Das Grundstück ***** steht unbestrittenermaßen im Miteigentum der Beklagten. Lediglich bezüglich dieses Teils der Lahn, der sich auf dem Grundstück der Beklagten befindet, begehrt der Kläger die Feststellung, daß ihm das Fischereirecht im Sinne des § 1 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1983 zustehe. Er will also seine im § 1 Steiermärkisches Fischereigesetz 1983 normierte Berechtigung, in dem auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Fischwasser Fische, Krustentiere und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen, ausüben. Für dieses Begehren bedarf es aber nicht der Einbeziehung des Eigentümers der benachbarten Liegenschaft Grundstück *****. Das Grundstück ***** steht im Miteigentum der beiden Beklagten. Diese bilden als Miteigentümer eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO. Eine solche liegt vor, wenn sich die Wirkung des im Rechtsstreit ergehenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf beide Miteigentümer erstrecken muß. Dies trifft zu, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen eine Einheitlichkeit der Entscheidung erfordert, weil sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde (EvBl. 1992/6; RZ 1990/32; EvBl. 1962/71; JBl. 1982, 435; GesRZ 1985, 32; SZ 52/35). Ob die Gefahr unlösbarer Verwicklungen gegeben ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und insbesondere dann zu verneinen, wenn aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes nicht ein allen gemeinsames Begehren abgeleitet werden muß (SZ 52/35). Nur die Personen, die in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (SZ 53/2). Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall das vom Kläger behauptete Fischereirecht in einem Wasser, welches sich auf einem Grundstück der Beklagten befindet. Das Grundstück des Franz L*****, auf welches sich zweifellos auch die gesamte Teichanlage erstreckt, ist nicht verfahrensgegenständlich. Daher bilden die Beklagten und Franz L***** keine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO.Das Grundstück ***** steht unbestrittenermaßen im Miteigentum der Beklagten. Lediglich bezüglich dieses Teils der Lahn, der sich auf dem Grundstück der Beklagten befindet, begehrt der Kläger die Feststellung, daß ihm das Fischereirecht im Sinne des Paragraph eins, des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1983 zustehe. Er will also seine im Paragraph eins, Steiermärkisches Fischereigesetz 1983 normierte Berechtigung, in dem auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Fischwasser Fische, Krustentiere und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen, ausüben. Für dieses Begehren bedarf es aber nicht der Einbeziehung des Eigentümers der benachbarten Liegenschaft Grundstück *****. Das Grundstück ***** steht im Miteigentum der beiden Beklagten. Diese bilden als Miteigentümer eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 14, ZPO. Eine solche liegt vor, wenn sich die Wirkung des im Rechtsstreit ergehenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf beide Miteigentümer erstrecken muß. Dies trifft zu, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen eine Einheitlichkeit der Entscheidung erfordert, weil sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde (EvBl. 1992/6; RZ 1990/32; EvBl. 1962/71; JBl. 1982, 435; GesRZ 1985, 32; SZ 52/35). Ob die Gefahr unlösbarer Verwicklungen gegeben ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und insbesondere dann zu verneinen, wenn aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes nicht ein allen gemeinsames Begehren abgeleitet werden muß (SZ 52/35). Nur die Personen, die in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (SZ 53/2). Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall das vom Kläger behauptete Fischereirecht in einem Wasser, welches sich auf einem Grundstück der Beklagten befindet. Das Grundstück des Franz L*****, auf welches sich zweifellos auch die gesamte Teichanlage erstreckt, ist nicht verfahrensgegenständlich. Daher bilden die Beklagten und Franz L***** keine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO.
Welche Vereinbarungen die Beklagten mit Franz L***** bezüglich der in Aussicht genommenen Fischzucht getroffen haben, ist irrelevant, zumal eine solche Vereinbarung nicht das allenfalls bestehende Fischereirecht des Klägers bezüglich eines Fischwassers auf einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück beeinträchtigen kann. Daß sich Fische - naturgemäß - im Wasser bewegen, ohne Grundstücksgrenzen zu beachten, kann nicht bedeuten, daß bei Inanspruchnahme des Fischereirechtes bezüglich eines bestimmten Grundstückes der Eigentümer des Nachbargrundstückes als Streitgenosse beigezogen werden müßte, nur weil sich das Wasserbett auch auf das Grundstück des Nachbarn erstreckt. Der Kläger begehrt nur die Feststellung, daß ihm in dem Fischwasser, welches sich auf dem Grundstück der Beklagten befindet, das Fischereirecht zustehe, was ihn in der Folge berechtigen würde, auf diesem Grundstück - nicht aber auf dem benachbarten Grundstück des Franz L***** - den Fischfang auszuüben. Es ist keinesfalls denknotwendig, daß die Entscheidung wider die Beklagten ebenso ausfallen mußte wie die Entscheidung in einem gegen Franz L***** geführten Rechtsstreit wegen eines dem Kläger in Ansehung des Grundstücks ***** zustehenden Fischereirechtes. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist demnach frei von Rechtsirrtum.
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben; das Erstgericht wird unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund das Verfahren durchzuführen und neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.