Aus den Entscheidungsgründen:
Auszugehen ist davon, daß der Kläger sein Begehren auf Leistung von Schadenersatz auf die rechtswidrige und schuldhafte Verzögerung der Entscheidung des Landesagrarsenates über seine gegen den Zusammenlegungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung erhobene Berufung grundet. Auch in der Revision wird nur ausgeführt, daß der behauptete Schaden durch die jahrelange Verzögerung der Entscheidung durch den Landesagrarsenat entstanden sei. Gemäß Art. 12 Abs. 2 B-VG steht in Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 3 B-VG), wozu kraft ausdrücklicher Erwähnung auch agrarische Operationen wie Grundstückszusammenlegungen gehören (vgl. Melichar JBl. 1968, 287), die Entscheidung in der Landesinstanz Senaten, den Landesagrarsenaten, zu. Einrichtung, Aufgaben und Verfahren der Senate wird durch Bundesgesetz geregelt (Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. 1/1951, i.d.F. der Agrarbehördengesetz-Novelle 1974, BGBl. 76/1974, und Agrarverfahrensgesetz 1950, BGBl. 173/1950, in der geltenden Fassung). Die Landesagrarsenate, sind ungeachtet ihrer Schaffung durch Bundesgesetz Landesbehörden (Walter, Österreichisches Verfassungsrecht, 589; Walter - Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts[3], 227). Daran ändert nichts, daß die Sonderregelung des Art. 12 Abs. 2 B-VG einen Instanzenzug vom Landesagrarsenat als einer Landesbehörde an den beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Obersten Agrarsenat als Bundesbehörde vorsieht (Walter a.a.O., 590; Walter - Mayer a.a.O., 227). Da die Vollziehung in Angelegenheiten der Agrarreform Landessache ist (Art. 12 B-VG), ist der Landesagrarsenat als Landesbehörde bei Vollziehung der die Zusammenlegung näher regelnden landesgesetzlichen Normen wie insbesondere im vorliegenden Fall des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes funktionell für das Land Tirol tätig, sodaß die Passivlegitimation der beklagten Partei für den erhobenen Anspruch gegeben ist (vgl. SZ 51/2 u. a.).Auszugehen ist davon, daß der Kläger sein Begehren auf Leistung von Schadenersatz auf die rechtswidrige und schuldhafte Verzögerung der Entscheidung des Landesagrarsenates über seine gegen den Zusammenlegungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung erhobene Berufung grundet. Auch in der Revision wird nur ausgeführt, daß der behauptete Schaden durch die jahrelange Verzögerung der Entscheidung durch den Landesagrarsenat entstanden sei. Gemäß Artikel 12, Absatz 2, B-VG steht in Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG), wozu kraft ausdrücklicher Erwähnung auch agrarische Operationen wie Grundstückszusammenlegungen gehören vergleiche Melichar JBl. 1968, 287), die Entscheidung in der Landesinstanz Senaten, den Landesagrarsenaten, zu. Einrichtung, Aufgaben und Verfahren der Senate wird durch Bundesgesetz geregelt (Agrarbehördengesetz 1950, Bundesgesetzblatt 1 aus 1951,, in der Fassung der Agrarbehördengesetz-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt 76 aus 1974,, und Agrarverfahrensgesetz 1950, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, in der geltenden Fassung). Die Landesagrarsenate, sind ungeachtet ihrer Schaffung durch Bundesgesetz Landesbehörden (Walter, Österreichisches Verfassungsrecht, 589; Walter - Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts[3], 227). Daran ändert nichts, daß die Sonderregelung des Artikel 12, Absatz 2, B-VG einen Instanzenzug vom Landesagrarsenat als einer Landesbehörde an den beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Obersten Agrarsenat als Bundesbehörde vorsieht (Walter a.a.O., 590; Walter - Mayer a.a.O., 227). Da die Vollziehung in Angelegenheiten der Agrarreform Landessache ist (Artikel 12, B-VG), ist der Landesagrarsenat als Landesbehörde bei Vollziehung der die Zusammenlegung näher regelnden landesgesetzlichen Normen wie insbesondere im vorliegenden Fall des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes funktionell für das Land Tirol tätig, sodaß die Passivlegitimation der beklagten Partei für den erhobenen Anspruch gegeben ist vergleiche SZ 51/2 u. a.).
Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, daß ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß § 1 AHG zum Schadenersatz verpflichtet, auch in einer Unterlassung bestehen kann, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schaden abgewendet hätte (JBl. 1980, 539; EvBl. 1969/93; Loebenstein - Kaniak, Komm., 53). Eine Rechtspflicht zum Handeln der Behörde besteht in den Fällen, in denen eine Entscheidungspflicht normiert ist (Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform bei Loebenstein - Kaniak a.a.O., 163). Gemäß § 1 AgrVG 1950 finden in Angelegenheiten der Bodenreform für die Agrarbehörden, insbesondere auch für den Agrarsenat, grundsätzlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (mit Ausnahme dessen § 78) Anwendung. § 73 Abs. 1 AVG normiert eine allgemeine Entscheidungspflicht. Die Behörden haben, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien, insbesondere auch über Berufungen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb der Frist von sechs Monaten ein ihren Antrag erledigender Bescheid der angerufenen Behörde nicht verkundet oder/und zugestellt, so kann sie bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde schriftlich verlangen, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diese übergeht (§ 73 Abs. 2 AVG; Devolutionsantrag). Liegen die Voraussetzungen für den Devolutionsantrag, die Nichterledigung eines Antrages durch sechs Monate, vor, so geht mit dem Einlangen dieses Antrages die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag an die Oberbehörde über (§ 73 Abs. 2 AVG; VwSlgNF 7072 A). Der Devolutionsantrag ist aber von der Behörde abzuweisen, wenn zwar die Voraussetzung der Säumnis der Unterbehörde gegeben ist, aber die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (§ 73 Abs. 2 AVG). Weist die Oberbehörde den Devolutionsantrag ab, so geht der Rechtszug gegen diesen verfahrensrechtlichen Bescheid an deren Oberbehörde; bei Erschöpfung des Instanzenzugs steht die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offen (vgl. Walter - Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts[2], 200 ff.).Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, daß ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß Paragraph eins, AHG zum Schadenersatz verpflichtet, auch in einer Unterlassung bestehen kann, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schaden abgewendet hätte (JBl. 1980, 539; EvBl. 1969/93; Loebenstein - Kaniak, Komm., 53). Eine Rechtspflicht zum Handeln der Behörde besteht in den Fällen, in denen eine Entscheidungspflicht normiert ist (Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform bei Loebenstein - Kaniak a.a.O., 163). Gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 finden in Angelegenheiten der Bodenreform für die Agrarbehörden, insbesondere auch für den Agrarsenat, grundsätzlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (mit Ausnahme dessen Paragraph 78,) Anwendung. Paragraph 73, Absatz eins, AVG normiert eine allgemeine Entscheidungspflicht. Die Behörden haben, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien, insbesondere auch über Berufungen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb der Frist von sechs Monaten ein ihren Antrag erledigender Bescheid der angerufenen Behörde nicht verkundet oder/und zugestellt, so kann sie bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde schriftlich verlangen, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diese übergeht (Paragraph 73, Absatz 2, AVG; Devolutionsantrag). Liegen die Voraussetzungen für den Devolutionsantrag, die Nichterledigung eines Antrages durch sechs Monate, vor, so geht mit dem Einlangen dieses Antrages die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag an die Oberbehörde über (Paragraph 73, Absatz 2, AVG; VwSlgNF 7072 A). Der Devolutionsantrag ist aber von der Behörde abzuweisen, wenn zwar die Voraussetzung der Säumnis der Unterbehörde gegeben ist, aber die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Paragraph 73, Absatz 2, AVG). Weist die Oberbehörde den Devolutionsantrag ab, so geht der Rechtszug gegen diesen verfahrensrechtlichen Bescheid an deren Oberbehörde; bei Erschöpfung des Instanzenzugs steht die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offen vergleiche Walter - Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts[2], 200 ff.).
Gemäß § 2 Abs. 2 AHG besteht, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, ein Ersatzanspruch dann nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Unter Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe, wenn auch im weiteren Sinn, zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte Entscheidungen, sei es im Instanzenzug, sei es auf andere Weise, zu beseitigen (JBl. 1980, 485). Der Rechtsmittelbegriff des AHG umfaßt demnach alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn, sodaß nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu gewähren ist. Das Gesetz überläßt auf diese Weise zunächst dem Betroffenen selbst die Wahrung seiner Interessen und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle Anfechtungsmittel vergeblich ausgeschöpft hat (JBl. 1980, 42). Der Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG sowie die Säumnisbeschwerde an den VwGH gemäß Art. 132 B-VG sind Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 AHG (1 Ob 699/55; 1 Ob 226/59; 1 Ob 171/62; Loebenstein - Kaniak a.a.O., 57 sowie Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform bei Loebenstein - Kaniak, 163).Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG besteht, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, ein Ersatzanspruch dann nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Unter Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe, wenn auch im weiteren Sinn, zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte Entscheidungen, sei es im Instanzenzug, sei es auf andere Weise, zu beseitigen (JBl. 1980, 485). Der Rechtsmittelbegriff des AHG umfaßt demnach alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn, sodaß nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu gewähren ist. Das Gesetz überläßt auf diese Weise zunächst dem Betroffenen selbst die Wahrung seiner Interessen und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle Anfechtungsmittel vergeblich ausgeschöpft hat (JBl. 1980, 42). Der Devolutionsantrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG sowie die Säumnisbeschwerde an den VwGH gemäß Artikel 132, B-VG sind Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG (1 Ob 699/55; 1 Ob 226/59; 1 Ob 171/62; Loebenstein - Kaniak a.a.O., 57 sowie Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform bei Loebenstein - Kaniak, 163).
Der Kläger behauptet nicht, daß schon die im Jahre 1969 erfolgte provisorische Übergabe von Ersatzgrundstücken gesetzwidrig gewesen wäre. Sein Schaden könnte also nur daraus entstanden sein, daß durch die Verzögerung des weiteren Verfahrens die Übergabe der dem Kläger endgültig zustehenden (angeblich anderen und besseren) Grundstücke verzögert worden wäre. Einen solchen durch die Verzögerung entstandenen Schaden hätte der Kläger aber zunächst durch rechtzeitig gestellten Devolutionsantrag bzw. Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzuwenden versuchen müssen.