Aus den Entscheidungsgründen:
Die Bestimmung des § 265 ABGB. über die "subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes" erlegt diesem Gericht eine subsidiäre Pflicht zum Ersatz des Schadens eines Minderjährigen auf, den er durch nachlässige Amtsführung des Gerichtes erlitten hat. Bei dieser Vorschrift, die mit demselben Wortlaut schon in der ursprünglichen Fassung des ABGB. vorhanden war, handelt es sich um eine Amtshaftungsbestimmung für das obrigkeitliche Verhältnis zwischen Vormundschaftsgericht und Minderjährigem, die auf die Vernachlässigung von Amtspflichten, also auf schuldhaftes Verhalten abgestellt ist und Grade des Verschuldens nicht unterscheidet. Schon Zeiller, Kommentar zum ABGB., I S. 532, hat darauf hingewiesen, daß es sich nicht um eine Haftung des Gerichtes für das Verschulden des Vormundes, sondern darum handelt, daß das Gericht sein eigenes Verschulden bei der Ausübung der vormundschaftsbehördlichen Geschäfte zu vertreten hat. Darum kann das Gericht "oft gar nicht, oft allein, oft gemeinschaftlich mit dem Vormunde" zu haften haben. Die Mithaftung des Staatsfiskus für den von seinen Richtern verschuldeten Schaden (vgl. Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, S. 3 ff.) ist durch das Syndikatsgesetz vom 12. Juli 1872, RGBl. Nr. 112, ausgebaut und im Amtshaftungsgesetz vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 20/1949, dahin abgeändert worden, daß die Haftung des Amtsträgers nach außen vollständig ausgeschlossen worden ist (§ 1 Abs. 1 leg. cit.).Die Bestimmung des Paragraph 265, ABGB. über die "subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes" erlegt diesem Gericht eine subsidiäre Pflicht zum Ersatz des Schadens eines Minderjährigen auf, den er durch nachlässige Amtsführung des Gerichtes erlitten hat. Bei dieser Vorschrift, die mit demselben Wortlaut schon in der ursprünglichen Fassung des ABGB. vorhanden war, handelt es sich um eine Amtshaftungsbestimmung für das obrigkeitliche Verhältnis zwischen Vormundschaftsgericht und Minderjährigem, die auf die Vernachlässigung von Amtspflichten, also auf schuldhaftes Verhalten abgestellt ist und Grade des Verschuldens nicht unterscheidet. Schon Zeiller, Kommentar zum ABGB., römisch eins S. 532, hat darauf hingewiesen, daß es sich nicht um eine Haftung des Gerichtes für das Verschulden des Vormundes, sondern darum handelt, daß das Gericht sein eigenes Verschulden bei der Ausübung der vormundschaftsbehördlichen Geschäfte zu vertreten hat. Darum kann das Gericht "oft gar nicht, oft allein, oft gemeinschaftlich mit dem Vormunde" zu haften haben. Die Mithaftung des Staatsfiskus für den von seinen Richtern verschuldeten Schaden vergleiche Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, S. 3 ff.) ist durch das Syndikatsgesetz vom 12. Juli 1872, RGBl. Nr. 112, ausgebaut und im Amtshaftungsgesetz vom 18. Dezember 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, dahin abgeändert worden, daß die Haftung des Amtsträgers nach außen vollständig ausgeschlossen worden ist (Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit.).
Beim Vergleich der Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht nach § 265 ABGB. mit den Voraussetzungen des § 1 AmtshaftungsG. ergibt sich, daß in beiden Fällen die Amtshandlung eines Organs in obrigkeitlichen Angelegenheiten vorliegen muß, und daß durch dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einem Dritten Schaden zugefügt worden ist. Die weitgehende Übereinstimmung der Gesetzesstellen wird nur dadurch beeinträchtigt, daß die Einschränkung der Haftung (nach § 265 ABGB. auf den Fall, daß andere Mittel zum Ersatz mangeln, und nach § 1 AmtshaftungsG. auf Schäden am Vermögen oder an der Person, und zwar nur in Geld) verschieden ist.Beim Vergleich der Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht nach Paragraph 265, ABGB. mit den Voraussetzungen des Paragraph eins, AmtshaftungsG. ergibt sich, daß in beiden Fällen die Amtshandlung eines Organs in obrigkeitlichen Angelegenheiten vorliegen muß, und daß durch dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einem Dritten Schaden zugefügt worden ist. Die weitgehende Übereinstimmung der Gesetzesstellen wird nur dadurch beeinträchtigt, daß die Einschränkung der Haftung (nach Paragraph 265, ABGB. auf den Fall, daß andere Mittel zum Ersatz mangeln, und nach Paragraph eins, AmtshaftungsG. auf Schäden am Vermögen oder an der Person, und zwar nur in Geld) verschieden ist.
Die Frage, ob die Vorschrift des § 265 ABGB. als beseitigt anzusehen ist, hat sich schon nach der Erlassung des Syndikatsgesetzes vom 12. Juli 1872 erhoben; sie fand - wie Loebenstein - Kaniak a. a. O. S. 137 erwähnen - im damaligen Gesetz keine Aufklärung, und auch in der Schluß- und Übergangsbestimmung des § 15 AmtshaftungsG. ist unter den aufgehobenen früheren Vorschriften der § 265 ABGB. nicht erwähnt worden. In den Entscheidungen GlUNF. 6652 und SZ. XVIII 26 hat sich der Oberste Gerichtshof zur Zeit der Geltung des Syndikatsgesetzes auf den Standpunkt gestellt, daß der § 265 ABGB. neben diesem Gesetz weiterbestehe. Er hat darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber eine schon bestehende Syndikatshaftung nicht habe verschlechtern wollen. Einer solche Verschlechterung träte aber durch die Beseitigung des § 265 ABGB. dadurch ein, daß nach dieser Gesetzesstelle jeder Grad des Verschuldens des Gerichtes haftpflichtig gemacht habe, während später die Syndikatshaftung auf grobes Verschulden und Vorsatz eingeschränkt worden sei. Auch gelte für § 265 ABGB. nicht der Satz, daß ein Schaden nicht vorliege, wenn Rechtsmittel unterlassen worden seien. Zu dem Personenkreis schließlich, für den der Staat hafte, gehöre nach dem Syndikatsgesetz der Vormund nicht. Spätere Entscheidungen (etwa DREvBl. 1940 Nr. 164 und DREvBl. 1939 Nr. 228) sind der Entscheidung SZ. XVIII 26 gefolgt. Das Schrifttum hingegen hat überwiegend die Meinung vertreten, daß § 265 ABGB. durch das Syndikatsgesetz beseitigt worden ist (Bartsch in Klang 1. Aufl. I/1 S. 1094; Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S. 312; Mayr, Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes, II/4 S. 144; Krasnopolski, Lehrbuch des österreichischen Privatrechts, IV S. 314; Stubenrauch, Kommentar zum ABGB., 8. Aufl. I S. 332).Die Frage, ob die Vorschrift des Paragraph 265, ABGB. als beseitigt anzusehen ist, hat sich schon nach der Erlassung des Syndikatsgesetzes vom 12. Juli 1872 erhoben; sie fand - wie Loebenstein - Kaniak a. a. O. S. 137 erwähnen - im damaligen Gesetz keine Aufklärung, und auch in der Schluß- und Übergangsbestimmung des Paragraph 15, AmtshaftungsG. ist unter den aufgehobenen früheren Vorschriften der Paragraph 265, ABGB. nicht erwähnt worden. In den Entscheidungen GlUNF. 6652 und SZ. römisch achtzehn 26 hat sich der Oberste Gerichtshof zur Zeit der Geltung des Syndikatsgesetzes auf den Standpunkt gestellt, daß der Paragraph 265, ABGB. neben diesem Gesetz weiterbestehe. Er hat darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber eine schon bestehende Syndikatshaftung nicht habe verschlechtern wollen. Einer solche Verschlechterung träte aber durch die Beseitigung des Paragraph 265, ABGB. dadurch ein, daß nach dieser Gesetzesstelle jeder Grad des Verschuldens des Gerichtes haftpflichtig gemacht habe, während später die Syndikatshaftung auf grobes Verschulden und Vorsatz eingeschränkt worden sei. Auch gelte für Paragraph 265, ABGB. nicht der Satz, daß ein Schaden nicht vorliege, wenn Rechtsmittel unterlassen worden seien. Zu dem Personenkreis schließlich, für den der Staat hafte, gehöre nach dem Syndikatsgesetz der Vormund nicht. Spätere Entscheidungen (etwa DREvBl. 1940 Nr. 164 und DREvBl. 1939 Nr. 228) sind der Entscheidung SZ. römisch achtzehn 26 gefolgt. Das Schrifttum hingegen hat überwiegend die Meinung vertreten, daß Paragraph 265, ABGB. durch das Syndikatsgesetz beseitigt worden ist (Bartsch in Klang 1. Aufl. I/1 S. 1094; Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S. 312; Mayr, Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes, II/4 S. 144; Krasnopolski, Lehrbuch des österreichischen Privatrechts, römisch vier S. 314; Stubenrauch, Kommentar zum ABGB., 8. Aufl. römisch eins S. 332).
Bei neuerlicher Prüfung der Rechtsfrage auf Grund einer neuen Rechtslage (Amtshaftungsgesetz) ergibt sich, daß das erste Argument der Entscheidung SZ. XVIII 26 nicht mehr zutrifft. So wie die Haftung nach § 265 ABGB. ist nämlich auch die nach § 1 AmtshaftungsG. bei leichtem Verschulden des Organs in gleicher Weise wie bei grobem Verschulden gegeben. Eine Verschlechterung der Rechtslage des geschädigten Minderjährigen könnte daher nicht eintreten. Die zweite Begründung jener Entscheidung kann nicht als besonders überzeugend angesehen werden. Denn wenn im § 265 ABGB. auch keine Verpflichtung des Geschädigten ausgesprochen wurde, Rechtsmittel zu ergreifen, um den drohenden Schaden abzuwenden, ergibt sich diese Verpflichtung doch aus der allgemeinen Schadenersatzbestimmung über die Rettungspflicht des Geschädigten (§ 1304 ABGB.; vgl. Wolff in Klang 2. Aufl. VI 58 f.). Was schließlich das dritte Argument betrifft, der Staat hafte nach dem Syndikatsgesetz nicht für das Verschulden von Vormundern, sondern nur für das schuldhafte Verhalten richterlicher Personen, so wird übersehen, daß der § 265 ABGB. - wie schon früher dargelegt worden ist - das schuldhafte Verhalten des Gerichtes und nicht das des Vormundes zum Gegenstand hat.Bei neuerlicher Prüfung der Rechtsfrage auf Grund einer neuen Rechtslage (Amtshaftungsgesetz) ergibt sich, daß das erste Argument der Entscheidung SZ. römisch achtzehn 26 nicht mehr zutrifft. So wie die Haftung nach Paragraph 265, ABGB. ist nämlich auch die nach Paragraph eins, AmtshaftungsG. bei leichtem Verschulden des Organs in gleicher Weise wie bei grobem Verschulden gegeben. Eine Verschlechterung der Rechtslage des geschädigten Minderjährigen könnte daher nicht eintreten. Die zweite Begründung jener Entscheidung kann nicht als besonders überzeugend angesehen werden. Denn wenn im Paragraph 265, ABGB. auch keine Verpflichtung des Geschädigten ausgesprochen wurde, Rechtsmittel zu ergreifen, um den drohenden Schaden abzuwenden, ergibt sich diese Verpflichtung doch aus der allgemeinen Schadenersatzbestimmung über die Rettungspflicht des Geschädigten (Paragraph 1304, ABGB.; vergleiche Wolff in Klang 2. Aufl. römisch sechs 58 f.). Was schließlich das dritte Argument betrifft, der Staat hafte nach dem Syndikatsgesetz nicht für das Verschulden von Vormundern, sondern nur für das schuldhafte Verhalten richterlicher Personen, so wird übersehen, daß der Paragraph 265, ABGB. - wie schon früher dargelegt worden ist - das schuldhafte Verhalten des Gerichtes und nicht das des Vormundes zum Gegenstand hat.
Wie das Erstgericht richtig erkannt hat, spricht die Gleichartigkeit der Voraussetzungen für die Amtshaftung nach § 265 ABGB. und nach § 1 AmtshaftungsG. dafür, daß der Gesetzgeber die Fälle des schuldhaften, rechtswidrigen Verhaltens des Vormundschaftsgerichtes nicht abgesondert regeln, sondern in den allgemeinen Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes aufgehen lassen wollte, wie ihm ohne besondere Gründe auch nicht die Absicht zugeschrieben werden kann, Vormundschaftsrichter zum Unterschied von anderen Organen für den von ihnen angerichteten Schaden primär haften zu lassen. Der Umstand, daß der Umfang der Schadenshaftung in den beiden Bestimmungen etwas abweichend geregelt worden ist, spricht nicht dagegen, weil es sich da nur um praktisch nicht besonders ins Gewicht fallende Einzelheiten der Haftungsdurchführung handelt, für die das spätere Gesetz (Amtshaftungsgesetz) maßgebend zu sein hat. Wenn am Schluß der Materialien zum Amtshaftungsgesetz, JABl. 1949 S. 16, davon die Rede ist, daß "alle übrigen Vorschriften, die im § 15 nicht genannt sind, unberührt" bleiben, so kann sich diese Bemerkung nur auf abgesonderte Regelungen besonderen Inhaltes, wie etwa die Gesetze über die Entschädigung für Untersuchungshaft oder ungerechtfertigt verurteilter Personen, beziehen. Es handelt sich um eine inhaltliche Derogation des § 265 ABGB., die die weitere Anwendung dieser Gesetzesstelle ausschließt.Wie das Erstgericht richtig erkannt hat, spricht die Gleichartigkeit der Voraussetzungen für die Amtshaftung nach Paragraph 265, ABGB. und nach Paragraph eins, AmtshaftungsG. dafür, daß der Gesetzgeber die Fälle des schuldhaften, rechtswidrigen Verhaltens des Vormundschaftsgerichtes nicht abgesondert regeln, sondern in den allgemeinen Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes aufgehen lassen wollte, wie ihm ohne besondere Gründe auch nicht die Absicht zugeschrieben werden kann, Vormundschaftsrichter zum Unterschied von anderen Organen für den von ihnen angerichteten Schaden primär haften zu lassen. Der Umstand, daß der Umfang der Schadenshaftung in den beiden Bestimmungen etwas abweichend geregelt worden ist, spricht nicht dagegen, weil es sich da nur um praktisch nicht besonders ins Gewicht fallende Einzelheiten der Haftungsdurchführung handelt, für die das spätere Gesetz (Amtshaftungsgesetz) maßgebend zu sein hat. Wenn am Schluß der Materialien zum Amtshaftungsgesetz, JABl. 1949 S. 16, davon die Rede ist, daß "alle übrigen Vorschriften, die im Paragraph 15, nicht genannt sind, unberührt" bleiben, so kann sich diese Bemerkung nur auf abgesonderte Regelungen besonderen Inhaltes, wie etwa die Gesetze über die Entschädigung für Untersuchungshaft oder ungerechtfertigt verurteilter Personen, beziehen. Es handelt sich um eine inhaltliche Derogation des Paragraph 265, ABGB., die die weitere Anwendung dieser Gesetzesstelle ausschließt.
Bei dieser Rechtslage war der Kläger nicht befugt, die Republik Österreich außer nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes 4 Cg 56/58) hier auch noch nach § 265 ABGB. in Anspruch zu nehmen. Die Klage mußte deshalb abgewiesen werden, gleichgültig, ob die Klageerzählung als unschlüssig anzusehen ist - wie das Berufungsgericht allerdings nicht mit Recht annimmt - oder nicht.Bei dieser Rechtslage war der Kläger nicht befugt, die Republik Österreich außer nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes 4 Cg 56/58) hier auch noch nach Paragraph 265, ABGB. in Anspruch zu nehmen. Die Klage mußte deshalb abgewiesen werden, gleichgültig, ob die Klageerzählung als unschlüssig anzusehen ist - wie das Berufungsgericht allerdings nicht mit Recht annimmt - oder nicht.