Die Revision ist begründet.
Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend erkannt hat, beruht die Annahme des Erstgerichtes, der Kläger habe ein schuldhaftes Verhalten des Johann L***** nicht behauptet, auf einer Aktenwidrigkeit. Der vom Erstgericht gebrauchte Abweisungsgrund ist daher nicht stichhältig. Entscheidend ist daher, ob die Eigentümer des Vermögens, des Unternehmens usw, das unter öffentlicher Verwaltung steht, für das Verschulden des öffentlichen Verwalters im Rahmen der Bestimmung des § 1313a ABGB haften. Zu dieser Frage wurde in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung schon wiederholt Stellung genommen. Wolff in Klang, 2. Auflage, 6. Band, S 89, meint, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, dass der öffentliche Verwalter gesetzlicher Vertreter des Eigentümers sei, dem die Verfügungsmacht über sein Vermögen Kraft Verwaltungsaktes entzogen worden sei, der aber dennoch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters, also des öffentlichen Verwalters, hafte, wenn die übrigen Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle vorliegen.Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend erkannt hat, beruht die Annahme des Erstgerichtes, der Kläger habe ein schuldhaftes Verhalten des Johann L***** nicht behauptet, auf einer Aktenwidrigkeit. Der vom Erstgericht gebrauchte Abweisungsgrund ist daher nicht stichhältig. Entscheidend ist daher, ob die Eigentümer des Vermögens, des Unternehmens usw, das unter öffentlicher Verwaltung steht, für das Verschulden des öffentlichen Verwalters im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 1313 a, ABGB haften. Zu dieser Frage wurde in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung schon wiederholt Stellung genommen. Wolff in Klang, 2. Auflage, 6. Band, S 89, meint, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, dass der öffentliche Verwalter gesetzlicher Vertreter des Eigentümers sei, dem die Verfügungsmacht über sein Vermögen Kraft Verwaltungsaktes entzogen worden sei, der aber dennoch gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters, also des öffentlichen Verwalters, hafte, wenn die übrigen Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle vorliegen.
Heller-Rauscher-Baumann hingegen bezeichnen in ihrem Kommentar zum Verwaltergesetz (S 37 und 39) den öffentlichen Verwalter als ein von der Verwaltungsbehörde bestelltes öffentliches Organ. Loebenstein-Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, zählen den öffentlichen Verwalter zu den bestellten staatlichen Organen (S 37), bejahen aber eine Amtshaftung des Bundes für ein Verschulden des öffentlichen Verwalters nur in dem Fall, dass der öffentliche Verwalter über Weisung seiner Aufsichtsbehörde gehandelt hat (aaO, S 137). Sie übernehmen damit die im Gesetz allerdings nicht zum Ausdruck kommende Ansicht des Berichterstatters Ludwig anlässlich der Beratung des Amtshaftungsgesetzes im Nationalrat (aaO, S 178). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 10.12.1952, Z. V 25/52, JBl 1953, Heft 7, S 183) bekleidet der öffentliche Verwalter ein öffentliches Amt.Heller-Rauscher-Baumann hingegen bezeichnen in ihrem Kommentar zum Verwaltergesetz (S 37 und 39) den öffentlichen Verwalter als ein von der Verwaltungsbehörde bestelltes öffentliches Organ. Loebenstein-Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, zählen den öffentlichen Verwalter zu den bestellten staatlichen Organen (S 37), bejahen aber eine Amtshaftung des Bundes für ein Verschulden des öffentlichen Verwalters nur in dem Fall, dass der öffentliche Verwalter über Weisung seiner Aufsichtsbehörde gehandelt hat (aaO, S 137). Sie übernehmen damit die im Gesetz allerdings nicht zum Ausdruck kommende Ansicht des Berichterstatters Ludwig anlässlich der Beratung des Amtshaftungsgesetzes im Nationalrat (aaO, S 178). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 10.12.1952, Z. römisch fünf 25/52, JBl 1953, Heft 7, S 183) bekleidet der öffentliche Verwalter ein öffentliches Amt.
Der Oberste Gerichtshof hingegen hat in zahlreichen Entscheidungen (so SZ XXII/39, 2 Ob 764/52, 2 Ob 664/55, 7 Ob 255/56) den öffentlichen Verwalter als den gesetzlichen Vertreter desjenigen bezeichnet, dem das Unternehmen, die Vermögenschaft oder das Recht gehört, das unter öffentlicher Verwaltung steht.
Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits in seiner Entscheidung vom 16. November 1955, 3 Ob 453/55, die Rechtsansicht vertreten, dass es bei den einzelnen Handlungen des öffentlichen Verwalters für die Frage Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz oder Haftung nach § 1313a ABGB darauf ankommt, ob der öffentliche Verwalter in Vollziehung der Gesetze oder in Ausübung seiner gesetzlichen Vertretungsmacht gehandelt hat. An dieser Rechtsansicht hält der Oberste Gerichtshof auch weiterhin fest, weil der Umstand, dass dem Eigentümer bei der öffentlichen Verwaltung die Verfügung über sein Eigentum Kraft behördlicher Anordnung entzogen ist, zB auch beim Entmündigten zutrifft, der aber dennoch nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters (Beistand oder Kurator) unter den Voraussetzungen des § 1313a ABGB zu haften hat, obwohl er auf die Bestellung dieser Personen zu seinem gesetzlichen Vertreter keinen oder nur geringen Einfluss hat. Auch der Hinweis des Berufungsgerichtes, dass die gesetzlichen Vertreter die Interessen der Vertretenen zu wahren haben, der öffentliche Verwalter aber öffentliche Interessen, ist dort nicht stichhältig, wo der öffentliche Verwalter nicht in Wahrung öffentlicher Interessen, sondern als gesetzlicher Vertreter auftritt.Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits in seiner Entscheidung vom 16. November 1955, 3 Ob 453/55, die Rechtsansicht vertreten, dass es bei den einzelnen Handlungen des öffentlichen Verwalters für die Frage Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz oder Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB darauf ankommt, ob der öffentliche Verwalter in Vollziehung der Gesetze oder in Ausübung seiner gesetzlichen Vertretungsmacht gehandelt hat. An dieser Rechtsansicht hält der Oberste Gerichtshof auch weiterhin fest, weil der Umstand, dass dem Eigentümer bei der öffentlichen Verwaltung die Verfügung über sein Eigentum Kraft behördlicher Anordnung entzogen ist, zB auch beim Entmündigten zutrifft, der aber dennoch nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters (Beistand oder Kurator) unter den Voraussetzungen des Paragraph 1313 a, ABGB zu haften hat, obwohl er auf die Bestellung dieser Personen zu seinem gesetzlichen Vertreter keinen oder nur geringen Einfluss hat. Auch der Hinweis des Berufungsgerichtes, dass die gesetzlichen Vertreter die Interessen der Vertretenen zu wahren haben, der öffentliche Verwalter aber öffentliche Interessen, ist dort nicht stichhältig, wo der öffentliche Verwalter nicht in Wahrung öffentlicher Interessen, sondern als gesetzlicher Vertreter auftritt.
Im gegenständlichen Fall soll nach den Behauptungen des Klägers vereinbart gewesen sein, dass die Firma Dr. Michael S***** den Kaufpreis für das vom Kläger gekaufte Holz an das unter öffentlicher Verwaltung stehende Sägewerk W***** abführt und soll der öffentliche Verwalter damit einverstanden gewesen sein, was durch die Bevorschussung des zu erwartenden Kaufpreises durch den öffentlichen Verwalter zum Ausdruck gekommen sei. Das Sägewerk W***** hat daher, wenn die Behauptungen des Klägers zutreffen, zugestimmt, dass es für den Kläger als Zahlstelle fungiert. In diesem Falle hätte das Sägewerk W***** auch die Vertragsnebenpflicht getroffen, den Kläger mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes darüber zu informieren, ob der von Dr. Michael S***** geschuldete Betrag für das verkaufte Holz bei ihm eingegangen ist oder nicht. Diese Auskunftspflicht hatte der öffentliche Verwalter als gesetzlicher Vertreter des Eigentümers des unter öffentlicher Verwaltung stehenden Vermögens (SZ XXII/39) zu erfüllen. Die Haftung für die Handlungen und Unterlassungen des öffentlichen Verwalters in Bezug auf die durch Vertrag übernommene Auskunftspflicht trifft daher im Sinne des § 1313a ABGB die Eigentümer des unter öffentlicher Verwaltung stehenden oder gestandenen Vermögens und nicht die Republik Österreich im Sinne des § 1 AmtshaftungsG, weil diesbezüglich der öffentliche Verwalter nicht in Ausübung der Gesetze gehandelt hat.Im gegenständlichen Fall soll nach den Behauptungen des Klägers vereinbart gewesen sein, dass die Firma Dr. Michael S***** den Kaufpreis für das vom Kläger gekaufte Holz an das unter öffentlicher Verwaltung stehende Sägewerk W***** abführt und soll der öffentliche Verwalter damit einverstanden gewesen sein, was durch die Bevorschussung des zu erwartenden Kaufpreises durch den öffentlichen Verwalter zum Ausdruck gekommen sei. Das Sägewerk W***** hat daher, wenn die Behauptungen des Klägers zutreffen, zugestimmt, dass es für den Kläger als Zahlstelle fungiert. In diesem Falle hätte das Sägewerk W***** auch die Vertragsnebenpflicht getroffen, den Kläger mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes darüber zu informieren, ob der von Dr. Michael S***** geschuldete Betrag für das verkaufte Holz bei ihm eingegangen ist oder nicht. Diese Auskunftspflicht hatte der öffentliche Verwalter als gesetzlicher Vertreter des Eigentümers des unter öffentlicher Verwaltung stehenden Vermögens (SZ XXII/39) zu erfüllen. Die Haftung für die Handlungen und Unterlassungen des öffentlichen Verwalters in Bezug auf die durch Vertrag übernommene Auskunftspflicht trifft daher im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB die Eigentümer des unter öffentlicher Verwaltung stehenden oder gestandenen Vermögens und nicht die Republik Österreich im Sinne des Paragraph eins, AmtshaftungsG, weil diesbezüglich der öffentliche Verwalter nicht in Ausübung der Gesetze gehandelt hat.
Da sohin die beiden Abweisungsgründe der Untergerichte nicht zutreffen, waren die Urteile der Untergerichte aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, Feststellungen darüber zu treffen und zu entscheiden, ob der öffentliche Verwalter schuldhaft dem Kläger unrichtige Auskünfte über den Eingang des von Dr. Michael S***** geschuldeten Betrages gegeben hat und ob und welcher Schaden dem Kläger durch solche unrichtige Angaben entstanden ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Da sohin die beiden Abweisungsgründe der Untergerichte nicht zutreffen, waren die Urteile der Untergerichte aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, Feststellungen darüber zu treffen und zu entscheiden, ob der öffentliche Verwalter schuldhaft dem Kläger unrichtige Auskünfte über den Eingang des von Dr. Michael S***** geschuldeten Betrages gegeben hat und ob und welcher Schaden dem Kläger durch solche unrichtige Angaben entstanden ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.