Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Der zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses, auf die hiemit verwiesen wird, sei im Hinblick auf die Ausführungen des Revisionsrekurses noch folgendes beigefügt:
Die Behauptung, daß es mit Rücksicht auf die in den letzten Jahren oft erfolgte Verteilung von Fragebogen geradezu selbstverständlich sei, wenn infolge der Gewohnheit bei den Hausbesorgern eine gewisse Geneigtheit zur Verteilung der Drucksorten der beklagten Partei und ebenso eine Geneigtheit bei den Hausparteien zur Ausfüllung besteht, verkennt, daß die Bevölkerung gerade durch die häufige Nötigung, den Behörden Auskünfte durch Ausfüllung von Fragebogen zu erteilen, eher abgeneigt geworden ist, einen solchen Bogen auszufüllen, wenn nicht ein direkter Zwang dazu besteht. Diese Einstellung wird aber in aller Regel der Fälle dazu führen, daß jeder, der einen solchen Bogen vorgelegt erhält, ihn genauer auf seinen Inhalt prüft und sich nicht schon durch die Anführung von einigen Behörden in seinem Handeln bestimmen läßt. Im vorliegenden Falle gilt dies um so mehr, als die Empfehlungen auf der Drucksorte der beklagten Partei durchwegs von Forstbehörden herstammen, mit denen der Großstadtbewohner im gewöhnlichen Leben überhaupt nicht in Berührung kommt und deren Anordnungen daher in sein gewohntes Leben kaum jemals unmittelbar eingreifen. Seine Aufmerksamkeit wird dadurch um so mehr auf den Inhalt des Angebotes abgelenkt, so daß die Meinung, es handle sich bei der Drucksorte um einen behördlichen Auftrag, nicht leicht aufkommen kann.
Damit wird auch der Einwand des Revisionsrekurses hinfällig, die Sittenwidrigkeit in der Werbungsart der Beklagten liege darin, daß ihre Agenten nicht die Parteien persönlich aufsuchen, um Bestellungen zu erlangen, sondern sich mit einer Drucksorte von quasi amtlichem Charakter an Außenstehende, nämlich an die Hausbesorger, die in Wien halbamtlichen Charakter haben, wenden, um sie zur Aufnahme von Bestellungen für die Beklagte zu veranlassen. Da die Drucksorte selbst, wie ausgeführt wurde, nicht geeignet ist, einen Menschen, der die durchschnittliche und gewohnte Aufmerksamkeit anwendet, irrezuführen, und von einem halbamtlichen Charakter des Hausbesorgers ernstlich nicht gesprochen werden kann, bleibt bloß die Frage offen, ob in der indirekten Bearbeitung der Kunden auf dem Umwege über die Hausbesorger ein Verstoß gegen § 1 UnlWG. erblickt werden kann. Das ist aber nicht der Fall, weil sich die Beklagte durch diesen Vorgang, der offenbar der Ersparung von Agenten dient, keine Überlegenheit gegenüber anderen Firmen im Wettbewerb verschafft, sondern sogar auf den Vorteil der direkten Aussprache zwischen Agenten und Kunde verzichtet, die häufig genug das eigentlich auslösende Moment für eine Bestellung bildet.Damit wird auch der Einwand des Revisionsrekurses hinfällig, die Sittenwidrigkeit in der Werbungsart der Beklagten liege darin, daß ihre Agenten nicht die Parteien persönlich aufsuchen, um Bestellungen zu erlangen, sondern sich mit einer Drucksorte von quasi amtlichem Charakter an Außenstehende, nämlich an die Hausbesorger, die in Wien halbamtlichen Charakter haben, wenden, um sie zur Aufnahme von Bestellungen für die Beklagte zu veranlassen. Da die Drucksorte selbst, wie ausgeführt wurde, nicht geeignet ist, einen Menschen, der die durchschnittliche und gewohnte Aufmerksamkeit anwendet, irrezuführen, und von einem halbamtlichen Charakter des Hausbesorgers ernstlich nicht gesprochen werden kann, bleibt bloß die Frage offen, ob in der indirekten Bearbeitung der Kunden auf dem Umwege über die Hausbesorger ein Verstoß gegen Paragraph eins, UnlWG. erblickt werden kann. Das ist aber nicht der Fall, weil sich die Beklagte durch diesen Vorgang, der offenbar der Ersparung von Agenten dient, keine Überlegenheit gegenüber anderen Firmen im Wettbewerb verschafft, sondern sogar auf den Vorteil der direkten Aussprache zwischen Agenten und Kunde verzichtet, die häufig genug das eigentlich auslösende Moment für eine Bestellung bildet.
Wenn der Revisionsrekurs ferner behauptet, daß die Hausbesorger durch die Aufnahme von Bestellungen eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die ihnen ohne eine besondere Berechtigung nach § 59 GewO. nicht zukommt, so ist das für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreite belanglos, weil es sich hier nur darum handelt, ob die beklagte Partei die Grenzen der zulässigen Werbung überschritten hat. Die Klägerin meint allerdings, daß der Gebrauch dieser Art von Werbung gegen § 1 UnlWG. verstoße, weil dadurch eine Benachteiligung anderer Mitbewerber eintrete, die sich an die Vorschriften der Gewerbeordnung halten.Wenn der Revisionsrekurs ferner behauptet, daß die Hausbesorger durch die Aufnahme von Bestellungen eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die ihnen ohne eine besondere Berechtigung nach Paragraph 59, GewO. nicht zukommt, so ist das für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreite belanglos, weil es sich hier nur darum handelt, ob die beklagte Partei die Grenzen der zulässigen Werbung überschritten hat. Die Klägerin meint allerdings, daß der Gebrauch dieser Art von Werbung gegen Paragraph eins, UnlWG. verstoße, weil dadurch eine Benachteiligung anderer Mitbewerber eintrete, die sich an die Vorschriften der Gewerbeordnung halten.
Demgegenüber ist zu sagen, daß nicht einzusehen ist, welchen Vorteil sich die beklagte Partei verschafft, wenn sie an Stelle eines Agenten, der sich schon im eigenen Interesse bemühen wird, Bestellungen zu erhalten, den Hausbesorger verwendet, der sich einen Vorteil aus dieser Tätigkeit nicht erwarten kann und daher in den meisten Fällen wenig Mühe aufwenden wird, um die Hausparteien zu einer Bestellung zu bewegen.
Schließlich kann aber der Oberste Gerichtshof auch im Inhalt der Drucksorte nichts erblicken, was als sittenwidrig im Sinne des § 1 UnlWG. bezeichnet werden könnte. Daß die in der Drucksorte angeführten Forstbehörden die Schwachholzverwertung tatsächlich empfehlen, die Angaben der Drucksorte also der Wahrheit entsprechen, ist unbestritten. Eine Empfehlung der erwähnten Art kann jede andere Firma erhalten, die sich der gleichen Aufgabe unterzieht wie die Beklagte. Die Kunden werden auch durch die Drucksorte deutlich darauf aufmerksam gemacht, daß ihnen nicht gewöhnliches Brennholz (Scheitholz), sondern Schwachholz angeboten wird, das aus forstwirtschaftlichen Gründen, also schließlich im Interesse der Allgemeinheit, aus den Wäldern entfernt werden muß. Es darf aber auch nicht übersehen werden, daß bei den Preisschwankungen, die seit dem Jahre 1945 die Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen wesentlich erschwert haben, und bei den allgemeinen Einkommensverhältnissen der breiten Massen jeder einzelne wohl überlegen wird, ehe er sich zu einer Bestellung entschließt.Schließlich kann aber der Oberste Gerichtshof auch im Inhalt der Drucksorte nichts erblicken, was als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UnlWG. bezeichnet werden könnte. Daß die in der Drucksorte angeführten Forstbehörden die Schwachholzverwertung tatsächlich empfehlen, die Angaben der Drucksorte also der Wahrheit entsprechen, ist unbestritten. Eine Empfehlung der erwähnten Art kann jede andere Firma erhalten, die sich der gleichen Aufgabe unterzieht wie die Beklagte. Die Kunden werden auch durch die Drucksorte deutlich darauf aufmerksam gemacht, daß ihnen nicht gewöhnliches Brennholz (Scheitholz), sondern Schwachholz angeboten wird, das aus forstwirtschaftlichen Gründen, also schließlich im Interesse der Allgemeinheit, aus den Wäldern entfernt werden muß. Es darf aber auch nicht übersehen werden, daß bei den Preisschwankungen, die seit dem Jahre 1945 die Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen wesentlich erschwert haben, und bei den allgemeinen Einkommensverhältnissen der breiten Massen jeder einzelne wohl überlegen wird, ehe er sich zu einer Bestellung entschließt.
Weder im Inhalt der verwendeten Drucksorte, noch in der Art, wie sie den Kunden zur Kenntnis gebracht wird, kann also eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UnlWG. erblickt werden. Der angefochtene Beschluß erweist sich vielmehr als rechtlich einwandfrei, weshalb dem gegen ihn gerichteten Revisionsrekurs nicht Folge zu geben war.Weder im Inhalt der verwendeten Drucksorte, noch in der Art, wie sie den Kunden zur Kenntnis gebracht wird, kann also eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UnlWG. erblickt werden. Der angefochtene Beschluß erweist sich vielmehr als rechtlich einwandfrei, weshalb dem gegen ihn gerichteten Revisionsrekurs nicht Folge zu geben war.