Begründung:
David H***** (in der Folge Sohn) lebt bei seiner Mutter, deren Ehe mit dem Rechtsmittelwerber am 9. Mai 1990 einvernehmlich geschieden wurde. Im Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete sich der Vater, seinem Sohn einen monatlichen Unterhalt von S 5.000 und seiner Ehegattin einen solchen von S 650, jeweils ab Mai 1990, zu leisten.
Die Mutter bezieht derzeit an monatlichen Geldleistungen das Pflegegeld für den Minderjährigen von S 15.000 und den vom Rechtsmittelwerber geleisteten Unterhalt in der gegenwärtigen Höhe von S 777. Sie besitzt kein Vermögen. Der Vater hatte in den Jahren 1996 bis 1998 ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 28.500. Es trifft ihn - außer für seinen Sohn und für seine geschiedene Ehegattin - keine weitere Sorgepflicht.
Der Sohn leidet an einer progressiven Muskeldystrophie und kann nur mit Hilfe eines Rollstuhls transportiert werden.
Am 21. 5. 1996 teilte die Mutter dem Erstgericht mit, sie beabsichtige, einen PKW Marke VW Multivan Allstar und eine für ihren Sohn zum Einstieg in dieses Fahrzeug erforderliche Hebebühne zu kaufen, was insgesamt einen Aufwand von S 550.000 erfordern werde. Sie habe vor, den PKW auf ihren und den Namen des damals Minderjährigen anzumelden; ebenso sollten Beide als Käufer aufscheinen. Der von der Mutter vorgelegte Kaufvertrag über dieses Fahrzeug vom 22. Mai 1996 wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Am 2. April 1997 beantragte der Sohn, seinem Vater die Zahlung von S 300.000 als Sonderbedarf für den Erwerb und den Umbau des behindertengerecht ausgestatteten Fahrzeugs aufzutragen. Zur Sicherung seiner Mobilität sei die Anschaffung des Fahrzeugs und dessen behindertengerechte Ausstattung unbedingt erforderlich. Insgesamt sei hiefür ein Betrag von S 617.535,52 aufgewendet worden. Verschiedene Stellen hätten für den Erwerb und den Umbau des Fahrzeugs Beiträge geleistet.
Der Vater wendete ein, die Mobilität seines Sohnes sei schon bisher gewährleistet gewesen, weil in den PKW der Mutter entsprechende Einrichtungen auf Kosten der Versicherungsanstalt der Eisenbahner eingebaut worden seien, um so den Transport zu ermöglichen. Überdies werde der Sohn in den Morgenstunden von der Rettung abgeholt und zur Schule gebracht; der Rücktransport am Nachmittag gestalte sich auf die gleiche Weise. Die Anschaffung eines zusätzlichen Fahrzeugs sei deshalb nicht notwendig. Der neu angeschaffte PKW diene vornehmlich als Fahrzeug der Mutter für deren private Zwecke.
Im ersten Rechtsgang verpflichtete das Erstgericht den Vater, über seine monatliche Unterhaltsleistung von S 5.000 hinaus zur Anschaffung und zum Umbau des PKWs Marke VW T 4 Multivan einen Sonderkostenbeitrag von S 55.680 in 24 gleichen Raten von je S 2.320 ab 1. 4. 1997 zu bezahlen; das Mehrbegehren von S 254.320 wies das Erstgericht ab. Es führte aus, das Einkommen des Vaters sei zur Leistung von Unterhalt für seinen Sohn mit 21 % belastbar, was einem monatlichen Betrag von S 7.320 entspreche. Unter Bedachtnahme auf den vom Vater ohnedies zu leistenden laufenden Unterhalt sei eine monatliche Abschöpfung von S 2.320 für den Sonderbedarf möglich. Die Zahlung dieses zusätzlichen Betrags über einen Zeitraum von zwei Jahren sei dem Vater zumutbar.
Das Rekursgericht gab dem vom Vater gegen den stattgebenden Teil erhobenen Rechtsmittel nicht Folge, hob aber infolge Rekurses des Kindes die erstinstanzliche Entscheidung, soweit damit das Mehrbegehren abgewiesen wurde, auf. Der Vater bestreite gar nicht, zur Zahlung des ihm aufgetragenen Betrags imstande zu sein. Das Erstgericht habe bloß seine Leistungsfähigkeit ausgeschöpft, sodass die Existenznotwendigkeit des behaupteten Sonderbedarfs, das Ausmaß der Eigennutzung des Fahrzeugs durch die Mutter sowie alle anderen im Rechtsmittel des Vaters vorgetragenen Argumente nicht weiter zu prüfen seien. Die Kosten der Anschaffung und der Ausstattung des Fahrzeugs stellten angesichts der durch die Muskelschwäche verursachten Behinderung des Sohns grundsätzlich einen existenznotwendigen Sonderbedarf dar. In welcher Höhe dieser anzunehmen sei, könne derzeit noch nicht beurteilt werden. Es sei zu prüfen, inwieweit die Mutter das Fahrzeug allein nutze und in welchem Ausmaß das Kind tatsächlich damit transportiert werde. Es müsse auch geprüft werden, ob nicht andere, billigere Transportmöglichkeiten in Betracht kämen. Schließlich sei zu ermitteln, inwieweit die öffentliche Hand nach den entsprechenden Richtlinien Förderungen zu gewähren habe.
Der erkennende Senat hob die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (1 Ob 350/98x). Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf habe Ausnahmecharakter. Ein Unterhaltspflichtiger könne grundsätzlich nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zur Zahlung eines Sonderbedarfs verhalten werden. Es käme im Einzelfall darauf an, ob auch in einer intakten Familie und bei Bedachtnahme auf die konkrete Einkommens- und Vermögenslage der gesamten Familie eine Deckung des konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen würde. Die auf Grund einer Behinderung eines Kindes entstehenden zur Behandlung bzw Betreuung erforderlichen Kosten könnten einen Sonderbedarf darstellen. Bestünden gleichwertige Alternativen, die einen Sonderbedarf erübrigten, so genieße immer die den Unterhaltspflichtigen weniger belastende Alternative den Vorzug. Ein der Mutter ausbezahltes Pflegegeld sei nicht für die Anschaffung (oder Instandsetzung) von Hilfsmitteln gewidmet. Die Leistungen, die - aus welchem Grund immer - von anderen Personen mit der Widmung für einen Sonderbedarf erbracht wurden, seien bei der Entscheidung über einen Sonderbedarf zu berücksichtigen. Es mangle an Feststellungen, ob der Sohn des Unterhaltspflichtigen nicht auch anders - vor allem kostengünstiger - befördert werden könnte. Demnach sei zu prüfen, ob die Anschaffung und der Umbau des Fahrzeugs medizinisch indiziert, zur Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte geboten und der Gebrauch des Fahrzeugs auch sinnvoll sei. Nur in einem solchen Fall könne das Vorliegen von Sonderbedarf bejaht und dessen Bezahlung durch den Vater in Erwägung gezogen werden. Es sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Vater schon seit vielen Jahren über den Regelbedarf erheblich hinausgehende Unterhaltsleistungen erbracht habe; die zur Deckung des Sonderbedarfs zu erbringenden Leistungen seien um jene Beträge zu vermindern, die der Unterhaltspflichtige im maßgeblichen Zeitraum über den jeweiligen Durchschnittsbedarfssatz hinaus geleistet habe.
Im zweiten Rechtsgang verpflichtete das Erstgericht den Vater zur Zahlung eines "Sonderkostenbeitrags" (für die Anschaffung des VW-Transporters und dessen Umbau) von S 200.000 und wies das Mehrbegehren von S 100.000 (aus dem Titel der Anschaffung und des Umbaus) bzw von S 101.364 (Treibstoffkosten, um deren Ersatz das Begehren im zweiten Rechtsgang ausgedehnt worden war) ab. Die Anschaffung des VW-Transporters und dessen behindertengerechte Ausstattung seien medizinisch indiziert, und darüber hinaus könnten auch die sozialen Kontakte dadurch bewahrt und weiter gefördert werden. Die Anschaffung bzw überhaupt die Bereithaltung eines PKW sei nötig, weil die Mutter zweimal wöchentlich beim Nachmittagsunterricht ihres Sohnes die Schule aufsuchen müsse, um ihm dort seine Mahlzeiten zu verabreichen und ihm beim Aufsuchen der Toilette zu assistieren. Auch an den Tagen, in denen der Sohn eine bestimmte Schularbeit zu schreiben habe, müsse sie in die Schule kommen, um ihm bei der Verfassung dieser Schularbeit zu helfen.
Der Ankauf und die behindertengerechte Ausstattung des Fahrzeugs sei von der öffentlichen Hand mit insgesamt S 135.080 gefördert worden. Nach Abzug dieses Betrags von den Gesamtkosten verblieben S 482.455. Die Hälfte dieses Betrags (S 241.227) sei Sonderbedarf. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der PKW auch der Mutter zur Verfügung stehe, sei dem Vater die Zahlung von S 200.000 für den Sonderbedarf seines Sohns aufzuerlegen. Es handle sich um existenznotwendigen Sonderbedarf, der dem Sohn ein "relativ" normales Leben ermögliche. Zur Erleichterung seines Schicksals sollte ihm die Teilnahme an den Aktivitäten anderer Jugendlicher unbedingt ermöglicht werden. Da "nicht von der Hand zu weisen sei", dass auch die Mutter teilweise Fahrten unternehme, ohne ihren Sohn zu transportieren, sei ein "gewisser Eigenanteil" zu berücksichtigen. Die Kosten für den Treibstoffverbrauch stellten keinen Sonderbedarf dar.
Das Rekursgericht gab sowohl dem vom Unterhaltsberechtigten wie auch dem vom Unterhaltsverpflichteten erhobenen Rekurs teilweise Folge; es bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts insoweit, als dieses dem Vater die Zahlung von S 143.000 zusätzlich zu seiner monatlichen Unterhaltsleistung von S 5.000 für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs aufgetragen und das Mehrbegehren der Mutter auf Ersatz der Treibstoffkosten von S 101.364 abgewiesen hatte, und hob die erstinstanzliche Entscheidung im restlichen Umfang auf; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung zulässig sei. Ankauf und Umbau des angeschafften Großraumwagens seien medizinisch indiziert. Durch die Benützung des PKWs könnten die Sozialkontakte des Sohnes bewahrt und gefördert werden, er könne so unabhängig von öffentlichen Einrichtungen seinen Aktionsradius vergrößern und Lebensfreude gewinnen. Die Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen sei entbehrlich. Es sei nicht entscheidend, wie oft die Mutter im Rahmen des Nachmittagsunterrichts und bei Schularbeiten die Schule aufsuchen müsse. Der Erlös aus dem Verkauf des zuvor für den Unterhaltsberechtigten benützten PKWs könne unberücksichtigt bleiben, weil der Vater nicht bescheinigt habe, dass er finanziell zum Ankauf dieses Fahrzeugs beigetragen habe. Die öffentlichen Zuschüsse seien von der Gesamtsumme der Sonderkosten abzuziehen, und nicht von einem auf die Fahrzeugbenützung des Sohnes entfallenden, rechnerisch ermittelten Anteil. Unter der Annahme, dass nur die Hälfte der Fahrten im Interesse des Unterhaltsberechtigten erfolgt sei, ergäben sich Sonderbedürfnisse von etwa S 241.000. Unter Berücksichtigung der vom Vater geleisteten sonstigen Sonderbedarfszahlungen verblieben S 210.000 als noch zu deckender Sonderbedarf. Diesen habe der Vater allein zu tragen, zumal die Mutter erhöhte Betreuungsleistungen für ihren Sohn erbringe. Es sei vertretbar und angemessen, das Einkommen des Vaters für die derart wichtige Anschaffung des Großraumwagens mit etwa 30 % zu belasten. 30 % des monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens betrügen S 8.550. Unter Abzug des laufenden Unterhalts (S 5.000) verblieben S 3.550 monatlich. Bis zum 1. 12. 2000 habe der Vater daher monatlich S 3.550 zu zahlen, was für 49 Monate S 174.000 ergebe. Unter Abzug der vom Vater ohnehin geleisteten Zahlungen für anderen Sonderbedarf (S 31.000) verblieben S 143.000, der im "grundsätzlichen Sonderbedarf" von S 210.000 Deckung finde. Im "fortzusetzenden" Verfahren sei das Einkommen des Vaters für die Jahre 1999 und 2000 zu erheben und danach zu entscheiden, ob weitere Zahlungen geleistet werden müssten. Der Sohn habe aber auch für die Zukunft (schon ab Dezember 2000) Anspruch auf Zahlungen seines Vaters für den Ankauf und den Umbau des PKWs, und erst nach Überschreitung einer Summe von insgesamt S 241.000 wäre zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß die Mutter den PKW auch für eigene Zwecke benütze. Treibstoffkosten seien nicht als Sonderbedarf zu qualifizieren, sodass dieses Begehren abzuweisen sei.
Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.