Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dahin ausgeführt, daß die Nebenintervenientin zur Anfechtung des erstgerichtlichen Urteiles nicht berechtigt und das Berufungsgericht zur Überprüfung des erstgerichtlichen Urteiles auf Grund dieser Berufung nicht befugt gewesen sei, da von der beklagten Partei außer Streit gestellt worden sei, daß die Klägerin und die Nebenintervenientin zur ungeteilten Hand in den Mietvertrag der verstorbenen Mutter über die gegenständliche Wohnung eingetreten seien, die Berufung der Nebenintervenientin damit in Widerspruch stehe und daher unzulässig sei, zumal die beklagte Partei als Hauseigentümerin ohne weiteres berechtigt gewesen sei, das Klagebegehren anzuerkennen. Die klagende Partei behauptet demnach nicht eine unrichtige Auslegung materiellrechtlicher Vorschriften, sondern eine unrichtige Anwendung der Prozeßgesetze. Der Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO. ist jedoch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur bei unrichtiger Auslegung und Anwendung des materiellen Rechtes gegeben und dienen zur Bekämpfung einer unrichtigen Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften die Revisionsgrunde des § 503 Z. 1 und 2 ZPO. (vgl. die bei Hermann, Zivilprozeßordnung, große Ausgabe, 9. Aufl., S. 978, unter Nr. 27 zu § 503 Z. 4 ZPO. zitierten Entscheidungen). Da die Klägerin in ihrer Revision vorbringt, daß die Berufung der Nebenintervenientin unzulässig war und daher vom Berufungsgericht gemäß § 471 Z. 2 ZPO. zurückzuweisen gewesen wäre, macht sie tatsächlich den Revisionsgrund des § 503 Z. 1 ZPO. geltend; denn sie behauptet, daß das erstgerichtliche Urteil, da die Berufung der Nebenintervenientin unzulässig war, bereits in Rechtskraft erwachsen ist, daß das Berufungsgericht die Rechtskraft gemäß § 240 Abs. 3 ZPO. von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen und daher nicht befugt war, das bereits rechtskräftige erstgerichtliche Urteil abzuändern.Die Klägerin hat den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dahin ausgeführt, daß die Nebenintervenientin zur Anfechtung des erstgerichtlichen Urteiles nicht berechtigt und das Berufungsgericht zur Überprüfung des erstgerichtlichen Urteiles auf Grund dieser Berufung nicht befugt gewesen sei, da von der beklagten Partei außer Streit gestellt worden sei, daß die Klägerin und die Nebenintervenientin zur ungeteilten Hand in den Mietvertrag der verstorbenen Mutter über die gegenständliche Wohnung eingetreten seien, die Berufung der Nebenintervenientin damit in Widerspruch stehe und daher unzulässig sei, zumal die beklagte Partei als Hauseigentümerin ohne weiteres berechtigt gewesen sei, das Klagebegehren anzuerkennen. Die klagende Partei behauptet demnach nicht eine unrichtige Auslegung materiellrechtlicher Vorschriften, sondern eine unrichtige Anwendung der Prozeßgesetze. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. ist jedoch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur bei unrichtiger Auslegung und Anwendung des materiellen Rechtes gegeben und dienen zur Bekämpfung einer unrichtigen Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften die Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer eins und 2 ZPO. vergleiche die bei Hermann, Zivilprozeßordnung, große Ausgabe, 9. Aufl., S. 978, unter Nr. 27 zu Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. zitierten Entscheidungen). Da die Klägerin in ihrer Revision vorbringt, daß die Berufung der Nebenintervenientin unzulässig war und daher vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 471, Ziffer 2, ZPO. zurückzuweisen gewesen wäre, macht sie tatsächlich den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO. geltend; denn sie behauptet, daß das erstgerichtliche Urteil, da die Berufung der Nebenintervenientin unzulässig war, bereits in Rechtskraft erwachsen ist, daß das Berufungsgericht die Rechtskraft gemäß Paragraph 240, Absatz 3, ZPO. von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen und daher nicht befugt war, das bereits rechtskräftige erstgerichtliche Urteil abzuändern.
Die Rechtskraft einer Entscheidung begrundet Nichtigkeit des ohne Rücksicht auf die Rechtskraft durchgeführten Verfahrens (vgl. Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, I/3, S. 603). Daher begrundet die sachliche Erledigung einer verspäteten Berufung durch das Rechtsmittelgericht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtskraft Nichtigkeit (vgl. Sperl, a. a. O., S. 661). Das gleiche muß aber für die meritorische Erledigung einer unzulässigen Berufung zumindest im Falle eines gültigen Verzichtes auf das Rechtsmittel gelten. Durch den gültigen Verzicht wird ja das Urteil gegenüber dem Verzichtenden rechtskräftig. Daher ist auch der Verzicht unwiderruflich und ist vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Sperl, a. a. O., S. 598). Dasselbe gilt auch für die Berufung des Nebenintervenienten, wenn die Hauptpartei auf das Rechtsmittel verzichtet hat oder ihr gegenüber das Urteil sonst rechtskräftig geworden ist, mag die Berufung unter diesen Umständen als wirkungslos oder als unzulässig angesehen werden (vgl. Sperl, a. a.O., S. 600, Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl., II, S. 1282). Da somit die klagende Partei in ihrer Revision das Vorliegen einer Nichtigkeit behauptet und damit nur den Revisionsgrund nach § 503 Z. 1 ZPO., wenn auch unter unrichtiger Bezeichnung, geltend macht, ist die Stichhältigkeit ihres Vorbringens zu untersuchen, zumal die Rechtskraft gemäß § 240 Abs. 3 ZPO. in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die beklagte Partei hat nun nach der Aktenlage auf die Berufung nicht verzichtet. Ein solcher Verzicht müßte ausdrücklich erklärt werden (vgl. Neumann, a. a. O., S. 1282, Sperl, a. a. O., S. 597). Daß die beklagte Partei nicht selbst Berufung erhoben hat, hindert nicht die Nebenintervenientin daran, dieses Rechtsmittel einzubringen (vgl. Sperl, a. a. O., I/2, S. 173, Neumann, a. a. O., I, S. 463).Die Rechtskraft einer Entscheidung begrundet Nichtigkeit des ohne Rücksicht auf die Rechtskraft durchgeführten Verfahrens vergleiche Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, I/3, S. 603). Daher begrundet die sachliche Erledigung einer verspäteten Berufung durch das Rechtsmittelgericht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtskraft Nichtigkeit vergleiche Sperl, a. a. O., S. 661). Das gleiche muß aber für die meritorische Erledigung einer unzulässigen Berufung zumindest im Falle eines gültigen Verzichtes auf das Rechtsmittel gelten. Durch den gültigen Verzicht wird ja das Urteil gegenüber dem Verzichtenden rechtskräftig. Daher ist auch der Verzicht unwiderruflich und ist vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Sperl, a. a. O., S. 598). Dasselbe gilt auch für die Berufung des Nebenintervenienten, wenn die Hauptpartei auf das Rechtsmittel verzichtet hat oder ihr gegenüber das Urteil sonst rechtskräftig geworden ist, mag die Berufung unter diesen Umständen als wirkungslos oder als unzulässig angesehen werden vergleiche Sperl, a. a.O., S. 600, Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl., römisch zwei, S. 1282). Da somit die klagende Partei in ihrer Revision das Vorliegen einer Nichtigkeit behauptet und damit nur den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO., wenn auch unter unrichtiger Bezeichnung, geltend macht, ist die Stichhältigkeit ihres Vorbringens zu untersuchen, zumal die Rechtskraft gemäß Paragraph 240, Absatz 3, ZPO. in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die beklagte Partei hat nun nach der Aktenlage auf die Berufung nicht verzichtet. Ein solcher Verzicht müßte ausdrücklich erklärt werden vergleiche Neumann, a. a. O., S. 1282, Sperl, a. a. O., S. 597). Daß die beklagte Partei nicht selbst Berufung erhoben hat, hindert nicht die Nebenintervenientin daran, dieses Rechtsmittel einzubringen vergleiche Sperl, a. a. O., I/2, S. 173, Neumann, a. a. O., römisch eins, S. 463).
Die Nebenintervenientin hat sich aber auch mit ihrer Berufung nicht mit den Prozeßhandlungen der beklagten Partei in Widerspruch gesetzt, da sie keineswegs den Eintritt der Klägerin in das Mietverhältnis bestritten, sondern bloß vorgebracht hat, daß die von der Klägerin erworbenen Rechte später auf die Nebenintervenientin übergangen seien. Dies steht aber damit nicht in Widerspruch, daß die beklagte Partei außer Streit gestellt hat, daß die klagende Partei gemeinsam mit der Nebenintervenientin in das Mietverhältnis der verstorbenen Mutter eingetreten sei. Demnach war die Nebenintervenientin, selbst wenn die Voraussetzungen des § 20 ZPO. nicht gegeben wären, zur Erhebung der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil befugt und ihre Berufung daher zulässig. Der geltend gemachte Revisionsgrund des § 503 Z. 1 ZPO. liegt somit nicht vor. Da die klagende Partei diesen Revisionsgrund bloß unrichtig als jenen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bezeichnet, die materiellrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes aber gar nicht bekämpft hat, war das angefochtene Urteil in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu überprüfen.Die Nebenintervenientin hat sich aber auch mit ihrer Berufung nicht mit den Prozeßhandlungen der beklagten Partei in Widerspruch gesetzt, da sie keineswegs den Eintritt der Klägerin in das Mietverhältnis bestritten, sondern bloß vorgebracht hat, daß die von der Klägerin erworbenen Rechte später auf die Nebenintervenientin übergangen seien. Dies steht aber damit nicht in Widerspruch, daß die beklagte Partei außer Streit gestellt hat, daß die klagende Partei gemeinsam mit der Nebenintervenientin in das Mietverhältnis der verstorbenen Mutter eingetreten sei. Demnach war die Nebenintervenientin, selbst wenn die Voraussetzungen des Paragraph 20, ZPO. nicht gegeben wären, zur Erhebung der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil befugt und ihre Berufung daher zulässig. Der geltend gemachte Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO. liegt somit nicht vor. Da die klagende Partei diesen Revisionsgrund bloß unrichtig als jenen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bezeichnet, die materiellrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes aber gar nicht bekämpft hat, war das angefochtene Urteil in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu überprüfen.