Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der klagenden Partei ist gerechtfertigt.
§ 6 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. 45, unterscheidet ausschließliche Bundesabgaben, zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, ausschließliche Landesabgaben, zwischen Ländern und Gemeinde geteilte Abgaben und ausschließliche Gemeindeabgaben. Die Anzeigenabgabe kann als Landes-, Gemeinde- oder zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgabe erhoben werden. Derzeit werden Anzeigenabgaben in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Oberösterreich als Gemeindeabgaben erhoben. § 7 Abs. 4 F-VG ermächtigt die Bundesgesetzgebung, hinsichtlich der Landes- und Gemeindeabgaben Bestimmungen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung oder einer sonst übermäßigen Belastung zu treffen. Solche Bestimmungen wurden bisher nicht erlassen (Höld, Kommentar zu den Anzeigenabgabe- und Ankündigungsabgabegesetzen 10). Ein Ausgleich zwischen mehreren hebeberechtigten Gebietskörperschaften, wie er etwa durch § 196 BAO in einem Verwaltungsverfahren ermöglicht wird, kommt bei den vorliegenden, von verschiedenen Gemeinden eingehobenen Anzeigenabgaben nicht in Betracht, weil ein Bundesgesetz in Ausführung des § 7 Abs. 4 F-VG nicht erlassen wurde. Daß der Steuerpflichtige die Anzeigenabgabe vom selben Besteuerungsgegenstand zweimal, im ungünstigsten Fall sogar mehrmals in voller Höhe zu entrichten hätte, stellte aber eine zweifellos nicht gewollte Härte dar. Deshalb einigten sich in der Praxis die anspruchsberechtigten Gebietskörperschaften in der Vergangenheit, d. h. bis zur Einführung von Doppelbesteuerungsregelungen in den Landesabgabegesetzen zumeist auf eine Einhebung der Abgabe durch nur eine Gebietskörperschaft und die Teilung dieser Abgabe unter den anspruchsberechtigten Gebietskörperschaften. Um die mögliche Doppelbesteuerung in Hinkunft aber auszuschließen, war eine entsprechende landesgesetzliche Regelung unerläßlich, zumal andernfalls damit gerechnet werden mußte, daß der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 7 Abs. 4 F-VG Bestimmungen zur Vermeidung einer solchen Doppelbesteuerung erläßt. In diesem Sinne faßte auch die Landesfinanzreferentenkonferenz am 13. September 1964 einhellig den Beschluß, Doppelbesteuerungsregelungen in die Landesabgabengesetze aufzunehmen (vgl. Beilage 212/1965 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XIX GP., 2). Sowohl das Wiener Anzeigenabgabengesetz 1983 als auch das Oberösterreichische Anzeigenabgabe-Gesetz 1952 enthalten und enthielten auch bereits im Mai 1984 Doppelbesteuerungsregelungen:Paragraph 6, Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. 45, unterscheidet ausschließliche Bundesabgaben, zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, ausschließliche Landesabgaben, zwischen Ländern und Gemeinde geteilte Abgaben und ausschließliche Gemeindeabgaben. Die Anzeigenabgabe kann als Landes-, Gemeinde- oder zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgabe erhoben werden. Derzeit werden Anzeigenabgaben in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Oberösterreich als Gemeindeabgaben erhoben. Paragraph 7, Absatz 4, F-VG ermächtigt die Bundesgesetzgebung, hinsichtlich der Landes- und Gemeindeabgaben Bestimmungen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung oder einer sonst übermäßigen Belastung zu treffen. Solche Bestimmungen wurden bisher nicht erlassen (Höld, Kommentar zu den Anzeigenabgabe- und Ankündigungsabgabegesetzen 10). Ein Ausgleich zwischen mehreren hebeberechtigten Gebietskörperschaften, wie er etwa durch Paragraph 196, BAO in einem Verwaltungsverfahren ermöglicht wird, kommt bei den vorliegenden, von verschiedenen Gemeinden eingehobenen Anzeigenabgaben nicht in Betracht, weil ein Bundesgesetz in Ausführung des Paragraph 7, Absatz 4, F-VG nicht erlassen wurde. Daß der Steuerpflichtige die Anzeigenabgabe vom selben Besteuerungsgegenstand zweimal, im ungünstigsten Fall sogar mehrmals in voller Höhe zu entrichten hätte, stellte aber eine zweifellos nicht gewollte Härte dar. Deshalb einigten sich in der Praxis die anspruchsberechtigten Gebietskörperschaften in der Vergangenheit, d. h. bis zur Einführung von Doppelbesteuerungsregelungen in den Landesabgabegesetzen zumeist auf eine Einhebung der Abgabe durch nur eine Gebietskörperschaft und die Teilung dieser Abgabe unter den anspruchsberechtigten Gebietskörperschaften. Um die mögliche Doppelbesteuerung in Hinkunft aber auszuschließen, war eine entsprechende landesgesetzliche Regelung unerläßlich, zumal andernfalls damit gerechnet werden mußte, daß der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Paragraph 7, Absatz 4, F-VG Bestimmungen zur Vermeidung einer solchen Doppelbesteuerung erläßt. In diesem Sinne faßte auch die Landesfinanzreferentenkonferenz am 13. September 1964 einhellig den Beschluß, Doppelbesteuerungsregelungen in die Landesabgabengesetze aufzunehmen vergleiche Beilage 212 aus 1965, zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, römisch neunzehn GP., 2). Sowohl das Wiener Anzeigenabgabengesetz 1983 als auch das Oberösterreichische Anzeigenabgabe-Gesetz 1952 enthalten und enthielten auch bereits im Mai 1984 Doppelbesteuerungsregelungen:
Weist in Wien der Abgabenpflichtige innerhalb der Verjährungszeit nach, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 1 Abs. 2 entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen. Die Abgabenbehörde hat die anderen einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen (§ 4 Abs. 2 Wiener Anzeigenabgabengesetz idF vor der Novelle 1984). Eine inhaltlich gleichartige Regelung enthält § 4 Abs. 5 des Oberösterreichischen Anzeigeabgaben-Gesetzes.Weist in Wien der Abgabenpflichtige innerhalb der Verjährungszeit nach, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 2, entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen. Die Abgabenbehörde hat die anderen einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen (Paragraph 4, Absatz 2, Wiener Anzeigenabgabengesetz in der Fassung vor der Novelle 1984). Eine inhaltlich gleichartige Regelung enthält Paragraph 4, Absatz 5, des Oberösterreichischen Anzeigeabgaben-Gesetzes.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 3. Dezember 1984, VFSlg. 10.292/1984 = JBl. 1985, 482 ausgesprochen, daß der den Bundesstaat konstituierenden Bundesverfassung unterstellt werden muß, die Grundlage einer harmonischen Rechtsordnung zu sein, in der (allenfalls divergierende) Interessen von Bund und Ländern, auch soweit sie in Akten der Gesetzgebung ihren Niederschlag finden, aufeinander abgestimmt sind. Der rechtspolitische Gestaltungsfreiraum des Bundesgesetzgebers sei deshalb insoweit eingeschränkt, als es ihm verwehrt sei, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigungen der Effektivität landesgesetzlicher Regelungen darstellen; dasselbe gelte auch umgekehrt im Verhältnis des Landesgesetzgebers zum Bundesgesetzgeber. Diese der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht verbiete dem Gesetzgeber einer Gebietskörperschaft die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen zu unterlaufen. Diese Pflicht verhalte ihn dazu, eine zu einem angemessenen Ausgleich führende Abwägung der eigenen Interessen mit jenen der anderen Gebietskörperschaft vorzunehmen und nur eine Regelung zu treffen, die zu einem solchen Interessenausgleich führe. Diese Pflicht bestehe dann und insoweit, als die Gesetze der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft ihrerseits die Rücksichtnahmepflicht nicht verletzten. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis die in Rechtsprechung und Lehre längst selbstverständliche Befugnis von Bund und Ländern in Wahrnehmung ihrer Kompetenzen "alle öffentlichen Zwecke" zu berücksichtigen, also auch die Interessen der gegenbeteiligten Gebietskörpferschaften zu einer Pflicht weiterentwickelt (Morscher, Wechselseitige Rücksichtnahmepflicht Bund-Länder, JBl. 1985, 479; vgl. auch Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts2 Rz 298).Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 3. Dezember 1984, VFSlg. 10.292 aus 1984, = JBl. 1985, 482 ausgesprochen, daß der den Bundesstaat konstituierenden Bundesverfassung unterstellt werden muß, die Grundlage einer harmonischen Rechtsordnung zu sein, in der (allenfalls divergierende) Interessen von Bund und Ländern, auch soweit sie in Akten der Gesetzgebung ihren Niederschlag finden, aufeinander abgestimmt sind. Der rechtspolitische Gestaltungsfreiraum des Bundesgesetzgebers sei deshalb insoweit eingeschränkt, als es ihm verwehrt sei, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigungen der Effektivität landesgesetzlicher Regelungen darstellen; dasselbe gelte auch umgekehrt im Verhältnis des Landesgesetzgebers zum Bundesgesetzgeber. Diese der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht verbiete dem Gesetzgeber einer Gebietskörperschaft die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen zu unterlaufen. Diese Pflicht verhalte ihn dazu, eine zu einem angemessenen Ausgleich führende Abwägung der eigenen Interessen mit jenen der anderen Gebietskörperschaft vorzunehmen und nur eine Regelung zu treffen, die zu einem solchen Interessenausgleich führe. Diese Pflicht bestehe dann und insoweit, als die Gesetze der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft ihrerseits die Rücksichtnahmepflicht nicht verletzten. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis die in Rechtsprechung und Lehre längst selbstverständliche Befugnis von Bund und Ländern in Wahrnehmung ihrer Kompetenzen "alle öffentlichen Zwecke" zu berücksichtigen, also auch die Interessen der gegenbeteiligten Gebietskörpferschaften zu einer Pflicht weiterentwickelt (Morscher, Wechselseitige Rücksichtnahmepflicht Bund-Länder, JBl. 1985, 479; vergleiche auch Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts2 Rz 298).
Dieser öffentlich-rechtlichen Rücksichtnahmepflicht entsprechen im Privatrecht die im vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis bestehenden umfassenden Schutzpflichten gegenüber der Person und dem Vermögen des Partners. Diese Schutzpflichten bestehen unabhängig vom Willen der Parteien auf Grund einer gesetzlichen Ergänzung des Schulsverhältnisses. Der Grund für ihr Entstehen liegt darin, daß durch den rechtsgeschäftlichen Kontakt und den Vertragsabschluß im besonderen die Einflußmöglichkeit jedes Teiles auf die Sphäre des anderen verstärkt wird. Dieser Erhöhung der Gefährdung entspricht ein erhöhtes Schutzbedürfnis. Für dessen Berücksichtigung spricht auch das allgemeine Interesse an einer möglichst reibungslosen Abwicklung der Rechtsgeschäfte (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 79; SZ 51/26; JBl. 1979, 433). Der Oberste Gerichtshof hegt keine Bedenken, eine solche Schutzpflicht auch im vorliegenden Fall zu bejahen. Die Doppelbesteuerungsvorschriften der Anzeigenabgabengesetze der Länder beruhen zwar auf formal selbständigen Akten des Landesgesetzgebers, sie finden jedoch ihre Grundlage in einem einhelligen Beschluß der Landesfinanzreferentenkonferenz vom 13. September 1964. Das so geschaffene System der Doppelbesteuerungsvorschriften eröffnet den einzelnen Gebietskörperschaften insoferne eine Einflußmöglichkeit auf die Sphäre der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft, als diese beim Nachweis, daß der Abgabenschuldner gegenüber einer anderen Gebietskörperschaft abgabepflichtig ist, nur mehr berechtigt ist, die Abgabe mit einem entsprechenden Bruchteil, der der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entspricht, festzusetzen. Der durch die Einflußmöglichkeit bewirkten Erhöhung der Gefährdung entspricht auch hier ein erhöhtes Schutzbedürfnis. Eine reibungslose Abwicklung der in einem inneren Zusammenhang stehenden Doppelbesteuerungsvorschriften setzt voraus, daß eine Gebietskörperschaft die Anzeigenabgabe nur dann einhebt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür tatsächlich gegeben sind. Die schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung kann demnach im Amtshaftungsweg geltend zu machende Schadenersatzansprüche begründen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, auf Grund welcher tatsächlichen Voraussetzungen die beklagte Partei ihren von der klagenden Partei als rechtswidrig bezeichneten Bescheid vom 3. Mai 1984 erlassen hat. Insbesondere wird die Behauptung der klagenden Partei zu prüfen sein, der Bescheid vom 3. Mai 1984 gehe insoferne von unrichtigen Sachverhaltsannahmen aus, als keines der im Oberösterreichischen Anzeigenabgabe-Gesetz als maßgeblich für die Abgabeberechtigung der beklagten Partei angeführten Kriterien (Standort des Verlages, Standort der verwaltenden Tätigkeit, erstmalige Verbreitung der Druckwerke; vgl. dazu Höld aaO 63, 91) gegeben gewesen sei und die beklagte Partei die ihr zumutbare Sachverhaltsprüfung vor Bescheiderlassung unterlassen habe. Es wird weiters die behauptete Verjährung sowie der relative Ausschluß des Ersatzanspruches nach § 2 Abs. 2 AHG zu prüfen sein. Gegebenenfalls wird auch auf die Bestimmung des § 11 Abs. 1 AHG Bedacht zu nehmen sein.Dieser öffentlich-rechtlichen Rücksichtnahmepflicht entsprechen im Privatrecht die im vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis bestehenden umfassenden Schutzpflichten gegenüber der Person und dem Vermögen des Partners. Diese Schutzpflichten bestehen unabhängig vom Willen der Parteien auf Grund einer gesetzlichen Ergänzung des Schulsverhältnisses. Der Grund für ihr Entstehen liegt darin, daß durch den rechtsgeschäftlichen Kontakt und den Vertragsabschluß im besonderen die Einflußmöglichkeit jedes Teiles auf die Sphäre des anderen verstärkt wird. Dieser Erhöhung der Gefährdung entspricht ein erhöhtes Schutzbedürfnis. Für dessen Berücksichtigung spricht auch das allgemeine Interesse an einer möglichst reibungslosen Abwicklung der Rechtsgeschäfte (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 79; SZ 51/26; JBl. 1979, 433). Der Oberste Gerichtshof hegt keine Bedenken, eine solche Schutzpflicht auch im vorliegenden Fall zu bejahen. Die Doppelbesteuerungsvorschriften der Anzeigenabgabengesetze der Länder beruhen zwar auf formal selbständigen Akten des Landesgesetzgebers, sie finden jedoch ihre Grundlage in einem einhelligen Beschluß der Landesfinanzreferentenkonferenz vom 13. September 1964. Das so geschaffene System der Doppelbesteuerungsvorschriften eröffnet den einzelnen Gebietskörperschaften insoferne eine Einflußmöglichkeit auf die Sphäre der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft, als diese beim Nachweis, daß der Abgabenschuldner gegenüber einer anderen Gebietskörperschaft abgabepflichtig ist, nur mehr berechtigt ist, die Abgabe mit einem entsprechenden Bruchteil, der der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entspricht, festzusetzen. Der durch die Einflußmöglichkeit bewirkten Erhöhung der Gefährdung entspricht auch hier ein erhöhtes Schutzbedürfnis. Eine reibungslose Abwicklung der in einem inneren Zusammenhang stehenden Doppelbesteuerungsvorschriften setzt voraus, daß eine Gebietskörperschaft die Anzeigenabgabe nur dann einhebt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür tatsächlich gegeben sind. Die schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung kann demnach im Amtshaftungsweg geltend zu machende Schadenersatzansprüche begründen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, auf Grund welcher tatsächlichen Voraussetzungen die beklagte Partei ihren von der klagenden Partei als rechtswidrig bezeichneten Bescheid vom 3. Mai 1984 erlassen hat. Insbesondere wird die Behauptung der klagenden Partei zu prüfen sein, der Bescheid vom 3. Mai 1984 gehe insoferne von unrichtigen Sachverhaltsannahmen aus, als keines der im Oberösterreichischen Anzeigenabgabe-Gesetz als maßgeblich für die Abgabeberechtigung der beklagten Partei angeführten Kriterien (Standort des Verlages, Standort der verwaltenden Tätigkeit, erstmalige Verbreitung der Druckwerke; vergleiche dazu Höld aaO 63, 91) gegeben gewesen sei und die beklagte Partei die ihr zumutbare Sachverhaltsprüfung vor Bescheiderlassung unterlassen habe. Es wird weiters die behauptete Verjährung sowie der relative Ausschluß des Ersatzanspruches nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG zu prüfen sein. Gegebenenfalls wird auch auf die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, AHG Bedacht zu nehmen sein.
Demzufolge ist der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.