Der Revisionsrekurs des Beklagten ist berechtigt.
Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze (JBl 1986, 730; EvBl 1979/53; SZ 45/42; Loebenstein-Kaniak AHG2 86, 258). Jede Handlung oder Unterlassung eines im Dienst befindlichen Präsenzdieners ist hoheitlicher Natur, wenn sie bei objektiver Betrachtung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben aufweist (JBl 1986, 730; SZ 55/82), so daß die Handlung oder Unterlassung noch als teil einer wenn auch mangelhaften Dienstausübung anzusehen ist (Staudinger-Schäfer12 Rz 89 zu § 839 BGB). Ein solcher innerer und äußerer Zusammenhang wird verneint, wenn ein Soldat vorsätzlich aus privaten Beweggründen seine Dienstwaffe gebrauchtDie Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze (JBl 1986, 730; EvBl 1979/53; SZ 45/42; Loebenstein-Kaniak AHG2 86, 258). Jede Handlung oder Unterlassung eines im Dienst befindlichen Präsenzdieners ist hoheitlicher Natur, wenn sie bei objektiver Betrachtung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben aufweist (JBl 1986, 730; SZ 55/82), so daß die Handlung oder Unterlassung noch als teil einer wenn auch mangelhaften Dienstausübung anzusehen ist (Staudinger-Schäfer12 Rz 89 zu Paragraph 839, BGB). Ein solcher innerer und äußerer Zusammenhang wird verneint, wenn ein Soldat vorsätzlich aus privaten Beweggründen seine Dienstwaffe gebraucht
(BGHZ 11, 181, 187; Papier in Münchener Kommentar2 Rz 164 zu § 839 BGB) oder außerhalb seines dienstlichen Aufgabenbereiches in einem militärischen Wachlokal durch Hantieren mit seiner Privatwaffe einen Präsenzdiener verletzt (1 Ob 240/74).(BGHZ 11, 181, 187; Papier in Münchener Kommentar2 Rz 164 zu Paragraph 839, BGB) oder außerhalb seines dienstlichen Aufgabenbereiches in einem militärischen Wachlokal durch Hantieren mit seiner Privatwaffe einen Präsenzdiener verletzt (1 Ob 240/74).
Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Der Beklagte befand sich im Wachdienst. Nach Abzug als Posten gehörte er der Wachbereitschaft an, befand sich also weiterhin im Dienst. Entgegen den Dienstvorschriften hatte er das Sturmgewehr durch Herausnahme des Magazines nicht entladen. Da der Beklagte nicht daran dachte, konnte es geschehen, daß bei einer in Westernmanier erfolgten Verwendung des irrtümlich für entladen geglaubten Gewehrs sich der tödliche Schuß löste. Ein Organ eines Rechtsträgers ist auch dann noch als in Vollziehung der Gesetze anzusehen, wenn es das Gegenteil dessen tut, was seine Dienstpflicht wäre (SZ 54/109; SZ 54/80; Loebenstein-Kaniak aaO 120; Papier aaO Rz 163). Die Beurteilung, ob objektiv der geforderte innere Zusammenhang mit den Obliegenheiten und Pflichten des Organes besteht, hat nicht eng zu erfolgen (vgl. Soergel-Glaser11 Rz 86 zu § 839; Staudinger-Schäfer aaO). Wäre beim Entladen der Dienstwaffe während der Wachbereitschaft durch Unvorsichtigkeit ein Dritter verletzt worden, könnte kein Zweifel bestehen, daß der innere Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Organes zu bejahen wäre (vgl. NJW 1961, 1157; RGZ 101, 354; Kreft aaO Rz 77). Nichts anderes hat aber dann zu gelten, wenn ein in Wachbereitschaft befindliches Organ, das scharfe Munition nur wegen des Wachdienstes ausgefolgt erhalten und in der Ruhezeit vorschriftswidrig vergessen hat, die Waffe zu entladen, einen gewiß den Dienstvorschriften widerstreitenden Gebrauch der Dienstwaffe zu spielerischen Zwecken macht. Dadurch wird der Zusammenhang mit der Dienstverrichtung nicht unterbrochen.Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Der Beklagte befand sich im Wachdienst. Nach Abzug als Posten gehörte er der Wachbereitschaft an, befand sich also weiterhin im Dienst. Entgegen den Dienstvorschriften hatte er das Sturmgewehr durch Herausnahme des Magazines nicht entladen. Da der Beklagte nicht daran dachte, konnte es geschehen, daß bei einer in Westernmanier erfolgten Verwendung des irrtümlich für entladen geglaubten Gewehrs sich der tödliche Schuß löste. Ein Organ eines Rechtsträgers ist auch dann noch als in Vollziehung der Gesetze anzusehen, wenn es das Gegenteil dessen tut, was seine Dienstpflicht wäre (SZ 54/109; SZ 54/80; Loebenstein-Kaniak aaO 120; Papier aaO Rz 163). Die Beurteilung, ob objektiv der geforderte innere Zusammenhang mit den Obliegenheiten und Pflichten des Organes besteht, hat nicht eng zu erfolgen vergleiche Soergel-Glaser11 Rz 86 zu Paragraph 839,; Staudinger-Schäfer aaO). Wäre beim Entladen der Dienstwaffe während der Wachbereitschaft durch Unvorsichtigkeit ein Dritter verletzt worden, könnte kein Zweifel bestehen, daß der innere Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Organes zu bejahen wäre vergleiche NJW 1961, 1157; RGZ 101, 354; Kreft aaO Rz 77). Nichts anderes hat aber dann zu gelten, wenn ein in Wachbereitschaft befindliches Organ, das scharfe Munition nur wegen des Wachdienstes ausgefolgt erhalten und in der Ruhezeit vorschriftswidrig vergessen hat, die Waffe zu entladen, einen gewiß den Dienstvorschriften widerstreitenden Gebrauch der Dienstwaffe zu spielerischen Zwecken macht. Dadurch wird der Zusammenhang mit der Dienstverrichtung nicht unterbrochen.
Kann der Kläger aber nur Amtshaftungsansprüche geltend machen, fehlt es mangels Einhaltens der Vorschrift des § 8 AHG an der Zulässigkeit des Rechtsweges.Kann der Kläger aber nur Amtshaftungsansprüche geltend machen, fehlt es mangels Einhaltens der Vorschrift des Paragraph 8, AHG an der Zulässigkeit des Rechtsweges.
Die Entscheidung über die Kosten der Rekursverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rekursverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.