straßenverwaltung vergleichbar (SZ 45/134), kulturtechnische Fachabteilungen als "reine Technikerabteilungen ohne hoheitliche Funktion" gegenüber, kann auf Grund der dargestellten Gesetzeslage nicht gefolgt werden. Die Straßenverwaltung tritt der Straßenbehörde mit Bewilligungsanträgen gegenüber, handelt aber im Rahmen der erteilten Bewilligung ähnlich wie jeder private Bauwerber, nach eigenem Ermessen. Das gesamte Zusammenlegungsverfahren ist hingegen von seiner Einleitung bis zu seinem Abschluß auf die Erreichung der gesetzlichen Ziele ausgerichtet und nicht nur von Amts wegen einzuleiten, sondern auch teilweise unter Heranziehung der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit auf Kosten ihrer Mitglieder, von Amts wegen durchzuführen.
Ist aber das gesamte Zusammenlegungsverfahren bis zu seinem Abschluß ein hoheitliches, so ist es für die Beantwortung der Frage, ob der klagsgegenständliche Schaden "in Vollziehung der Gesetze" zugefügt wurde, gleichgültig, ob die kulturtechnische Fachabteilung der Nö. Agrarbezirksbehörde - wie offenbar im gegenständlichen Fall - unmittelbar die Ausführung der Arbeiten durch einen Privatunternehmer anordnete oder ob die Zusammenlegungsgemeinschaft über Anordnung der Nö. Agrarbezirksbehörde den Auftrag an einen Privatunternehmer erteilte. Auch für die Frage der Passivlegitimation bleibt dies bedeutungslos, weil die Zusammenlegungsgemeinschaft bei der Errichtung gemeinsamer Anlagen, wie oben ausgeführt, nur in Vollziehung der Gesetze des Rechtsträgers Land tätig werden konnte, so daß auch das Verhalten ihrer Organe der beklagten Partei zuzurechnen wäre. Fragen der Verletzung von Aufsichtspflichten im Verhältnis zwischen Agrarbezirksbehörde und Zusammenlegungsgemeinschaft stellen sich bei dieser Rechtslage nicht.
Zur Frage der schuldhaften Verursachung des Schadens nimmt die Revisionswerberin nicht mehr Stellung. Es genügt daher, dazu auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, wonach es Pflicht der Organe der beklagten Partei gewesen wäre, so wie bei den vorausgegangenen Anlässen dafür vorzusorgen, daß die Beamten des Kabelbauamtes entsprechend den getroffenen Absprachen von den Grabungsarbeiten verständigt werden. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Ausfall an Gebühren, den die Post- und Telegraphenverwaltung durch die infolge Beschädigung eines Fernkabels eingetretene Unbenützbarkeit erlitten hat, wirklicher Schaden und nicht entgangener Gewinn ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH (2 Ob 507/80; 5 Ob 258/75; EvBl. 1971/307; SZ 40/2).