Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist begrundet, da das Rekursgericht zu Unrecht die Rekursberechtigung des Albert H. bejaht hat.
Das Rekursgericht muß selbst zugeben, daß dem Rekurswerber ein Rekursrecht als präsumtiver Legatar der Vermißten nicht zusteht; dem ist zuzustimmen; nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Oktober 1919, ZBl. 1920, Nr. 74, kann, solange der Tod des Kuranden nicht feststeht, nicht behauptet werden, daß dem präsumtiven Erben bereits konkrete Rechte am Vermögen der Verschollenen zustehen; das muß um so mehr vom Legatar gelten, da dieser am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt und auf die ihm durch § 161 AußstrG. und § 812 ABGB. eingeräumten Rechte beschränkt ist, weshalb ihm weder ein Beschwerderecht gegen die Bestellung oder Auswahl eines Verlassenschaftskurators noch gegen die Überlassung der Verwaltung des Nachlasses an den ausgewiesenen Erben zusteht.Das Rekursgericht muß selbst zugeben, daß dem Rekurswerber ein Rekursrecht als präsumtiver Legatar der Vermißten nicht zusteht; dem ist zuzustimmen; nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Oktober 1919, ZBl. 1920, Nr. 74, kann, solange der Tod des Kuranden nicht feststeht, nicht behauptet werden, daß dem präsumtiven Erben bereits konkrete Rechte am Vermögen der Verschollenen zustehen; das muß um so mehr vom Legatar gelten, da dieser am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt und auf die ihm durch Paragraph 161, AußstrG. und Paragraph 812, ABGB. eingeräumten Rechte beschränkt ist, weshalb ihm weder ein Beschwerderecht gegen die Bestellung oder Auswahl eines Verlassenschaftskurators noch gegen die Überlassung der Verwaltung des Nachlasses an den ausgewiesenen Erben zusteht.
Dagegen ist die weitere Argumentation des Rekursgerichtes rechtsirrig, daß dem Albert H. deshalb ein Rekursrecht zustehe, weil er der Neffe des verstorbenen Gatten der Vermißten gewesen ist und von ihr selbst im Kodizill als Neffe bezeichnet und bedacht worden sei. Soweit das Rekursgericht die Rekursberechtigung des H. bejaht, weil er im Kodizill bedacht worden sei, setzt es sich mit seinen eigenen zutreffenden Ausführungen in Widerspruch, daß ein präsumtiver Legatar nicht zu den im § 9 AußstrG. genannten Personen gehöre.Dagegen ist die weitere Argumentation des Rekursgerichtes rechtsirrig, daß dem Albert H. deshalb ein Rekursrecht zustehe, weil er der Neffe des verstorbenen Gatten der Vermißten gewesen ist und von ihr selbst im Kodizill als Neffe bezeichnet und bedacht worden sei. Soweit das Rekursgericht die Rekursberechtigung des H. bejaht, weil er im Kodizill bedacht worden sei, setzt es sich mit seinen eigenen zutreffenden Ausführungen in Widerspruch, daß ein präsumtiver Legatar nicht zu den im Paragraph 9, AußstrG. genannten Personen gehöre.
Auch im übrigen kann den Ausführungen des Rekursgerichtes nicht zugestimmt werden. Aus § 9 Abs. 1 AußstrG. folgt, daß das Gesetz nur jenen Personen das Recht zur Anfechtung eines im Außerstreitverfahren ergangenen Beschlusses eingeräumt hat, deren rechtliche Interessen hiedurch betroffen werden. H. ist mit der Vermißten nicht verwandt; als Sohn der Schwester ihres verstorbenen Gatten ist er mit ihr im dritten Grad verschwägert, als solcher ist er aber am rechtlichen Schicksal des Vermögens der Kurandin in keiner Weise rechtlich interessiert. Daß die Verschollene ihn, der vulgären, aber nicht juristischen Ausdrucksweise folgend, als ihren "Neffen" bezeichnet hat, kann ebenfalls nicht bewirken, daß gesagt werden kann, daß er durch die Verfügung des Erstrichters als beschwert anzusehen ist.Auch im übrigen kann den Ausführungen des Rekursgerichtes nicht zugestimmt werden. Aus Paragraph 9, Absatz eins, AußstrG. folgt, daß das Gesetz nur jenen Personen das Recht zur Anfechtung eines im Außerstreitverfahren ergangenen Beschlusses eingeräumt hat, deren rechtliche Interessen hiedurch betroffen werden. H. ist mit der Vermißten nicht verwandt; als Sohn der Schwester ihres verstorbenen Gatten ist er mit ihr im dritten Grad verschwägert, als solcher ist er aber am rechtlichen Schicksal des Vermögens der Kurandin in keiner Weise rechtlich interessiert. Daß die Verschollene ihn, der vulgären, aber nicht juristischen Ausdrucksweise folgend, als ihren "Neffen" bezeichnet hat, kann ebenfalls nicht bewirken, daß gesagt werden kann, daß er durch die Verfügung des Erstrichters als beschwert anzusehen ist.
Seine Rekursberechtigung wurde daher vom Rekursgerichte zu Unrecht bejaht.