Die Klägerin kaufte am 2. Oktober 1956 bei der Beklagten eine Plaque-Spangenuhr zum Preis vom 670 S. Vor Ablauf der sechsmonatigen Garantiefrist, die sich jedoch nur auf das Werk bezog, bildeten sich auf dem Plaque der Spange feine Bläschen, und es begann bald darauf die Goldauflage abzublättern. Die Beschädigungen sind weder durch normale Abnützung noch durch unsachgemäße Behandlung hervorgerufen worden, sondern durch einen Fehler bei der Erzeugung entstanden. Nach Ansicht des Sachverständigen hätte dieser Teil bei der Endkontrolle der Erzeugung ausgeschieden werden müssen.
Am 18. Februar 1957 beanstandete die Klägerin den Mangel. In der Folgezeit wurde seitens der Beklagten bzw. ihrer Angestellten immer wieder erwähnt, daß die Spange der Uhr repariert werde, wobei auch der Vorschlag eines Umtausches gemacht wurde. Am 19. Juni 1957 verständigte die Beklagte den Vertreter der Klägerin, daß die Uhr sich noch in der Schweiz befinde, wohin sie zur Behebung der Mängel gesendet worden war. Mit einem am 29. Juni 1957 beim klägerischen Vertreter eingelangten Schreiben erklärte die Beklagte, daß es ihr nicht gelungen sei, das gleiche Modell zu bekommen, da es aus der Erzeugung gezogen worden sei, und daß sie die Uhr gegen Übernahme einer anderen zurücknehme. Die gegenständliche Uhr befindet sich bei der Beklagten.
Das Erstgericht gab der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung statt, der ausgestellte Garantieschein beziehe sich nur auf das Werk. Darin, daß einerseits die Angestellte der Beklagten Lilli F. den Umtausch der gegenständlichen Uhr proponiert und andererseits die Beklagte selbst in ihrem Schreiben kurz vor Klageeinbringung den Umtausch dieser Uhr unter gleichzeitiger Übersendung einer anderen Uhr angeboten habe, liege ein stillschweigendes Anerkenntnis des Wandlungsanspruches. Die Frist des § 933 ABGB. komme daher nicht zur Anwendung.Das Erstgericht gab der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung statt, der ausgestellte Garantieschein beziehe sich nur auf das Werk. Darin, daß einerseits die Angestellte der Beklagten Lilli F. den Umtausch der gegenständlichen Uhr proponiert und andererseits die Beklagte selbst in ihrem Schreiben kurz vor Klageeinbringung den Umtausch dieser Uhr unter gleichzeitiger Übersendung einer anderen Uhr angeboten habe, liege ein stillschweigendes Anerkenntnis des Wandlungsanspruches. Die Frist des Paragraph 933, ABGB. komme daher nicht zur Anwendung.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es übernahm die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen des Ersturteiles. Danach sei die Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB. abgelaufen. Die Beklagte habe lediglich den Anspruch auf Reparatur, nicht aber auf Wandlung anerkannt. Auch der Vorschlag der Beklagten, die Uhr gegen eine andere umzutauschen, bedeute nicht ein Anerkenntnis eines Wandlungsanspruches, sondern das eines Austauschanspruches, der rechtlich einen Verbesserungsanspruch darstelle.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es übernahm die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen des Ersturteiles. Danach sei die Gewährleistungsfrist des Paragraph 933, ABGB. abgelaufen. Die Beklagte habe lediglich den Anspruch auf Reparatur, nicht aber auf Wandlung anerkannt. Auch der Vorschlag der Beklagten, die Uhr gegen eine andere umzutauschen, bedeute nicht ein Anerkenntnis eines Wandlungsanspruches, sondern das eines Austauschanspruches, der rechtlich einen Verbesserungsanspruch darstelle.
Der Oberste Gerichtshof stellte das Urteil des Erstgerichtes wieder her.