Die klagende Partei - eine Gebietskrankenkasse - begehrt die Zahlung des Klagsbetrages als Heilungsaufwand für den bei ihr sozialversicherten Simon B, dessen Ansprüche gemäß § 332 ASVG auf sie übergegangen seien. Simon B sei am 12. Juni 1976 anläßlich von Tätlichkeiten anderer Personen gegenüber Gendarmeriebeamten als völlig Unbeteiligter durch einen vom Gendarmeriebeamten Erich M aus der Dienstwaffe abgegebenen Schuß am Unterarm verletzt worden. Die klagende Partei habe die beklagte Partei - die Republik Österreich - mehrmals zur Anerkennung des Ersatzanspruches aufgefordert, doch habe diese eine Anerkennung des Anspruches abgelehnt.Die klagende Partei - eine Gebietskrankenkasse - begehrt die Zahlung des Klagsbetrages als Heilungsaufwand für den bei ihr sozialversicherten Simon B, dessen Ansprüche gemäß Paragraph 332, ASVG auf sie übergegangen seien. Simon B sei am 12. Juni 1976 anläßlich von Tätlichkeiten anderer Personen gegenüber Gendarmeriebeamten als völlig Unbeteiligter durch einen vom Gendarmeriebeamten Erich M aus der Dienstwaffe abgegebenen Schuß am Unterarm verletzt worden. Die klagende Partei habe die beklagte Partei - die Republik Österreich - mehrmals zur Anerkennung des Ersatzanspruches aufgefordert, doch habe diese eine Anerkennung des Anspruches abgelehnt.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Begründung, die Klägerin habe die Finanzprokuratur niemals zur Anerkennung des Anspruches aufgefordert. Dem hielt die klagende Partei entgegen, die Korrespondenz sei mit dem Bundesministerium für Inneres abgewickelt worden, das von sich aus das Einvernehmen mit der Finanzprokuratur gepflogen habe.
Das Erstgericht hob das durchgeführte Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Es stellte folgenden Sachverhalt fest: Die klagende Partei hat mit den Schreiben vom 14. Juli 1978, 10. Oktober 1978, 5. Dezember 1978, 9. April 1979 und 17. Mai 1979, jeweils gerichtet an das Bundesministerium für Inneres, diese Verwaltungsbehörde zur Anerkennung ihres Ersatzanspruches aufgefordert. Das Bundesministerium für Inneres hat mit den Schreiben vom 7. September 1978, 31. Oktober 1978, 14. Dezember 1978, 8. Mai 1979 und 23. Mai 1979 die Ansprüche der klagenden Partei bestritten und deren Regelung abgelehnt. Im Schreiben vom 23. Mai 1979 heißt es "Unter Bezugnahme auf obzitiertes Schreiben betreffend die Regreßforderung in der Verletzungssache Simon B bedauert das Bundesministerium für Inneres nach gepflogenem Einvernehmen mit der Finanzprokuratur mitteilen zu müssen, daß es in der gegenständlichen Rechtssache auf die Einrede der Verjährung nicht verzichtet." Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß ein an das Bundesministerium für Inneres direkt und ohne Einschaltung der Finanzprokuratur gerichtetes Aufforderungsschreiben nicht der Bestimmung des § 8 AHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der VO vom 1. Feber 1949, BGBl. 45, entspreche.Das Erstgericht hob das durchgeführte Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Es stellte folgenden Sachverhalt fest: Die klagende Partei hat mit den Schreiben vom 14. Juli 1978, 10. Oktober 1978, 5. Dezember 1978, 9. April 1979 und 17. Mai 1979, jeweils gerichtet an das Bundesministerium für Inneres, diese Verwaltungsbehörde zur Anerkennung ihres Ersatzanspruches aufgefordert. Das Bundesministerium für Inneres hat mit den Schreiben vom 7. September 1978, 31. Oktober 1978, 14. Dezember 1978, 8. Mai 1979 und 23. Mai 1979 die Ansprüche der klagenden Partei bestritten und deren Regelung abgelehnt. Im Schreiben vom 23. Mai 1979 heißt es "Unter Bezugnahme auf obzitiertes Schreiben betreffend die Regreßforderung in der Verletzungssache Simon B bedauert das Bundesministerium für Inneres nach gepflogenem Einvernehmen mit der Finanzprokuratur mitteilen zu müssen, daß es in der gegenständlichen Rechtssache auf die Einrede der Verjährung nicht verzichtet." Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß ein an das Bundesministerium für Inneres direkt und ohne Einschaltung der Finanzprokuratur gerichtetes Aufforderungsschreiben nicht der Bestimmung des Paragraph 8, AHG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der VO vom 1. Feber 1949, Bundesgesetzblatt 45, entspreche.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der klagenden Partei Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es die Einrede der Unzuläßigkeit des Rechtsweges zurückwies und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auftrug. Das Rekursgericht führte aus, die klagende Partei habe ohnehin das Bundesministerium für Inneres als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Anerkennung des Ersatzanspruches aufgefordert. Das genannte Bundesministerium habe nun trotz der klaren Bestimmung des § 1 der Verordnung vom 1. Feber 1949, BGBl. 45, das Aufforderungsschreiben entgegengenommen und mit der klagenden Partei meritorisch verhandelt; es habe damit zu erkennen gegeben, daß es auf die Einhaltung der zu seiner Entlastung gedachten formalen Bestimmung des § 1 der zitierten Verordnung keinen Wert lege. Dazu komme, daß zumindest im letzten Stadium der schriftlich gepflogenen Verhandlungen, und zwar hinsichtlich der Frage der Einrede der Verjährung die Finanzprokuratur eingeschaltet worden sei. Werde berücksichtigt, daß die Erhebung des Sachverhaltes und die Entscheidung über die Anerkennung oder Verweigerung des Ersatzanspruches nach dem Beschluß der Bundesregierung vom 16. Feber 1949, Zl. 34 324 - 2a/1949, ohnehin beim jeweiligen Ministerium liege, so erscheine die Aufforderung an den Rechtsträger direkt ausreichend.Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der klagenden Partei Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es die Einrede der Unzuläßigkeit des Rechtsweges zurückwies und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auftrug. Das Rekursgericht führte aus, die klagende Partei habe ohnehin das Bundesministerium für Inneres als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Anerkennung des Ersatzanspruches aufgefordert. Das genannte Bundesministerium habe nun trotz der klaren Bestimmung des Paragraph eins, der Verordnung vom 1. Feber 1949, BGBl. 45, das Aufforderungsschreiben entgegengenommen und mit der klagenden Partei meritorisch verhandelt; es habe damit zu erkennen gegeben, daß es auf die Einhaltung der zu seiner Entlastung gedachten formalen Bestimmung des Paragraph eins, der zitierten Verordnung keinen Wert lege. Dazu komme, daß zumindest im letzten Stadium der schriftlich gepflogenen Verhandlungen, und zwar hinsichtlich der Frage der Einrede der Verjährung die Finanzprokuratur eingeschaltet worden sei. Werde berücksichtigt, daß die Erhebung des Sachverhaltes und die Entscheidung über die Anerkennung oder Verweigerung des Ersatzanspruches nach dem Beschluß der Bundesregierung vom 16. Feber 1949, Zl. 34 324 - 2a/1949, ohnehin beim jeweiligen Ministerium liege, so erscheine die Aufforderung an den Rechtsträger direkt ausreichend.
Über Revisionsrekurs der beklagten Partei stellte der Oberste Gerichtshof in Abänderung des Beschlusses der zweiten Instanz den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.