Im Sinne einer allseitigen rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist vorweg klarzustellen, daß die Passivlegitimation der beklagten Partei gegeben ist. Zu diesem Thema ist auf die von der beklagten Partei schon im Berufungsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogenen zutreffenden Rechtsausführungen des Erstgerichts zu verweisen.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren schon deshalb abgewiesen, weil sie die Meinung vertraten, die Kläger seien jedenfalls nicht 30 Jahre hindurch Besitzer des strittigen Liegenschaftsteils gewesen. Nach den unbekämpften Feststellungen nahmen die Kläger selbst Besitzhandlungen erstmals im Jahre 1964 vor. Ihnen obliegt der Beweis über die Art und den Umfang der Besitzausübung und der Besitzdauer, wogegen die beklagte Partei mit dem Beweis deren Unredlichkeit belastet ist, weil die Redlichkeit des Besitzes vermutet wird (NZ 1996, 297; 1 Ob 3/93; SZ 66/59; MietSlg 40.204; JBl 1988, 730; SZ 56/111; SZ 52/174; EvBl 1965/364). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen läßt sich noch gar nicht verläßlich beurteilen, ob bereits im Herbst 1992 der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube der Kläger weggefallen ist. Eine Feststellung im Sinne des Vorbringens der beklagten Partei, den Klägern sei schon von jeher bekannt gewesen, daß der von der Voreigentümerin errichtete Zaun nicht dem wahren Grenzverlauf entsprochen habe, wurde nicht getroffen. Festgestellt wurde lediglich, daß die Tochter des Erich M***** im Herbst 1992 ein etwa 20 m langes Zaunstück zwischen den Liegenschaften entfernt habe und daß Äste einer Eibe abgeschnitten worden seien. Der Grund für diese Vorkehrungen ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der gute Glaube fällt nur dann weg, wenn der Besitzer Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes Anlaß geben oder wenn er positive Kenntnis davon erlangt, daß sein Besitz nicht rechtmäßig sei (NZ 1996, 297; MietSlg 40.204; SZ 55/46; SZ 50/91; SZ 27/284). Es ist durchaus denkbar, daß der Zaun etwa nur wegen Instandsetzungsarbeiten entfernt wurde (so der Inhalt des Schreibens des Erich M***** vom 9.2.1993, Beilage K); deshalb allein bestünde noch kein Anlaß, an der Rechtmäßigkeit des eigenen Besitzes zu zweifeln. Es werden daher ausreichende Feststellungen zu treffen sein, aus denen sich die Gut- oder die Schlechtgläubigkeit der Kläger ab dem Jahre 1964 ableiten läßt. Die beklagte Partei ist dafür beweispflichtig, daß die Kläger durch die Entfernung des Zauns Anlaß gehabt hätten, ihr vormals ausgeübtes Benützungsrecht in Zweifel zu ziehen. Es fehlen aber auch Feststellungen, denen zufolge verläßlich beurteilt werden könnte, ob durch die Entfernung des Zauns die von den Klägern angeblich widerrechtlich vorgenommene Besitzausübung ernstlich erschwert und gefährdet wurde oder ob sie ohnehin auch nach der Zaunentfernung den Besitz am strittigen Grundstücksstreifen ausgeübt haben (vgl hiezu SZ 59/50). Nur dann, wenn sich die Kläger nur aus zumindest fahrlässiger Unkenntnis der wahren Sachlage für berechtigt hielten, den Grundstücksstreifen zu benutzen, obwohl sie bei gehöriger Sorgfalt hätten wissen müssen, daß ihnen das in Anspruch genommene Recht nicht zustehe, wären sie als unredlich anzusehen (JBl 1989, 377; 2 Ob 521/82).Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren schon deshalb abgewiesen, weil sie die Meinung vertraten, die Kläger seien jedenfalls nicht 30 Jahre hindurch Besitzer des strittigen Liegenschaftsteils gewesen. Nach den unbekämpften Feststellungen nahmen die Kläger selbst Besitzhandlungen erstmals im Jahre 1964 vor. Ihnen obliegt der Beweis über die Art und den Umfang der Besitzausübung und der Besitzdauer, wogegen die beklagte Partei mit dem Beweis deren Unredlichkeit belastet ist, weil die Redlichkeit des Besitzes vermutet wird (NZ 1996, 297; 1 Ob 3/93; SZ 66/59; MietSlg 40.204; JBl 1988, 730; SZ 56/111; SZ 52/174; EvBl 1965/364). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen läßt sich noch gar nicht verläßlich beurteilen, ob bereits im Herbst 1992 der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube der Kläger weggefallen ist. Eine Feststellung im Sinne des Vorbringens der beklagten Partei, den Klägern sei schon von jeher bekannt gewesen, daß der von der Voreigentümerin errichtete Zaun nicht dem wahren Grenzverlauf entsprochen habe, wurde nicht getroffen. Festgestellt wurde lediglich, daß die Tochter des Erich M***** im Herbst 1992 ein etwa 20 m langes Zaunstück zwischen den Liegenschaften entfernt habe und daß Äste einer Eibe abgeschnitten worden seien. Der Grund für diese Vorkehrungen ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der gute Glaube fällt nur dann weg, wenn der Besitzer Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes Anlaß geben oder wenn er positive Kenntnis davon erlangt, daß sein Besitz nicht rechtmäßig sei (NZ 1996, 297; MietSlg 40.204; SZ 55/46; SZ 50/91; SZ 27/284). Es ist durchaus denkbar, daß der Zaun etwa nur wegen Instandsetzungsarbeiten entfernt wurde (so der Inhalt des Schreibens des Erich M***** vom 9.2.1993, Beilage K); deshalb allein bestünde noch kein Anlaß, an der Rechtmäßigkeit des eigenen Besitzes zu zweifeln. Es werden daher ausreichende Feststellungen zu treffen sein, aus denen sich die Gut- oder die Schlechtgläubigkeit der Kläger ab dem Jahre 1964 ableiten läßt. Die beklagte Partei ist dafür beweispflichtig, daß die Kläger durch die Entfernung des Zauns Anlaß gehabt hätten, ihr vormals ausgeübtes Benützungsrecht in Zweifel zu ziehen. Es fehlen aber auch Feststellungen, denen zufolge verläßlich beurteilt werden könnte, ob durch die Entfernung des Zauns die von den Klägern angeblich widerrechtlich vorgenommene Besitzausübung ernstlich erschwert und gefährdet wurde oder ob sie ohnehin auch nach der Zaunentfernung den Besitz am strittigen Grundstücksstreifen ausgeübt haben vergleiche hiezu SZ 59/50). Nur dann, wenn sich die Kläger nur aus zumindest fahrlässiger Unkenntnis der wahren Sachlage für berechtigt hielten, den Grundstücksstreifen zu benutzen, obwohl sie bei gehöriger Sorgfalt hätten wissen müssen, daß ihnen das in Anspruch genommene Recht nicht zustehe, wären sie als unredlich anzusehen (JBl 1989, 377; 2 Ob 521/82).
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts haben die Kläger ausdrücklich vorgebracht, daß der strittige Grundstücksstreifen auch von der Voreigentümerin in der Überzeugung, es handle sich um ihr Eigentum, also „gutgläubig und redlich“ besessen und benutzt worden sei (S 3 der Klage). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bilden die Feststellungen des Erstgerichts keine ausreichende Grundlage für den rechtlichen Schluß, die Voreigentümerin sei, was den Grenzverlauf betrifft, nicht gutgläubig gewesen: Allein aus den Umständen, daß im Zeitpunkt der Zaunerrichtung ein Plan vorhanden war und daß die Person, die den Zaun montierte, „keine besonderen Vemessungen“ vorgenommen hat, kann noch nicht auf die Schlechtgläubigkeit der Voreigentümerin geschlossen werden, insbesondere wenn in Rechnung gestellt wird, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Grenze im strittigen Bereich ziemlich verwachsen und schwer überblickbar war. Sollte den Klägern der Beweis einer eigenen 30jährigen Besitzausübung nicht gelingen, so werden konkrete Feststellungen zu treffen sein, die verläßliche Schlüsse auf die Gut- bzw Schlechtgläubigkeit der Rechtsvorgängerin der Kläger zulassen. Die Schlechtgläubigkeit der Voreigentümerin bleibt nach den bisher getroffenen Feststellungen auch schon deshalb zweifelhaft, weil Erich M***** den Standort der vom Erstkläger errichteten Hütte, die sich zum Teil im Bereich des strittigen Grenzverlaufs befindet, stets unbeanstandet ließ und 1972 sogar im beiderseitigen Einvernehmen der damaligen Liegenschaftseigentümer eine Tür in den Grenzzaun eingelassen wurde. Sollte die Voreigentümerin den strittigen Grundstücksstreifen gutgläubig besessen haben, dann sind die Kläger als deren Rechtsnachfolger berechtigt, sich die Ersitzungszeit ihrer Vorgängerin mit einzurechnen (NZ 1996, 297 mwN).
Das Erstgericht wird das Verfahren im Sinne der obigen Ausführungen und unter Bedachtnahme auf die eigenen Darlegungen (siehe S 10 des Ersturteils) zu ergänzen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.